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Klage der Stadt Achern gegen Maßnahme der Kommunalaufsichtsbehörde hat Erfolg
Datum: 27.07.2012
Kurzbeschreibung: PM 27.07.2012
Die Stadt Achern muss nicht die Einweisung ihres Oberbürgermeisters in die Besoldungsgruppe B 6 aufheben. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten jetzt bekanntgegeben Urteil vom 10.07.2012 (3 K 2321/10). Es gab damit einer Klage der Stadt gegen das Regierungspräsidium Freiburg statt, das als Kommunalaufsichtsbehörde die Einstufung in diese Besoldungsgruppe beanstandet hatte.
Acherns Oberbürgermeister, Klaus Muttach, hatte am 04.11.2007 sein Amt angetreten. Der Gemeinderat beschloss am 29.06.2009 aufgrund einer 8-seitigen Sitzungsvorlage der Stadtverwaltung die Einweisung des Oberbürgermeisters in die Besoldungsgruppe B 6 rückwirkend zu seinem Amtsantritt vom 04.11.2007. Nach der damals gültigen Landeskommunalbesoldungsverordnung war bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 30.001 und 50.000 Einwohnern eine Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters in die Besoldungsgruppe B 5 oder aber B 6 möglich. Innerhalb dieses Rahmens lag die Stadt Achern mit einer Einwohnerzahl von 30.803, die sich aus ca. 25.000 eigenen Einwohnern und der Hinzurechnung der Hälfte der Einwohnerzahl der weiteren an der Verwaltungsgemeinschaft Achern beteiligten Gemeinden ergab. Mit Verfügung vom 11.10.2010 beanstandete das Regierungspräsidium Freiburg den Gemeinderatsbeschluss und forderte den Gemeinderat auf, ihn aufzuheben und einen erneuten Einweisungsbeschluss zu fassen.
Das Verwaltungsgericht entschied, die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidium sei rechtswidrig. Bei dem Einweisungsbeschluss des Gemeinderats handele es sich nicht um eine im Wege der Rechtsaufsicht voll überprüfbare Entscheidung. Die Einweisungsentscheidung sei nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes zu treffen. Insoweit aber stehe dem Gemeinderat ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Regierungspräsidium habe die Einhaltung dieses Spielraums nur daraufhin überprüfen dürfen, ob der Gemeinderat sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Es habe aber hinsichtlich mehrerer Sachverhaltskomplexe, die in der der Entscheidung des Gemeinderats zugrundeliegenden Sitzungsvorlage angeführt worden waren, den der Klägerin zustehenden weiten Beurteilungsspielraum missachtet, nämlich seine eigene Bewertung an die Stelle derer der Stadt Achern gesetzt. Auch habe es zum Teil in unzulässiger Weise eine vergleichende Betrachtung mit der Situation in anderen Städten und Gemeinden gefordert, obwohl die Stadt Achern selbst einen solchen Vergleich nicht angestellt habe und mangels Kenntnis der Verhältnisse in anderen Gemeinden ein Vergleich auch nicht habe leisten können. Schließlich habe es teilweise die Sitzungsvorlage fehlinterpretiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, kann das beklagte Land Baden-Württemberg innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
Acherns Oberbürgermeister, Klaus Muttach, hatte am 04.11.2007 sein Amt angetreten. Der Gemeinderat beschloss am 29.06.2009 aufgrund einer 8-seitigen Sitzungsvorlage der Stadtverwaltung die Einweisung des Oberbürgermeisters in die Besoldungsgruppe B 6 rückwirkend zu seinem Amtsantritt vom 04.11.2007. Nach der damals gültigen Landeskommunalbesoldungsverordnung war bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 30.001 und 50.000 Einwohnern eine Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters in die Besoldungsgruppe B 5 oder aber B 6 möglich. Innerhalb dieses Rahmens lag die Stadt Achern mit einer Einwohnerzahl von 30.803, die sich aus ca. 25.000 eigenen Einwohnern und der Hinzurechnung der Hälfte der Einwohnerzahl der weiteren an der Verwaltungsgemeinschaft Achern beteiligten Gemeinden ergab. Mit Verfügung vom 11.10.2010 beanstandete das Regierungspräsidium Freiburg den Gemeinderatsbeschluss und forderte den Gemeinderat auf, ihn aufzuheben und einen erneuten Einweisungsbeschluss zu fassen.
Das Verwaltungsgericht entschied, die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidium sei rechtswidrig. Bei dem Einweisungsbeschluss des Gemeinderats handele es sich nicht um eine im Wege der Rechtsaufsicht voll überprüfbare Entscheidung. Die Einweisungsentscheidung sei nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes zu treffen. Insoweit aber stehe dem Gemeinderat ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Regierungspräsidium habe die Einhaltung dieses Spielraums nur daraufhin überprüfen dürfen, ob der Gemeinderat sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Es habe aber hinsichtlich mehrerer Sachverhaltskomplexe, die in der der Entscheidung des Gemeinderats zugrundeliegenden Sitzungsvorlage angeführt worden waren, den der Klägerin zustehenden weiten Beurteilungsspielraum missachtet, nämlich seine eigene Bewertung an die Stelle derer der Stadt Achern gesetzt. Auch habe es zum Teil in unzulässiger Weise eine vergleichende Betrachtung mit der Situation in anderen Städten und Gemeinden gefordert, obwohl die Stadt Achern selbst einen solchen Vergleich nicht angestellt habe und mangels Kenntnis der Verhältnisse in anderen Gemeinden ein Vergleich auch nicht habe leisten können. Schließlich habe es teilweise die Sitzungsvorlage fehlinterpretiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, kann das beklagte Land Baden-Württemberg innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.