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Kostspielige Eiszapfenbeseitigung durch die Feuerwehr
Datum: 16.02.2012
Kurzbeschreibung: PM 16.02.2012
Der Hauseigentümer hat die Kosten zu tragen, wenn die Feuerwehr ausrücken muss und von seinem Hausdach Eiszapfen von 1,50 m Länge zur Abwehr von Gefahren für Passanten abschlägt. Das entschied das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urt. v. 31.1.2012 - 5 K 1636/10 -).
Geklagt hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft eines an der Hauptgeschäftsstraße in Titisee-Neustadt gelegenen Hauses. Sie war von der Stadt Titisee-Neustadt mit einem Kostenbescheid zur Zahlung von 209,- Euro für einen Feuerwehreinsatz herangezogen worden. Passanten hatten die Feuerwehr informiert, dass von einem Dachvorsprung des Hauses in 6 m Höhe mehrere bis zu 1,50 m lange Eiszapfen hingen. Sie war daraufhin mit einem Drehleiterfahrzeug und einem Rüstwagen sowie sechs Einsatzkräften ausgerückt, hatte den Gehweg abgesperrt und die Eiszapfen in einem halbstündigen Einsatz beseitigt.
Die Klägerin rügte, sie habe die Feuerwehr nicht beauftragt. Diese sei mangels eines Naturereignisses, Unglücksfalls oder sonstigen öffentlichen Notstands auch sonst nicht zu dem Einsatz befugt gewesen. Dass sie die Eiszapfen nur mit schweren Werkzeugen habe beseitigen können, zeige, dass keine konkrete Gefahr bestanden habe. Jedenfalls sei der Einsatz unverhältnismäßig. Es hätte genügt, den Hausverwalter zu informieren, der die Eiszapfen vom Gebäude aus selbst hätte beseitigen können. Im Übrigen hätten eine Personen zum Eiszapfenabzuschlagen und eine zur Gehwegsperrung genügt. Man hätte auch den Gehweg einfach bis zur Beseitigung der Eiszapfen durch die Hauseigentümer absperren können.
Das Gericht entschied, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund der Gefahrenmeldung durch Passanten habe es keiner Beauftragung der Feuerwehr durch die Gemeinde bedurft. Vielmehr habe die Feuerwehr direkt zur Abwehr einer Notlage für Menschen handeln dürfen. Bei der enormen Größe der Eiszapfen und ihres hohen Gewichts sei die Gefahr eines Absturzes bei vernünftiger Betrachtung nicht auszuschließen gewesen. Eiszapfen könnten sich, wenn sie zu schwer würden, auch bei Minustemperaturen lösen oder die Dachrinne abreißen. Sie hätten über dem Eingang zu einem Ladengeschäft und zu mehreren Arztpraxen gehangen. Durch die Schneemassen sei der Gehweg an dieser Stelle so verengt gewesen, dass genau an der gefahrenträchtigen Stelle die Passanten in unmittelbarer Gebäudenähe hätten vorbeilaufen müssen. Unter diesen Umständen habe die Feuerwehr über eine Drehleiter die Eiszapfen auf ihre Gefährlichkeit überprüfen und dann bei dieser Gelegenheit auch gleich abschlagen dürfen. Die Bemühungen der Feuerwehr, sich in angrenzenden Ladengeschäften nach einem Hausverwalter oder den Eigentümern des Hauses zu erkundigen, seien ausreichend, aber erfolglos gewesen. Ein anwesender Hausmeister habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben. Von daher sei die Feuerwehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine verantwortliche Person nicht vorhanden gewesen sei, die zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beseitigung der Eiszapfen in der aktuellen Situation in der Lage gewesen wäre.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt werden.
Geklagt hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft eines an der Hauptgeschäftsstraße in Titisee-Neustadt gelegenen Hauses. Sie war von der Stadt Titisee-Neustadt mit einem Kostenbescheid zur Zahlung von 209,- Euro für einen Feuerwehreinsatz herangezogen worden. Passanten hatten die Feuerwehr informiert, dass von einem Dachvorsprung des Hauses in 6 m Höhe mehrere bis zu 1,50 m lange Eiszapfen hingen. Sie war daraufhin mit einem Drehleiterfahrzeug und einem Rüstwagen sowie sechs Einsatzkräften ausgerückt, hatte den Gehweg abgesperrt und die Eiszapfen in einem halbstündigen Einsatz beseitigt.
Die Klägerin rügte, sie habe die Feuerwehr nicht beauftragt. Diese sei mangels eines Naturereignisses, Unglücksfalls oder sonstigen öffentlichen Notstands auch sonst nicht zu dem Einsatz befugt gewesen. Dass sie die Eiszapfen nur mit schweren Werkzeugen habe beseitigen können, zeige, dass keine konkrete Gefahr bestanden habe. Jedenfalls sei der Einsatz unverhältnismäßig. Es hätte genügt, den Hausverwalter zu informieren, der die Eiszapfen vom Gebäude aus selbst hätte beseitigen können. Im Übrigen hätten eine Personen zum Eiszapfenabzuschlagen und eine zur Gehwegsperrung genügt. Man hätte auch den Gehweg einfach bis zur Beseitigung der Eiszapfen durch die Hauseigentümer absperren können.
Das Gericht entschied, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund der Gefahrenmeldung durch Passanten habe es keiner Beauftragung der Feuerwehr durch die Gemeinde bedurft. Vielmehr habe die Feuerwehr direkt zur Abwehr einer Notlage für Menschen handeln dürfen. Bei der enormen Größe der Eiszapfen und ihres hohen Gewichts sei die Gefahr eines Absturzes bei vernünftiger Betrachtung nicht auszuschließen gewesen. Eiszapfen könnten sich, wenn sie zu schwer würden, auch bei Minustemperaturen lösen oder die Dachrinne abreißen. Sie hätten über dem Eingang zu einem Ladengeschäft und zu mehreren Arztpraxen gehangen. Durch die Schneemassen sei der Gehweg an dieser Stelle so verengt gewesen, dass genau an der gefahrenträchtigen Stelle die Passanten in unmittelbarer Gebäudenähe hätten vorbeilaufen müssen. Unter diesen Umständen habe die Feuerwehr über eine Drehleiter die Eiszapfen auf ihre Gefährlichkeit überprüfen und dann bei dieser Gelegenheit auch gleich abschlagen dürfen. Die Bemühungen der Feuerwehr, sich in angrenzenden Ladengeschäften nach einem Hausverwalter oder den Eigentümern des Hauses zu erkundigen, seien ausreichend, aber erfolglos gewesen. Ein anwesender Hausmeister habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben. Von daher sei die Feuerwehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine verantwortliche Person nicht vorhanden gewesen sei, die zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beseitigung der Eiszapfen in der aktuellen Situation in der Lage gewesen wäre.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt werden.