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Verordnung über Gehaltszulage für Lehrer verletzt Gleichheitsgrundsatz
Datum: 26.11.2012
Kurzbeschreibung: PM 26.11.2012
Die Lehrkräftezulagenverordnung des Landes verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit Hauptschullehrer, die einen Lehrauftrag am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung wahrnehmen, die sogenannte Seminarzulage von 38,81 EUR nur erhalten, wenn sie im Eingangsamt A 12 sind, nicht aber, sobald sie ohne ein Funktionsamt (Rektor, Konrektor) in die Besoldungsgruppe A 13 befördert wurden. Das stellte das Verwaltungsgericht auf die Klage eines Hauptschullehrers gegen das Land durch Urteil fest (Urt. v. 23.10.2012 - 5 K 2662/10 -), das den Beteiligten vor kurzem zugestellt wurde.
Es führte aus, der Verordnungsgeber habe zwar einen weitreichenden Entschei-dungsspielraum, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten Zulagen gewähre. Wenn er sich aber für ein System entscheide, nach dem er Zulagen gewähre, dann müsse er dieses auch folgerichtig praktizieren. Das sei hier nicht der Fall.
Die Lehrkräftezulagenverordnung folge dem Grundsatz, dass nur solche Lehrer die Seminarzulage erhalten sollen, die nicht in einem sogenannten Funktionsamt (also Konrektor bzw. Rektor) seien. Denn bei Inhabern eines Funktionsamts werde davon ausgegangen, dass wegen des Zuschnitts ihrer weitergespannten Aufgabenbereichs keine Zulage erforderlich bzw. gerechtfertigt sei. Das zeige sich daran, dass an Gymnasien sowohl Lehrer im Eingangsamt (Studienräte A 13) wie auch Lehrer im Beförderungsamt ohne Funktionsamt (Oberstudienräte A 14) die Seminarzulage für entsprechende Lehrtätigkeit erhielten. Mit diesem System aber sei es wegen des Gleichbehandlungsgebots unvereinbar, Haupt- bzw. Realschullehrern diese Zulage nur zu gewähren, wenn sie im Eingangsamt (A 12 an Grund- und Hauptschulen, A 13 an Real-und Sonderschulen) seien, ihnen hingegen diese Zulage zu verweigern, wenn sie im Beförderungsamt ohne Funktionsamt seien. Anders als noch zuvor könnten nämlich seit dem Schuljahr 2009/10 nun auch bis zu 20 % der Hauptschullehrer vom Eingangsamt (A 12) nach A 13 befördert werden, ohne ein Funktionsamt auszuüben. Auf diese Neuerung habe die Lehrkräftezulagenverordnung nicht reagiert, sondern sei unverändert geblieben. Sie sei damit systemwidrig geworden, denn es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass Hauptschullehrer in der Besoldungsgruppe A 13 (ohne Funktionsamt) die Seminarzulage nicht erhielten, wohl aber Oberstudienräte ohne Funktionsamt. Anders als bei der Beförderung in Funktionsämter könne man insbesondere nicht davon ausgehen, dass bei nach A 13 beförderten Hauptschullehrern der Aufgabenbereich erweitert sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann dagegeb binnen eines Monats nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
Es führte aus, der Verordnungsgeber habe zwar einen weitreichenden Entschei-dungsspielraum, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten Zulagen gewähre. Wenn er sich aber für ein System entscheide, nach dem er Zulagen gewähre, dann müsse er dieses auch folgerichtig praktizieren. Das sei hier nicht der Fall.
Die Lehrkräftezulagenverordnung folge dem Grundsatz, dass nur solche Lehrer die Seminarzulage erhalten sollen, die nicht in einem sogenannten Funktionsamt (also Konrektor bzw. Rektor) seien. Denn bei Inhabern eines Funktionsamts werde davon ausgegangen, dass wegen des Zuschnitts ihrer weitergespannten Aufgabenbereichs keine Zulage erforderlich bzw. gerechtfertigt sei. Das zeige sich daran, dass an Gymnasien sowohl Lehrer im Eingangsamt (Studienräte A 13) wie auch Lehrer im Beförderungsamt ohne Funktionsamt (Oberstudienräte A 14) die Seminarzulage für entsprechende Lehrtätigkeit erhielten. Mit diesem System aber sei es wegen des Gleichbehandlungsgebots unvereinbar, Haupt- bzw. Realschullehrern diese Zulage nur zu gewähren, wenn sie im Eingangsamt (A 12 an Grund- und Hauptschulen, A 13 an Real-und Sonderschulen) seien, ihnen hingegen diese Zulage zu verweigern, wenn sie im Beförderungsamt ohne Funktionsamt seien. Anders als noch zuvor könnten nämlich seit dem Schuljahr 2009/10 nun auch bis zu 20 % der Hauptschullehrer vom Eingangsamt (A 12) nach A 13 befördert werden, ohne ein Funktionsamt auszuüben. Auf diese Neuerung habe die Lehrkräftezulagenverordnung nicht reagiert, sondern sei unverändert geblieben. Sie sei damit systemwidrig geworden, denn es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass Hauptschullehrer in der Besoldungsgruppe A 13 (ohne Funktionsamt) die Seminarzulage nicht erhielten, wohl aber Oberstudienräte ohne Funktionsamt. Anders als bei der Beförderung in Funktionsämter könne man insbesondere nicht davon ausgehen, dass bei nach A 13 beförderten Hauptschullehrern der Aufgabenbereich erweitert sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann dagegeb binnen eines Monats nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.