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Kein Baustopp für Bauprojekt in der Lindenmattenstraße in Freiburg

Datum: 01.07.2013

Kurzbeschreibung: PM 01.07.2013

Vorläufig dürfen die drei Mehrfamilienhäuser mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage in der Lindenmattenstraße in Freiburg (Stadtteil Waldsee) weitergebaut werden. Mit ei-nem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag von Nachbarn abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Bauträger erteilte Baugenehmigung der Stadt Freiburg anzuordnen (Beschluss vom 24.6.2013 - 4 K 665/13 -).
Das Gericht entschied, das Vorhaben verstoße nicht gegen bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Denn der - zunächst nicht auffindbare - Bebauungsplan „Wasser-ackerstraße 3 - 1a“ der Stadt Freiburg vom 9.10.1962 sei mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Text des Satzungsbeschlusses benenne als Anlage ei-ne Plankarte vom 15.5.1962, tatsächlich als Anlage beigefügt sei dem Satzungsbe-schluss aber eine Plankarte vom 9.2.1962. Es existierten zwar auch zwei Plankarten vom 15.5.1962, zumindest eine davon weiche aber von der Plankarte vom 9.2.1962 ab. Damit sei nicht eindeutig und zweifelsfrei identifizierbar, welche Plankarte denn nun als Anlage wirksamer Bestandteil des Satzungsbeschlusses geworden sein solle.
Der somit unwirksame Bebauungsplan werde auch nicht etwa deshalb wirksam, weil er jahrzehntelang angewendet und für wirksam gehalten worden sei.
Selbst wenn aber der Bebauungsplan wirksam wäre, könnten die Antragsteller wohl nicht mit Erfolg einwenden, dass das Bauvorhaben von den Planfestsetzungen (über die Geschosszahl, Traufhöhe und das Verbot von Hintergebäuden) abweiche. Denn diese Festsetzungen seien nicht dazu bestimmt, dem Schutz der Nachbarn zu die-nen.
Nachbarschützend sei hier nur das Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauvorhaben, das mangels wirksamen Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich liege, sei aber gegenüber den Antragstellern voraussichtlich nicht rücksichtslos. Es halte die bauordnungsrechtlich notwendigen Grenzabstände ein, so dass den Belangen Be-lichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke der Antragsteller wohl ausrei-chend Rechnung getragen worden sei, auch wenn es zu einer stärkeren Verschattung ihres Garten- und Terrassenbereichs kommen könne. Das Bauvorhaben wirke auf die Antragsteller voraussichtlich auch nicht optisch erdrückend. Das den Grundstücken der Antragsteller nächstgelegene Haus des Bauprojekts weise eine in etwa vergleichbare Firsthöhe wie die Reihenhäuser der Antragsteller auf. Es sei zwar dreigeschossig, während die Häuser der Antragsteller zweigeschossig seien, füge sich damit aber noch in die unter anderem auch von dreigeschossigen Gebäuden geprägte Umgebungsbebauung ein. Angesichts der Entfernung zu den Häusern der Antragsteller könne wohl auch nicht von einem Eingemauertsein oder von einer erdrückenden Riegelwirkung die Rede sein.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können dagegen binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Ba-den-Württemberg in Mannheim einlegen.




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