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Verbot des "Autonomen Straßenfests" 2012 (Im Grün/Sedanviertel) war rechtmäßig

Datum: 25.03.2013

Kurzbeschreibung: PM 25.03.2013

Mit einem den Beteiligten jüngst zugestellten Urteil (vom 14.3.2013 - 4 K 1023/12) hat das Verwaltungsgericht mehrere Klagen abgewiesen, die auf eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeirechtlichen Verbots abzielten, mit dem die Stadt Freiburg vor etwa einem Jahr das autonome Straßenfest im Sedanviertel in Freiburg untersagt hatte.

Nachdem es zu massiven Anwohnerbeschwerden über Lärm mitten in der Nacht, Müll, Urinieren in Hauseingängen und Zufahrtsstörungen gekommen war, hatte die Stadt seinerzeit mit einer Allgemeinverfügung allen Personen, die dies beabsichtigten, untersagt, um den 1. Mai 2012 herum im Sedanviertel/Im Grün in Freiburg ein autonomes Straßenfest zu veranstalten und dazu ohne vorherige Genehmigung Musik darzubieten, Alkohol auszuschenken und das öffentliche Straßengelände zu sperren bzw. dort Bühnen, Verkaufstische, Infostände aufzustellen und etwa Jonglage oder Feuerschlucken usw. vorzuführen.

Zur Begründung seines abweisenden Urteils führte das Gericht aus, die Durchführung eines Straßenfestes ohne die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine verkehrsrechtliche Erlaubnis stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und könne deshalb polizeirechtlich verboten werden. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit könnten die Kläger insoweit nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn die Veranstaltung ziele nicht auf öffentliche Meinungsbildung durch Kundgabe und Erörterung von Meinungen ab, sondern stelle eine große, auf Unterhaltung ausgerichtet öffentliche Massenparty dar und der 1. Mai als politisch besetzter Feiertag biete dafür nur den Anlass. Auch solche unpolitischen Straßenfeste seien zwar nicht unzulässig, bedürften aber einer straßenrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis, um sicherzustellen, dass sie in friedlicher, die Rechte der Quartiersbewohner und anderer Personen respektierender Weise abliefen. Denn die komplette Inanspruchnahme der gesamten Straßenflächen und die damit verbundene faktische Vollsperrung für jeglichen Fahrzeugverkehr stelle eine weit über den jedem Bürger zustehenden Gemeingebrauch hinausgehende, erlaubnisbedürftige Sondernutzung der öffentlichen Straße dar. Da eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht vorgelegen habe und auch nicht beantragt worden sei, habe die Stadt das Verbot ermessensfehlerfrei erlassen, um sicherzustellen, dass die Straßen ohne Durchfahrtsbehinderungen und Verunreinigungen und ohne Lärmbeeinträchtigung für die Anwohner ihrem Widmungszweck gemäß für den öffentlichen Verkehr genutzt werden können.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt werden.

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