PM 21/26 vom 15.09.2026
Terminankündigung
Am Donnerstag, den 17.09.2026, um 15:00
Uhr
im Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg,
Sitzungssaal VII, 5. OG, Raum Nr. 528,
wird die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage einer Frau verhandeln, die sich gegen Schreiben des Gesundheitsamtes Ortenaukreis vom 02.05.2024 wendet, in denen sie jeweils aufgefordert wurde, innerhalb von vier Wochen für drei ihrer Kinder Nachweise über einen Masernimpfschutz, eine Masernimmunität oder eine medizinische Impfkontraindikation vorzulegen. Die Androhung eines Zwangsmittels unterblieb. Die betroffenen Kinder sind inzwischen 12, 15 und 17 Jahre alt und besuchen jeweils eine Schule im Ortenaukreis. Die streitigen Aufforderungen zur Nachweisvorlage beruhen auf dem Infektionsschutzgesetz. Dieses sieht vor, dass Sorgeberechtigte von minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die eine Schule besuchen, einen Impf-, Immunitäts- oder Kontraindikationsnachweis bezüglich Masern vorzulegen haben (vgl. § 20 Abs. 9, 12 und 13 IfSG). Die Klägerin ist bereits früheren behördlichen Aufforderungen zur Nachweisvorlage nicht nachgekommen, erhielt deshalb Bußgeldbescheide vom Landratsamt Ortenaukreis und wurde letztlich in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Amtsgericht (Urteil vom 30.04.2025) rechtskräftig zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro verurteilt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht es um die Rechtmäßigkeit der Aufforderungen zur Nachweisvorlage. Die Klägerin hält die bußgeldbewehrte Pflicht im Infektionsschutzgesetz zur Vorlage eines Impf-, Immunitäts- oder Kontraindikationsnachweises bezüglich Masern bei Schulkindern für verfassungswidrig. Zudem sei die ihr gesetzte Vorlagefrist von vier Wochen zu kurz gewesen, da innerhalb dieser Zeitspanne aufgrund der Notwendigkeit einer Zweifachimpfung ein Masernimpfschutz gar nicht erlangt werden könne. Überdies sei sie aus rechtlichen Gründen gehindert, ihre Kinder gegen deren Willen impfen zu lassen. Denn diese seien in einem Alter, in dem sie selbst über Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit entscheiden könnten und müssten.