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Stadt Rheinfelden muss Löschschaum zahlen
Datum: 12.07.2012
Kurzbeschreibung: PM 12.07.2012
Die Klage der Firma DSM Nutritional Products GmbH gegen die Stadt Rheinfelden auf Zahlung der Kosten für den Einsatz ihrer Werkfeuerwehr hat zum größten Teil Erfolg. Von den für Personal- und Materialaufwand eingeklagten 39.740,- Euro muss die Stadt 36.969 Euro zahlen. Nur eine in Rechnung gestellte Verwaltungspauschale von 10% muss sie nicht erstatten. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (vom 19.06.2012 - 3 K 1339/10 -).
Der Kreisbrandmeister hatte bei einem Großbrand in der Recyclingfirma ITZ in Rheinfelden am 09.05.2009 die Werkfeuerwehr der Grenzach-Wyhlener Chemiefirma DSM angefordert, die dann mit ihrer Teleskopmastbühne (Skylifter) und Speziallöschschaum (im Wert von 27.708,- Euro) beim Löschen half. Die Stadt verweigerte ihr später den Ersatz der Personal- und Materialkosten mit der Begründung, der Kreisbrandmeister habe die Einsatzleitung nicht ausdrücklich übernommen. Vielmehr habe er die Werkfeuerwehr eigenmächtig angefordert, nämlich entgegen dem Feuerwehrgesetz ohne Rücksprache mit dem zuständigen Oberbürgermeister der Stadt oder mit deren freiwilliger Feuerwehr. Auch hätte ein weniger teurer Löschschaum in geringerer Menge ausgereicht.
Das Gericht entschied, eine - zur Hilfe nicht verpflichtete - Werkfeuerwehr könne wie eine Gemeindefeuerwehr aus dem Umland Kostenersatz verlangen, wenn sie freiwillig sogenannte Überlandhilfe leiste. Sie müsse aber von der zuständigen Behörde angefordert worden sein. Für die Anforderung von Überlandhilfe sei grundsätzlich der Bürgermeister zuständig, der Kreisbrandmeister hingegen nur nachrangig, wenn er den Bürgermeister nicht erreichen könne oder aber Gefahr im Verzug vorliege. Eine solche Gefahr habe hier bestanden. Nach seiner überzeugenden Aussage in der mündlichen Verhandlung habe die Lagerhalle der ITZ im Vollbrand gestanden, Stahl- und Blechkonstruktion seien bereits verformt gewesen, eine enorme Rauchwolke habe die Bevölkerung bedroht und ein Löschwassereinsatz hätte den unmittelbar angrenzenden Rhein gefährdet. Allein die DSM-Werkfeuerwehr habe über die erforderlichen Mengen von Schaummittel sowie über die technischen Möglichkeiten verfügt, um schnell und wirksam helfen zu können. Ihre sofortige Anforderung durch den Kreisbrandmeister sei daher zur effektiven Brandbekämpfung zweifellos erforderlich gewesen. Als auch ca. eine Stunde nach der Brandmeldung weder der Oberbürgermeister noch ein Vertreter am Brandort gewesen seien, habe der Kreisbrandmeister zu Recht ohne Versuch einer vorherigen Rücksprache mit ihm und einer Klärung der Zuständigkeiten die Werkfeuerwehr anfordern dürfen. Da die DSM-Werkfeuerwehr nur über ein spezielles Schaummittel verfüge, seien die relativ hohen Kosten nicht vermeidbar gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt werden.
Der Kreisbrandmeister hatte bei einem Großbrand in der Recyclingfirma ITZ in Rheinfelden am 09.05.2009 die Werkfeuerwehr der Grenzach-Wyhlener Chemiefirma DSM angefordert, die dann mit ihrer Teleskopmastbühne (Skylifter) und Speziallöschschaum (im Wert von 27.708,- Euro) beim Löschen half. Die Stadt verweigerte ihr später den Ersatz der Personal- und Materialkosten mit der Begründung, der Kreisbrandmeister habe die Einsatzleitung nicht ausdrücklich übernommen. Vielmehr habe er die Werkfeuerwehr eigenmächtig angefordert, nämlich entgegen dem Feuerwehrgesetz ohne Rücksprache mit dem zuständigen Oberbürgermeister der Stadt oder mit deren freiwilliger Feuerwehr. Auch hätte ein weniger teurer Löschschaum in geringerer Menge ausgereicht.
Das Gericht entschied, eine - zur Hilfe nicht verpflichtete - Werkfeuerwehr könne wie eine Gemeindefeuerwehr aus dem Umland Kostenersatz verlangen, wenn sie freiwillig sogenannte Überlandhilfe leiste. Sie müsse aber von der zuständigen Behörde angefordert worden sein. Für die Anforderung von Überlandhilfe sei grundsätzlich der Bürgermeister zuständig, der Kreisbrandmeister hingegen nur nachrangig, wenn er den Bürgermeister nicht erreichen könne oder aber Gefahr im Verzug vorliege. Eine solche Gefahr habe hier bestanden. Nach seiner überzeugenden Aussage in der mündlichen Verhandlung habe die Lagerhalle der ITZ im Vollbrand gestanden, Stahl- und Blechkonstruktion seien bereits verformt gewesen, eine enorme Rauchwolke habe die Bevölkerung bedroht und ein Löschwassereinsatz hätte den unmittelbar angrenzenden Rhein gefährdet. Allein die DSM-Werkfeuerwehr habe über die erforderlichen Mengen von Schaummittel sowie über die technischen Möglichkeiten verfügt, um schnell und wirksam helfen zu können. Ihre sofortige Anforderung durch den Kreisbrandmeister sei daher zur effektiven Brandbekämpfung zweifellos erforderlich gewesen. Als auch ca. eine Stunde nach der Brandmeldung weder der Oberbürgermeister noch ein Vertreter am Brandort gewesen seien, habe der Kreisbrandmeister zu Recht ohne Versuch einer vorherigen Rücksprache mit ihm und einer Klärung der Zuständigkeiten die Werkfeuerwehr anfordern dürfen. Da die DSM-Werkfeuerwehr nur über ein spezielles Schaummittel verfüge, seien die relativ hohen Kosten nicht vermeidbar gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt werden.