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Sasbacher Gewerbegebiet bleibt vorerst frei von Spielotheken
Datum: 24.02.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 24.02.2011
Mit Beschluss vom 17.02.2011 (1 K 2674/10), der den Beteiligten inzwischen zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Anträgen dreier Gewerbetreibender auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Spielothekencenter im Gewerbegebiet in Sasbach am Kaiserstuhl stattgegeben. Damit kann dieses Center vorerst nicht gebaut werden.
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Ende November 2010 hat das Landratsamt Emmendingen einem Investor die Baugenehmigung für ein Spielstättencenter mit vier selbstständigen Spielotheken samt 42 Stellplätzen in einem Gewerbegebiet in Sasbach erteilt. Wenige Wochen zuvor hatte der Sasbacher Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet beschlossen. Danach bildet das Baugrundstück einen von neun Teilbereichen des Gewerbegebiets; dort werden jetzt anders als im übrigen Gewerbegebiet und abweichend von dem ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 2005, der Vergnügungsstätten im ganzen Gebiet ausgeschlossen hat, Spielhallen zugelassen. Die Antragsteller sind Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt begründet: Als Eigentümer von Grundstücken im selben Gewerbegebiet wie das Baugrundstück dürften sie einen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters haben und daher die Genehmigung eines unzulässigen Betriebs abwehren können. Es bestünden Bedenken gegen die Gültigkeit der Änderung des Bebauungsplans. Wäre sie nichtig, wäre die erteilte Baugenehmigung an dem in zulässiger Weise erfolgten Ausschluss von Vergnügungsstätten im ursprünglichen Bebauungsplan zu messen und damit rechtswidrig.
Die neue Festsetzung zur Zulässigkeit von Spielhallen beschränke sich auf einen Teilbereich des Gewerbegebiets, das mit dem Baugrundstück identisch sei. Eine solche Beschränkung auf ein einzelnes Grundstück, das hier lediglich 6 % der Fläche des Baugebiets ausmache, werde aber in der Regel als unzulässig angesehen. Die Gültigkeit der Festsetzung hänge zudem davon ab, dass sie städtebaulich gerechtfertigt sei. Daran bestünden ernstliche Zweifel. Ausweislich der Unterlagen der Gemeinderatssitzungen seien der Verkauf des Baugrundstücks an den Investor und vor allem die zu erwartenden jährlichen Vergnügungs- und Gewerbesteuereinnahmen von zentraler und ausschlaggebender Bedeutung für die Änderung des Bebauungsplans gewesen. Die umfangreiche Begründung der Planänderung erwecke den Eindruck, dass sie erst nachträglich bestimmte städtebauliche Aspekte zur Rechtfertigung der Planung ausschließlich für die Ansiedlung des vorgesehenen Spielstättencenters anführe. An die Darlegung der städtebaulichen Rechtfertigung der neuen Festsetzung seien hier aber hohe Anforderungen zu stellen, weil die ursprüngliche Bauplanung aus dem Jahr 2005, nach der Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen gewesen seien, erheblich geändert werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Ende November 2010 hat das Landratsamt Emmendingen einem Investor die Baugenehmigung für ein Spielstättencenter mit vier selbstständigen Spielotheken samt 42 Stellplätzen in einem Gewerbegebiet in Sasbach erteilt. Wenige Wochen zuvor hatte der Sasbacher Gemeinderat eine Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet beschlossen. Danach bildet das Baugrundstück einen von neun Teilbereichen des Gewerbegebiets; dort werden jetzt anders als im übrigen Gewerbegebiet und abweichend von dem ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 2005, der Vergnügungsstätten im ganzen Gebiet ausgeschlossen hat, Spielhallen zugelassen. Die Antragsteller sind Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt begründet: Als Eigentümer von Grundstücken im selben Gewerbegebiet wie das Baugrundstück dürften sie einen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters haben und daher die Genehmigung eines unzulässigen Betriebs abwehren können. Es bestünden Bedenken gegen die Gültigkeit der Änderung des Bebauungsplans. Wäre sie nichtig, wäre die erteilte Baugenehmigung an dem in zulässiger Weise erfolgten Ausschluss von Vergnügungsstätten im ursprünglichen Bebauungsplan zu messen und damit rechtswidrig.
Die neue Festsetzung zur Zulässigkeit von Spielhallen beschränke sich auf einen Teilbereich des Gewerbegebiets, das mit dem Baugrundstück identisch sei. Eine solche Beschränkung auf ein einzelnes Grundstück, das hier lediglich 6 % der Fläche des Baugebiets ausmache, werde aber in der Regel als unzulässig angesehen. Die Gültigkeit der Festsetzung hänge zudem davon ab, dass sie städtebaulich gerechtfertigt sei. Daran bestünden ernstliche Zweifel. Ausweislich der Unterlagen der Gemeinderatssitzungen seien der Verkauf des Baugrundstücks an den Investor und vor allem die zu erwartenden jährlichen Vergnügungs- und Gewerbesteuereinnahmen von zentraler und ausschlaggebender Bedeutung für die Änderung des Bebauungsplans gewesen. Die umfangreiche Begründung der Planänderung erwecke den Eindruck, dass sie erst nachträglich bestimmte städtebauliche Aspekte zur Rechtfertigung der Planung ausschließlich für die Ansiedlung des vorgesehenen Spielstättencenters anführe. An die Darlegung der städtebaulichen Rechtfertigung der neuen Festsetzung seien hier aber hohe Anforderungen zu stellen, weil die ursprüngliche Bauplanung aus dem Jahr 2005, nach der Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen gewesen seien, erheblich geändert werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.