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Freiburger Chorleiter vor Gericht teilweise erfolgreich

Datum: 21.06.2012

Kurzbeschreibung: PM 21.062012

Morten Schuldt-Jensen, der an der Freiburger Hochschule für Musik Chorleitung unterrichtet und den Kammerchor leitet, hat Anspruch darauf, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg erneut über seine Ernennung zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidet. Dies entschied das Verwaltungsgericht mit dem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil vom 10.05.2012 (1 K 2091/10).

Schuldt-Jensen hatte von Oktober 2006 bis September 2010 als Beamter auf Zeit an der Musikhochschule eine W3-Professur für Chorleitung inne. Im Anschluss an eine negative Stellungnahme der Musikhochschule lehnte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Entscheidung vom 20.09.2010 die Übernahme Schuldt-Jensens in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab und begründete dies mit einer mangelnden Bewährung Schuldt-Jensens. Hierzu führte das Ministerium mehrere Sachverhalte aus der vierjährigen Probezeit ins Feld. Mit Eilbeschluss vom 22.12.2010 (1 K 1793/1010) entschied das Verwaltungsgericht, Schuldt-Jensen müsse über den Ablauf der Probezeit hinaus vorläufig im Wege der Professurvertretung weiterbeschäftigt werden, weil die Sach- und Rechtslage offen sei.

Das Gericht hat der Klage Schuldt-Jensens gegen das Land Baden-Württemberg nun teilweise stattgegeben und dem Ministerium aufgegeben, erneut über die Bewährung des Klägers zu entscheiden. Die vom Ministerium angeführten Gründe (Verletzung der Anwesenheitspflicht während der Vorlesungszeit; Nichterfüllung der Anforderungen an die Professur; Vernachlässigung der Teilnahme an Aufnahme- und Abschlussprüfungen; Verstoß gegen die Loyalitäts- und Mäßigungspflicht) seien überwiegend nicht tragfähig. Denn es entfielen zwei der vier vom Ministerium für die Bewährungsbeurteilung herangezogenen Sachverhaltskomplexe ganz und von den beiden weiteren Komplexen seien nur drei Teilsachverhalte verwertbar. Trotz dieses deutlich verminderten Tatsachenmaterials sei der Beurteilungsspielraum des beklagten Landes allerdings nicht derart reduziert, dass von einer Bewährung ausgegangen werden müsse. Denn die spezifischen Einschätzungen bei der Frage, ob berechtigte Zweifel an Eignung, Befähigung und Leistung vorliegen, seien ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten.


Das Urteil, gegen das die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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