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Schließung der Freien Waldorfschule Dachsberg im Eilverfahren gerichtlich bestätigt

Datum: 03.09.2026

Kurzbeschreibung: PM 20/26 vom 03.09.2026

Schließung der Freien Waldorfschule Dachsberg im Eilverfahren gerichtlich bestätigt

PM 20/26 vom 03.09.2026

Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die Freie Waldorfschule Dachsberg im Landkreis Waldshut zu schließen, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 02.09.2026 (2 K 4239/26), der den Beteiligten heute zugestellt wurde. 

Gegenstand des Eilverfahrens ist ein Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.06.2026. Dieses hat als Schulaufsichtsbehörde gegenüber der Freien Waldorfschule Dachsberg die für den Betrieb einer Privatschule erforderliche Genehmigung mit Wirkung zum 30.07.2026 widerrufen und zugleich den Sofortvollzug dieser Widerrufsentscheidung angeordnet. Deshalb darf die Schule seit Ende Juli 2026 nicht mehr betrieben werden. Infolgedessen erhält sie seit August 2026 auch keine staatlichen Zuschüsse mehr. Bis Juli 2026 erhielt die Schule vom Land noch monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 110.000 EUR.

Der Trägerverein der Freien Waldorfschule Dachsberg (Antragsteller) wandte sich Mitte Juli 2026 mit einem Eilantrag gegen den Widerruf seiner Privatschulgenehmigung an das Gericht. Das Eilverfahren ruhte zwischenzeitlich, da die Beteiligten außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt hatten, die letztlich gescheitert sind (siehe Pressemitteilung Nr. 18/2026 vom 30.07.2026). Nach der Verfahrensfortsetzung legten die Beteiligten im August 2026 ihre Stellungnahmen vor. Am 27.08.2026 erweiterte der Antragsteller den Antrag: Neben dem vorläufigen Weiterbetrieb der Schule begehrt er nun außerdem die Verpflichtung des Landes zur vorläufigen Weiterzahlung der bislang gewährten Zuschüsse. Das Gericht hat diese Begehren im Eilverfahren abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der erfolgte Widerruf der Privatschulgenehmigung im Bescheid vom 24.06.2026 mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sei. Dies beurteile sich allein nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids an den Antragsteller am 25.06.2026. Die Schulaufsichtsbehörde dürfe zu Recht annehmen, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr vorlagen. Nach dem Privatschulgesetz des Landes (PSchG) dürfe die für den Betrieb einer Freien Waldorfschule erforderliche Genehmigung nämlich nur dann erteilt werden, wenn die betroffene Schule (u.a.) die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfülle, der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt werde und zudem die Vertretungsberechtigten des Betreibers die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen. Diese Voraussetzungen seien am 25.06.2026 wegen zahlloser Defizite in mehreren Kernbereichen voraussichtlich nicht (mehr) erfüllt gewesen.

Erstens habe die Freie Waldorfschule Dachsberg zu diesem Zeitpunkt die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllt, da im Waldorflehrplan vorgesehene Unterrichtsfächer wie Religion, Ethik und Gartenbau nicht angeboten worden seien. Dieser Aspekt dürfte schon für sich genommen der Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb der Waldorfschule entgegenstehen und damit die Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechtfertigen.

Zweitens sei den Vertretungsberechtigten des Antragstellers, der als eingetragener Verein durch Mitglieder seines Vorstands vertreten werde, aufgrund vielfältiger Indizien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 25.06.2026 die persönliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Der Vorstand habe zunächst nicht dafür gesorgt, dass an der Schule nur geeignete Lehrer eingesetzt würden, sondern z.B. auch Lehrkräfte mit noch nicht abgeschlossener Ausbildung eigenständig unterrichten lassen.  Die Schule habe außerdem seit etlichen Jahren die Realschulabschlussprüfung abgenommen und Zeugnisse erteilt, obwohl ihr nie die dafür erforderliche staatliche Anerkennung verliehen worden sei. Dies sei der Schule spätestens seit Dezember 2025 auch bewusst gewesen. Dennoch habe sie im Januar 2026 eine Werbeanzeige geschaltet und darin wider besseres Wissen mit ihrer staatlichen Anerkennung geworben. Überdies sei für das nicht unterrichtete Fach Ethik im Zeugnis eine Note vergeben worden. Diese gravierende Falschangabe in mehreren Zeugnissen sei sogar vorsätzlich erfolgt, was ein ganz besonders schwerwiegendes Indiz für die Unzuverlässigkeit des Schulträgers darstelle. Schließlich dürften auch gleich mehrere Aufsichtspflichtverletzungen der Schule vorliegen, was ebenfalls für die Unzuverlässigkeit des Schulträgers spreche. So sei ein Schüler bei einer Klassenfahrt nach Frankreich im Kofferraum eines privaten Pkw einer Lehrkraft transportiert worden. Bei einem von der Schule auf dem Schulgelände veranstalteten Johannifeuer sei ein Kind in die Glut des Feuers gefallen und mit schweren Verbrennungen ins Krankenhaus geflogen worden. Der Einwand des Antragstellers, dass der Vorstand seit dem 17.07.2026 nur noch über zuverlässige Mitglieder verfüge, greife schon deshalb nicht durch, weil dieses Datum nach dem 25.06.2026 liege. Davon abgesehen deuteten die zuvor (nur exemplarisch) aufgegriffenen Fälle von Unzuverlässigkeit auch auf ein strukturelles Problem hin, das allein durch die Auswechslung des Vorstands nicht zu beheben sein dürfte.

Auf die weiteren Rügen der Schulaufsichtsbehörde ging das Gericht nicht mehr näher ein, da es die Voraussetzungen für den Widerruf bereits aus den o.g. Gründen als erfüllt ansah.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Die endgültige Entscheidung ist dem Klageverfahren (2 K 4238/26) vorbehalten.