Pressemitteilung vom 30. Mai 2025
Klage der AfD-Gruppierung gegen Zurückweisung eines Beitrags für das Freiburger Amtsblatt abgewiesen
Ein von der AfD-Gruppierung im Freiburger Gemeinderat für das Amtsblatt der Stadt Freiburg vorgesehener Beitrag wurde von der
Redaktion des Amtsblatts zu Recht zurückgewiesen, weil er keinen hinreichenden städtischen Bezug aufwies und unzulässige
Wahlwerbung für die Partei AfD enthielt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun zugestellten Urteil vom 20.03.2025
(4 K 5552/24).
Die Stadt Freiburg gibt ein Amtsblatt heraus, für das Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträte das Recht haben, in eigenen
Beiträgen ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzustellen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs. 3 Satz 1 der
Gemeindeordnung. Nach dem Redaktionsstatut des Amtsblatts sind unter anderem Wahlaufrufe und Wahlwerbung sowie politische Stellungnahmen
ohne kommunalen oder kommunalpolitischen Bezug unzulässig.
Der von der AfD-Gruppierung für die Ausgabe des Amtsblatts am 26.10.2024 vorgesehene Beitrag - mit der Überschrift
„Kulturelle Bereicherung am Stühlinger Kirchplatz“ - bezog sich einleitend auf einen Bericht im Freiburger Wochenblatt
über zwei Raubüberfälle auf dem Stühlinger Kirchplatz und die in diesem Bericht erwähnte Suche nach einem
„Mann“ mit dunkler Haut und kurzen schwarzen Haaren sowie einer Gruppe arabisch sprechender Männer. In den beiden
nachfolgenden Absätzen wurde die Bedeutung der Grenzkontrollen und der Abschiebung krimineller Ausländer und Menschen ohne
Aufenthaltsberechtigung für die Verhinderung solcher Vorfälle hervorgehoben. Außerdem wurde ausgeführt, es müsse
Schluss damit sein, durch die Verteilung „von gratis Geld immer mehr ‚Kulturbereicherer‘ anzulocken“. Außerdem
wurde zum „Problem der Ausländerkriminalität“, welche um 13,5 % angestiegen sei, auf die „neueste
Kriminalstatistik“ des BKA verwiesen. Abschließend heißt es: „Für eine vernünftige Migrationspolitik und
Sicherheit in Freiburg und Deutschland steht nur die AfD.“
Die Redaktion des Amtsblatts wies den Artikel wegen Verstoßes gegen das Redaktionsstatut zurück. Hiergegen richtete sich die
gegen den Oberbürgermeister der Stadt Freiburg gerichtete Klage der AfD-Gruppierung. Das Gericht wies die Klage auf die mündliche
Verhandlung am 20.03.2025 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Bei dem Beitrag handele es sich nach seinem Gesamtgepräge um eine allgemeinpolitische Stellungnahme ohne hinreichenden kommunalen
oder kommunalpolitischen Bezug. Er beschränke sich - mit Ausnahme der einleitenden Sätze - auf allgemeine Aussagen zur
Kriminalität von Ausländern sowie auf Handlungsoptionen des Bundes zum Grenzschutz bzw. des Landes zu Abschiebungen. Es werde
lediglich die Kriminalitätsstatistik des BKA analysiert, ohne auf (verfügbare) städtische Daten einzugehen.
Ein Anspruch auf Veröffentlichung des Beitrags habe auch deshalb nicht bestanden, weil es sich bei dem Satz „Für eine
vernünftige Migrationspolitik und Sicherheit in Freiburg und Deutschland steht nur die AfD.“ um unzulässige Wahlwerbung
für die hinter der AfD-Gruppierung stehende Partei handele. Hintergrund der Unzulässigkeit von Beiträgen mit Wahlwerbung sei
die Neutralitätspflicht der das Amtsblatt herausgebenden Gemeinde. Hiergegen habe der Beitrag verstoßen.
Die AfD-Gruppierung könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit oder das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen. Im vorliegenden
Kommunalverfassungsstreit könne sie lediglich ihre Rechte als Teil des Gemeinderats geltend machen, nicht aber Grundrechte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD-Gruppierung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf
Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.