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Gebühren für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle
Datum: 17.02.2012
Kurzbeschreibung: Hinweis auf Gerichtstermin am 23.02.2012
Am
Donnerstag, den 23. Februar 2012, um 11:00 Uhr
im Verwaltungsgericht Freiburg,
Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg
Sitzungssaal VII, 5. OG, Raum Nr. 528
wird die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über mehrere Anfechtungsklagen gegen Gebührenbescheide der Stadt Freiburg für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen mündlich verhandeln.
Entscheidungsgrundlage ist eine Bestimmung im Waffengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Stadt Freiburg. Die Gebühren liegen zwischen etwa 50 und 100 Euro. Sie werden für verdachtsunabhängige Kontrollen von Waffenbesitzern hinsichtlich des zuverlässigen Umgangs mit ihren Waffen erhoben.
Streitig sind unter anderem die Effektivität und Verhältnismäßigkeit solcher Kontrollen, die Frage eines Rechts zum Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers womöglich auch gegen seinen Willen und die Frage, ob die Kontrollen allein dem öffentlichen Interesse dienen oder auch den Pflichtenkreis des Waffenbesitzers betreffen.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich die Kammer vergangenes Jahr schon einmal - allerdings nur vorläufig und summarisch - mit der Thematik befasst (Beschl. v. 04.05.2011 4 K 623/11 im Volltext abrufbar auf der Homepage des Gerichts www.vgfreiburg.de unter dem Link: Entscheidungen).
Donnerstag, den 23. Februar 2012, um 11:00 Uhr
im Verwaltungsgericht Freiburg,
Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg
Sitzungssaal VII, 5. OG, Raum Nr. 528
wird die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über mehrere Anfechtungsklagen gegen Gebührenbescheide der Stadt Freiburg für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen mündlich verhandeln.
Entscheidungsgrundlage ist eine Bestimmung im Waffengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Stadt Freiburg. Die Gebühren liegen zwischen etwa 50 und 100 Euro. Sie werden für verdachtsunabhängige Kontrollen von Waffenbesitzern hinsichtlich des zuverlässigen Umgangs mit ihren Waffen erhoben.
Streitig sind unter anderem die Effektivität und Verhältnismäßigkeit solcher Kontrollen, die Frage eines Rechts zum Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers womöglich auch gegen seinen Willen und die Frage, ob die Kontrollen allein dem öffentlichen Interesse dienen oder auch den Pflichtenkreis des Waffenbesitzers betreffen.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich die Kammer vergangenes Jahr schon einmal - allerdings nur vorläufig und summarisch - mit der Thematik befasst (Beschl. v. 04.05.2011 4 K 623/11 im Volltext abrufbar auf der Homepage des Gerichts www.vgfreiburg.de unter dem Link: Entscheidungen).