PM 23/2026 vom 09.10.2026
Der AfD-Kreisverband Lörrach wollte am Tag der Deutschen Einheit auf einer Fußgängerbrücke über der Autobahn bei Lörrach unter dem Motto „Brückenleuchten - Fahne schwenken“ eine Versammlung abhalten. Das Landratsamt Lörrach als Versammlungsbehörde untersagte die Versammlung an diesem Ort. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Untersagung im Eilverfahren mit Beschluss vom 02.10.2026 bestätigt (Az. 4 K 5811/26). Die Entscheidung betrifft ein bundesweites Phänomen, bei dem sich Menschen unter dem Motto „Brückenleuchten“ auf Autobahnbrücken zusammenfinden und Deutschlandfahnen schwenken.
Der Antragsteller hatte am 01.10.2026 mit zwei Tagen Vorlauf beim Landratsamt Lörrach eine Versammlung für den AfD-Kreisverband Lörrach angemeldet. Geplant war laut der Anmeldung, dass sich am 03.10.2026 von 14 bis 16 Uhr bis zu 20 Personen auf einer Fußgängerbrücke, die über die Autobahn 98 am Renneweg in Binzen (bei Lörrach) führt, versammeln und Deutschlandfahnen schwenken. Das Landratsamt stufte diesen Versammlungsort wegen aus seiner Sicht bestehender Ablenkungs- und Unfallgefahren für den Autobahnverkehr als ungeeignet ein. Als Alternative schlug es eine nahegelegene Fußgängerbrücke über eine Bundesstraße vor, was der Antragsteller ablehnte. Daraufhin untersagte das Landratsamt am Nachmittag des 02.10.2026 die Durchführung der Versammlung am gewünschten Versammlungsort. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Dieses lehnte den Eilantrag am späten Abend des gleichen Tages ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus:
Die Entscheidung der Versammlungsbehörde sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zwar sei auch die Wahl des Versammlungsorts von der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützt. Allerdings könne eine Versammlung verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für das Leben oder die Gesundheit anderer, bestehe. Eine solche Gefahr sei hier für die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn anzunehmen. Gehe es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen, dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht überspannt werden.
Nach einer Auskunft der Polizei führe die betroffene Fußgängerbrücke über einen viel befahrenen Abschnitt der Autobahn 98. Zudem befinde sich die Brücke unmittelbar hinter einer Auffahrt sowie kurz vor der Behelfsabfahrt Binzen und damit ohnehin an einer gefahrenträchtigen Stelle. Durch die geplante Versammlung auf der Brücke würde sich die Unfallgefahr deutlich erhöhen. Denn die angemeldete Aktionsform führe typischerweise zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. Die Veranstaltung sei gerade darauf angelegt, eine Reaktion der Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. Bei vergleichbaren Aktionen auf anderen Brücken über Autobahnen hätten Autofahrer mit Hupen, Winken und weiteren Gesten auf die fahnenschwenkenden Versammlungsteilnehmer reagiert. Auch sei es laut Medienberichten bei Aktionen unter dem Motto „Brückenleuchten“ in anderen Bundesländern bereits zu schweren und teils tödlichen Verkehrsunfällen gekommen.
Die Entscheidung der Versammlungsbehörde sei verhältnismäßig. Das Landratsamt habe kein generelles Versammlungsverbot ausgesprochen, sondern nur eine Versammlung an dem gewünschten Ort untersagt. Sie habe dem Antragsteller eine nahegelegene Ersatzörtlichkeit angeboten, die dieser aber abgelehnt habe. Das gewählte Versammlungsthema habe keinen besonderen Bezug zur Autobahn, so dass eine Vielzahl von Ausweichmöglichkeiten bestehe. Andere mildere Mittel als eine Verlegung der Versammlung seien nicht ersichtlich. Insbesondere wären die vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorkehrungen, wie die Sicherung der Fahnen und eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf der Brücke, zur Gefahrenabwehr nicht ebenso wirksam gewesen. Denn diese Maßnahmen hätten eine Ablenkung der Autofahrer nicht verhindert.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräfig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.