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Hinweis auf einen Gerichtstermin am 22.09.2010
Datum: 14.09.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.09.2010
Am
Mittwoch, den 22.September 2010, um 15.30 Uhr
im Verhandlungssaal V (Zi.Nr.431) im 4. OG
des Verwaltungsgerichts Freiburg,
Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg
wird die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage eines Physikers gegen die Entziehung seines Doktorgrades wegen nachträglicher Unwürdigkeit verhandeln.
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Die beklagte Universität Konstanz hatte dem Klä-ger im Jahr 1997 aufgrund seiner Dissertation und nach mündlicher Prüfung den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen. Danach war der Kläger vier Jahre lang in einer US-amerikanischen Forschungseinrichtung tätig. In dieser Zeit beteiligte er sich an über 70 wissenschaftlichen Publikationen, die in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden. Nach Vorwürfen der Datenfälschung setzte die Forschungseinrichtung im Jahr 2002 eine wissenschaftliche Untersuchungskommission ein, die zu dem Ergebnis kam, dem Kläger sei in 16 von 24 untersuchten Veröffentlichungen wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten („Beasley Report“). Darauf überprüfte eine Kommission der Universität Konstanz auch seine dort durchgeführten, im Wesentlichen im Zusammenhang mit seiner Dissertation zusammenhängenden Forschungarbeiten und stellte zwar handwerkliche Fehler des Klägers, jedoch kein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne einer bewussten Datenmanipulation fest. Zugleich befasste sich der Promotionsausschuss der Universität Konstanz mit dem Beasley Report, den dort untersuchten Originalpublikationen und dazu erfolgten Stellungnahmen in Fachjournalen und gelangte zu der Auffassung, dass dem Kläger Datenmanipulation, Präsentation von Daten in falschem Zusammenhang und künstliche Erzeugung von Daten zweifelsfrei nachgewiesen seien, ein solches wissenschaftliches Fehlverhalten in der deutschen Wissenschaftsgeschichte bisher beispiellos sei und der Kläger sich deshalb der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen habe.
Gegen die darauf erfolgte Entziehung des Doktorgrads wegen Unwürdigkeit wendet der Kläger im Wesentlichen ein, die zugrundeliegende gesetzliche Regelung sei zu unbestimmt und verfassungswidrig. Selbst bei Gültigkeit der Regelung könne wissenschaftliches Fehlverhalten keine Unwürdigkeit begründen. Unabhängig davon sei ihm kein gravierendes oder vorsätzliches Fehlverhalten vorzuwerfen.