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Kostspielige Amokdrohung
Datum: 31.03.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 31. März 2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 17.03.2010 - 2 K 623/09 - die Heranziehung des Klägers zu den Kosten eines Polizeieinsatzes nach Androhung eines Amoklaufs als rechtmäßig bestätigt. Dem Kläger wurden Kosten in Höhe von 1.632,- € für den Einsatz von 34 Polizeikräften in Rechnung gestellt. Im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren war gegen ihn wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit Bedrohung ein Dauerarrest von 4 Wochen verhängt worden. Der Kläger bestritt die Amokdrohung aber weiterhin.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-führt, der zur Tatzeit 19-jährige Kläger habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht und damit den Polizeieinsatz missbräuchlich veranlasst. Nach der Gebührenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg könne in solchen Fällen eine Gebühr in Höhe von 48,- € pro Stunde und Beamter erhoben werden. Der Kläger habe am Morgen des 13.3.2009 in der Nähe einer Grund-, Haupt- und Werkrealschule in Achern zwei Schüler angesprochen und im Verlauf des Gesprächs gedroht, zwei andere Schüler der betroffenen Schule umzubringen und während der großen Pause einen Amoklauf an der Schule zu unternehmen. Er sei den von ihm angesprochenen Schülern bis zur Schule gefolgt und habe die aufsichtsführende Lehrerin nach der genauen Uhrzeit der großen Pause gefragt. Er sei daraufhin jedoch des Schulgebäudes verwiesen worden. Nach Benachrichtigung der Polizei seien sofort der Schulbereich und die anliegenden Straßen abgesichert worden. Diese Maßnahmen seien erst beendet worden, als der bereits polizeibekannte Kläger ca. eine Stunde später vorläufig habe festgenommen werden können. Dass er mit einem Amoklauf gedroht habe, stehe aufgrund der ausführlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren fest. Da der Amoklauf an der Albertville-Realschule in Winnenden nur zwei Tage zurückgelegen habe und der Kläger polizeibekannt und bereits mehrfach u.a. wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft gewesen sei, habe die Polizei von der Ernsthaftigkeit der Androhungen ausgehen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulasssung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-führt, der zur Tatzeit 19-jährige Kläger habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht und damit den Polizeieinsatz missbräuchlich veranlasst. Nach der Gebührenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg könne in solchen Fällen eine Gebühr in Höhe von 48,- € pro Stunde und Beamter erhoben werden. Der Kläger habe am Morgen des 13.3.2009 in der Nähe einer Grund-, Haupt- und Werkrealschule in Achern zwei Schüler angesprochen und im Verlauf des Gesprächs gedroht, zwei andere Schüler der betroffenen Schule umzubringen und während der großen Pause einen Amoklauf an der Schule zu unternehmen. Er sei den von ihm angesprochenen Schülern bis zur Schule gefolgt und habe die aufsichtsführende Lehrerin nach der genauen Uhrzeit der großen Pause gefragt. Er sei daraufhin jedoch des Schulgebäudes verwiesen worden. Nach Benachrichtigung der Polizei seien sofort der Schulbereich und die anliegenden Straßen abgesichert worden. Diese Maßnahmen seien erst beendet worden, als der bereits polizeibekannte Kläger ca. eine Stunde später vorläufig habe festgenommen werden können. Dass er mit einem Amoklauf gedroht habe, stehe aufgrund der ausführlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren fest. Da der Amoklauf an der Albertville-Realschule in Winnenden nur zwei Tage zurückgelegen habe und der Kläger polizeibekannt und bereits mehrfach u.a. wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft gewesen sei, habe die Polizei von der Ernsthaftigkeit der Androhungen ausgehen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulasssung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.