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Zweiwöchiger Unterrichtsausschluss rechtmäßig
Datum: 23.02.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.02.2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 - 2 K 229/10 - den Eilantrag eines 14-jährigen Gymnasiasten (im Folgenden: Antragsteller) gegen seinen durch den Schulleiter angeordneten sofortigen zweiwöchigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt. Nach den Fest-stellungen des Schulleiters hat der Antragsteller mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 Metern Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am am selben Tag bei „Youtube“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem An¬tragsteller sei aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlver¬halten vorzuwerfen, durch das die Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet würden. Der Antragsteller habe das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler zugefügte grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch „ausgeschlachtet“, den Film anderen vorgeführt und sich an dessen Verbreitung im Internet beteiligt habe. Durch die Verbreitung des Films habe er immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule - die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe - die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt wer-den, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem An¬tragsteller sei aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlver¬halten vorzuwerfen, durch das die Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet würden. Der Antragsteller habe das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler zugefügte grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch „ausgeschlachtet“, den Film anderen vorgeführt und sich an dessen Verbreitung im Internet beteiligt habe. Durch die Verbreitung des Films habe er immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule - die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe - die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt wer-den, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.