Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Baugenehmigung für "WaldHaus Freiburg" verletzt keine Nachbarrechte
Datum: 14.12.2012
Kurzbeschreibung: PM vom 14.12.2012
Die der „Stiftung Waldhaus“ erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der waldpädagogischen Einrichtung und der ihr zugeordneten Holzwerkstatt „WaldHaus Freiburg“ in der Wonnhaldestraße verletzen keine Nachbarrechte. Das entschied das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urteil vom 29.11.2012 - 4 K 253/12).
Ein in der Stephanienstraße, etwa 170 m vom „WaldHaus“ entfernt wohnender Nachbar hatte gegen die Stadt Freiburg als Baugenehmigungsbehörde geklagt und die Aufhebung der Baugenehmigungen beantragt. Er sah sich unter anderem durch die im „WaldHaus“ stattfindenden Hochzeits-, Geburtstags- und Partyveranstaltungen und Musikkonzerte sowie durch Aktionen von Schülern in der Holzwerkstatt in seiner Wohnruhe beeinträchtigt und war der Meinung, diese Nutzungen wären von den Baugenehmigungen umfasst.
Das Gericht prüfte den konkreten Regelungsinhalt der Baugenehmigung für das „WaldHaus“ und die Holzwerkstatt im Hinblick auf die davon gedeckten Nutzungen. Es kam zum Ergebnis, die Baugenehmigung für das „WaldHaus“ umfasse nicht - mögliche und in der Vergangenheit tatsächlich von der Stiftung auch praktizierte - Vermietungen für private nächtliche Festveranstaltungen, sondern nur die Einrichtung in ihrer waldpädagogischen Funktion mit Ausstellungs und Seminarräumen, wozu auch die mit dieser Hauptfunktion in Zusammenhang stehenden Nutzungen in Form von Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Angeboten für Schulklassen und eines Museumsshops gehörten. Auch die Holzwerkstatt diene nach dem Inhalt der Baugenehmigung lediglich dem pädagogischen Konzept des „WaldHauses“.
Da die den klagenden Nachbarn störenden Veranstaltungen mithin nicht durch die Baugenehmigungen erlaubt würden, könne er jedenfalls nicht durch diese Genehmigungen in seinen Rechten verletzt sein. Seine gegen diese Genehmigungen gerichtete Klage sei daher abzuweisen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen binnen eines Monats nach Urteilszustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.