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Kein Zwangsgeld wegen TIPICO-Bandenwerbung

Datum: 13.12.2011

Kurzbeschreibung: PM 13.12.2011


Mit den Beteiligten nun zugestelltem Beschluss vom 01.12.2011 (3 K 1643/11) hat das Verwaltungsgericht Freiburg einem Eilantrag des SC Freiburg stattgegeben. Weil der SC Freiburg beim ersten Heimspiel der Hinrunde der Bundesligasaison 2011/2012 auf einer Bande für „TIPICO Sportwetten“ geworben hatte, setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,-- € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an. Hiergegen richtet sich der Eilantrag.

Bereits mit Verfügung vom 10.08.2006 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem SC Freiburg jegliche Werbung für die Firma betandwin (bwin) oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten untersagt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld i.H. von 15.000,-- € angedroht. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage nahm der SC Freiburg im Jahr 2007 zurück, nachdem er die Werbung für bwin eingestellt hatte. Im Januar 2011 beantragte er die Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 10.08.2006. Seit dem ersten Heimspiel der Bundesligarückrunde 2010/11 befinden sich im Stadion des SC Freiburg an der Bande am Rande des Spielfeldes Schilder mit der Aufschrift „TIPICO Sportwetten“. Nur zwei Tage nach dem ersten Heimspiel der Bundesligahinrunde 2011/2012 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 10.08.2006 ab, setzte das in dieser Verfügung angedrohte Zwangsgeld i.H. von 15.000,-- € fest und drohte gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld i.H. von 40.000,-- € an.

Das Verwaltungsgericht hat jetzt entschieden, das Zwangsgeld sei nicht innerhalb angemessener Frist nach seiner Androhung festgesetzt worden und deshalb rechtswidrig. Der SC Freiburg sei zuletzt Ende April 2011 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden. Er habe sich an den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg mit der Bitte gewandt, weiter für TIPICO Sportwetten werben zu dürfen. Erst am 16.08.2011 und damit nach dem ersten Heimspiel habe er ein ablehnendes Schreiben des Ministerpräsidenten erhalten. Er habe unter diesen Umständen annehmen können, das Zuwarten des Regierungspräsidiums sei nicht nur auf die spielfreie Zeit der Bundesliga in den Sommermonaten zurückzuführen, es solle vielmehr zunächst die Entscheidung des Ministerpräsidenten abgewartet werden. Nachdem der SC Freiburg im Juli 2011seine Absicht bekräftigt habe, weiter für Sportwetten werben zu wollen, hätte das Regierungspräsidium Anlass gehabt, darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme der Sportwettenwerbung für die Firma TIPICO mit Beginn der neuen Bundesligasaison zur Festsetzung eines Zwangsgeldes führen werde. Das sei indessen nicht geschehen.
Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ermessensfehlerhaft. Das Regierungspräsidium Karsruhe habe nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom September 2010 die Tätigkeit der Sportwettenvermittler vorübergehend geduldet. Zwar sei es ca. ab Juni 2011 vorübergehend wieder mit Untersagungsverfügungen gegen die Vermittler von Sportwetten vorgegangen. Zur Vollstreckung sei es aber nicht gekommen, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Eilanträgen der Sportwettenvermittler wegen der Zweifel an der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols ausnahmslos stattgegeben habe. Beim Gericht gingen keine Eilanträge von Sportwettenvermittlern mehr ein. Daraus sei zu schließen, dass das Regierungspräsidium gegen deren Tätigkeit nicht mehr mit Untersagungsverfügungen einschreite. Unter dem Gesichtspunkt der Spiel- und Wettsucht dürfte die Vermittlung von Sportwetten aber deutlich problematischer sein als die vom SC Freiburg dafür betriebene Werbung. Denn während diese nur zu Sportwetten motivieren soll, komme es bei den Sportwettenvermittlern zum Abschluss des Wettvertrages und damit zur praktischen Betätigung der Spiel- und Wettsucht. Könne gegenwärtig aber die „gefährlichere“ Sportwettenvermittlung tatsächlich betrieben werden, so stelle es eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar, wenn das Land Baden-Württemberg nunmehr das gegen den SC Freiburg verhängte Werbeverbot im Vollstreckungswege durchsetzen wolle.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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