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Musikhochschule muss keine Hochschullehrerstelle für Lehrbeauftragten schaffen
Datum: 24.02.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 24.02.2011
Mit Urteil vom 26.01.2011 (1 K 956/10), das den Beteiligten inzwischen zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage eines Lehrbeauftragten gegen eine Hochschule für Musik auf Einrichtung einer für ihn passenden Hochschullehrerstelle abgewiesen. Der Kläger war seit dem Sommersemester 2002 bei der beklagten Hochschule als Lehrbeauftragter tätig. Er hatte für jedes Semester einen entsprechenden Dienstvertrag mit dem Land Baden-Württemberg geschlossen, sich an der Hochschule aber über die vertraglich vorgesehene Stundenzahl hinaus engagiert. Nachdem die Hochschule sich dazu entschieden hatte, die von ihr eingesetzten Lehrauftragsmittel zu reduzieren und die Lehraufträge für den Kläger auslaufen zu lassen, hat dieser Klage erhoben. Er beruft sich darauf, dass er seit Jahren für die Hochschule Leistungen erbringe, die denen eines ordentlichen Professors entsprächen und nicht mehr mit denjenigen eines einfachen Lehrbeauftragten vergleichbar seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die beklagte Hochschule eine zusätzliche, für ihn passende Hochschullehrerstelle einrichte. Welche Stellen an einer Hochschule verfügbar seien, ergebe sich zunächst aus dem Staatshaushaltplan. Die Verteilung der verfügbaren Stellen durch die Hochschule erfolge dann entsprechend ihrer Aufgabe, der Pflege und Entwicklung der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung auf den Gebieten der Musik zu dienen. Die organisationsrechtlichen Regelungen im Landeshochschulgesetz über die Stellenverteilung bestünden allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Hochschule. Einzelne könnten aus diesen Regelungen keine subjektiven Rechte für sich herleiten.
Die Hochschule habe dem Kläger auch nicht die Einrichtung einer Hochschullehrer-stelle zugesagt. In seinen Dienstverträgen seien ausdrücklich Lehraufträge erteilt und es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Übernahme in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis nicht begründet werde. Vertragliche Ansprüche gegen die Hochschule stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auch wenn er sich sicherlich in hohem Maße für die Studierenden engagiert und gerade mit einer von ihm initiierten Konzertreihe wertvolle künstlerische Arbeit geleistet habe, die ohne Zweifel der Außendarstellung der Hochschule zugute gekommen sei, könne der faktische Umfang dieser Tätigkeiten kein Dienstverhältnis als Hochschullehrer begründet haben. Das gesetzlich vorgesehene Berufungsverfahren für Hochschullehrer mit entsprechender Stellenausschreibung und Auswahlverfahren könne durch die Anerkennung rein faktisch begründeter Dienstverhältnisse nicht unterlaufen werden. Zudem fehle es an dem notwendigen übereinstimmenden Willen aller Beteiligten, ein Dienstverhältnis als Hochschullehrer mit dem Kläger zu begründen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die beklagte Hochschule eine zusätzliche, für ihn passende Hochschullehrerstelle einrichte. Welche Stellen an einer Hochschule verfügbar seien, ergebe sich zunächst aus dem Staatshaushaltplan. Die Verteilung der verfügbaren Stellen durch die Hochschule erfolge dann entsprechend ihrer Aufgabe, der Pflege und Entwicklung der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung auf den Gebieten der Musik zu dienen. Die organisationsrechtlichen Regelungen im Landeshochschulgesetz über die Stellenverteilung bestünden allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Hochschule. Einzelne könnten aus diesen Regelungen keine subjektiven Rechte für sich herleiten.
Die Hochschule habe dem Kläger auch nicht die Einrichtung einer Hochschullehrer-stelle zugesagt. In seinen Dienstverträgen seien ausdrücklich Lehraufträge erteilt und es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Übernahme in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis nicht begründet werde. Vertragliche Ansprüche gegen die Hochschule stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auch wenn er sich sicherlich in hohem Maße für die Studierenden engagiert und gerade mit einer von ihm initiierten Konzertreihe wertvolle künstlerische Arbeit geleistet habe, die ohne Zweifel der Außendarstellung der Hochschule zugute gekommen sei, könne der faktische Umfang dieser Tätigkeiten kein Dienstverhältnis als Hochschullehrer begründet haben. Das gesetzlich vorgesehene Berufungsverfahren für Hochschullehrer mit entsprechender Stellenausschreibung und Auswahlverfahren könne durch die Anerkennung rein faktisch begründeter Dienstverhältnisse nicht unterlaufen werden. Zudem fehle es an dem notwendigen übereinstimmenden Willen aller Beteiligten, ein Dienstverhältnis als Hochschullehrer mit dem Kläger zu begründen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.