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Beseitigung von Bootsstegen am Bodensee
Datum: 05.01.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 05.01.2011
Das Verwaltungsgericht hat mit inzwischen den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 13.12.2010 Anordnungen des Landratsamts Konstanz zur Beseitigung von Bootsstegen am Bodensee im Wesentlichen als rechtmäßig bestätigt.
In zwei Verfahren (6 K 696/09 und 6 K 731/09) wendeten sich die Kläger, Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Gaienhofen, Gemarkung Gund-holzen, Gewann „Möösle-Winkelwiesen“, gegen die Anordnung zur vollständigen Beseitigung ihrer Boots- und Badestege einschließlich der Bootsanbindepfähle. Außerdem begehrten die Kläger, die früher schon im Besitz befristeter Erlaubnisse waren, die weitere Genehmigung der Stege. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit der Begründung ab, aus dem Wassergesetz ergebe sich kein Anspruch auf Genehmigung des weiteren Betriebs der Bootsstege. Die Bootsstege und Bootsanbindepfähle seien gerade auch im Hinblick auf ihre Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote geeignet, sich auf den sensiblen und für das Seeökosystem besonders wertvollen Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers erheblich negativ auszuwirken. Da sie im Hinblick auf die bereits vor¬handene Belastung durch Freizeitaktivitäten und den Wunsch nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bildeten, seien die Auswirkungen derartiger Anlagen insgesamt in den Blick zu nehmen. Unerheblich sei daher, ob von der einzelnen Anlage eine messbare Beeinträchtigung ausgehe.
Die Kläger könnten keine Rechte aus dem so genannten „Nutzungskonzept“ des damaligen Landrats herleiten, der in einem Aktenvermerk vom 22.11.1984 das Ergebnis einer Besprechung von Behörden und Grundstückseigentümern zusammengefasst hatte. Im „Nutzungskonzept“ sei unter nahezu völliger Zurückstellung aller ökologischer Gesichtspunkte und unter Bevorzugung der Eigentümerinteressen in nicht nachvollziehbarer Weise lediglich angeordnet worden, wo Bootsstege im Gewann "Möösle-Winkelwiesen" zu genehmigen seien. In Ausführung des „Nutzungskonzepts“ sei in der Folgezeit für nahezu jedes Grundstück in diesem Bereich ein Steg genehmigt worden, so dass der Schilfgürtel, bei dem es sich um ein besonders geschütztes Biotop handele, in kurzen Abständen von Stegen geradezu durchsetzt sei. Da das Landratsamt außerhalb des Gewanns konsequent die Beseitigung nicht gestattungsfähiger Uferbebauungen betreibe, wäre vorliegend jede andere Entscheidung als eine Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Das Landratsamt habe erklärt, nach Ablauf noch bestehender befristeter Genehmigungen (Ende 2015) würden auch in diesem Gewann keine weiteren Genehmigungen mehr erteilt und Abbruchsanordnungen erlassen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Praxis.
Im Verfahren 6 K 2736/08 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Eigentümers eines Ufergrundstücks der Gemarkung Öhningen-Wangen teilweise statt. Bereits 1953 war dem Kläger das Recht zum Bau eines 8 m langen Bootssteges verliehen worden. Ohne Genehmigung verlängerte er den Steg auf 20 m und errichtete Bootsanbindepfähle. Nur insoweit, also nicht hinsichtlich des durch die Genehmigung gedeckten Teils, ordnete das Regierungspräsidium Freiburg die Beseitigung an.
Das Verwaltungsgericht hatte keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen diese Entscheidung, hob sie jedoch hinsichtlich der Verlängerung des Stegs wegen Ermessensfehlern auf. Es spreche vieles dafür, dass die Beeinträchtigungen des Schilfs und der ökologischen Funktion des Gewässers nach einem Teilabbruch des Stegs ungleich stärker wären als bisher, weil sich die gesamte Nutzung nunmehr unmittelbar an der Grenze zum Schilf abspiele. Mit diesen Überlegungen habe sich das Regierungspräsidium bislang nicht befasst und insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb gleichwohl der Teilabbruch des Stegs aus ökologischen Gesichtspunkten einen Fortschritt dar¬stellen würde.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.
In zwei Verfahren (6 K 696/09 und 6 K 731/09) wendeten sich die Kläger, Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Gaienhofen, Gemarkung Gund-holzen, Gewann „Möösle-Winkelwiesen“, gegen die Anordnung zur vollständigen Beseitigung ihrer Boots- und Badestege einschließlich der Bootsanbindepfähle. Außerdem begehrten die Kläger, die früher schon im Besitz befristeter Erlaubnisse waren, die weitere Genehmigung der Stege. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit der Begründung ab, aus dem Wassergesetz ergebe sich kein Anspruch auf Genehmigung des weiteren Betriebs der Bootsstege. Die Bootsstege und Bootsanbindepfähle seien gerade auch im Hinblick auf ihre Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote geeignet, sich auf den sensiblen und für das Seeökosystem besonders wertvollen Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers erheblich negativ auszuwirken. Da sie im Hinblick auf die bereits vor¬handene Belastung durch Freizeitaktivitäten und den Wunsch nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bildeten, seien die Auswirkungen derartiger Anlagen insgesamt in den Blick zu nehmen. Unerheblich sei daher, ob von der einzelnen Anlage eine messbare Beeinträchtigung ausgehe.
Die Kläger könnten keine Rechte aus dem so genannten „Nutzungskonzept“ des damaligen Landrats herleiten, der in einem Aktenvermerk vom 22.11.1984 das Ergebnis einer Besprechung von Behörden und Grundstückseigentümern zusammengefasst hatte. Im „Nutzungskonzept“ sei unter nahezu völliger Zurückstellung aller ökologischer Gesichtspunkte und unter Bevorzugung der Eigentümerinteressen in nicht nachvollziehbarer Weise lediglich angeordnet worden, wo Bootsstege im Gewann "Möösle-Winkelwiesen" zu genehmigen seien. In Ausführung des „Nutzungskonzepts“ sei in der Folgezeit für nahezu jedes Grundstück in diesem Bereich ein Steg genehmigt worden, so dass der Schilfgürtel, bei dem es sich um ein besonders geschütztes Biotop handele, in kurzen Abständen von Stegen geradezu durchsetzt sei. Da das Landratsamt außerhalb des Gewanns konsequent die Beseitigung nicht gestattungsfähiger Uferbebauungen betreibe, wäre vorliegend jede andere Entscheidung als eine Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Das Landratsamt habe erklärt, nach Ablauf noch bestehender befristeter Genehmigungen (Ende 2015) würden auch in diesem Gewann keine weiteren Genehmigungen mehr erteilt und Abbruchsanordnungen erlassen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Praxis.
Im Verfahren 6 K 2736/08 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Eigentümers eines Ufergrundstücks der Gemarkung Öhningen-Wangen teilweise statt. Bereits 1953 war dem Kläger das Recht zum Bau eines 8 m langen Bootssteges verliehen worden. Ohne Genehmigung verlängerte er den Steg auf 20 m und errichtete Bootsanbindepfähle. Nur insoweit, also nicht hinsichtlich des durch die Genehmigung gedeckten Teils, ordnete das Regierungspräsidium Freiburg die Beseitigung an.
Das Verwaltungsgericht hatte keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen diese Entscheidung, hob sie jedoch hinsichtlich der Verlängerung des Stegs wegen Ermessensfehlern auf. Es spreche vieles dafür, dass die Beeinträchtigungen des Schilfs und der ökologischen Funktion des Gewässers nach einem Teilabbruch des Stegs ungleich stärker wären als bisher, weil sich die gesamte Nutzung nunmehr unmittelbar an der Grenze zum Schilf abspiele. Mit diesen Überlegungen habe sich das Regierungspräsidium bislang nicht befasst und insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb gleichwohl der Teilabbruch des Stegs aus ökologischen Gesichtspunkten einen Fortschritt dar¬stellen würde.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.