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Kein Anspruch auf Ethik-Unterricht in der Grundschule

Datum: 24.10.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 24.10.2011


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit den Beteiligten nun zugestelltem Urteil vom 21.09.2011 - 2 K 638/10 - die Klage einer Mutter abgewiesen, mit der sie die Einführung von Ethik-Unterricht an der Grundschule erreichen wollte. Ihr Sohn ist derzeit Schüler in einer Freiburger Grundschule und nimmt nicht am Religionsunterricht teil. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:

Für den geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule ihres Sohnes fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Nach dem Schulgesetz stelle das Kultusministerium durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. Von dieser Ermächtigung habe das Kultusministerium durch Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gelte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung, in der die Erteilung von Ethikunterricht aber gerade nicht vorgesehen sei. Diese Regelung halte sich im Rahmen der durch das Grundgesetz (GG) begründeten weitgehenden staatlichen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffs. Aus dem staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen sei, ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs. Ethikunterricht sei als ordentliches Unterrichtsfach für die Schüler vorgesehen, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, und zwar ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies sei nicht zu beanstanden. In der Grundschule werde moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet. Ethische Werte und Grundsätze würden auch im Rahmen des sozialen Miteinanders innerhalb des Klassenverbands vermittelt. Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erwiesen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Insgesamt stellten die Regelungen des Landes Baden-Württemberg zum Ethikunterricht ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisteten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessions¬ge-bundenen als auch der konfessionslosen Kinder.

Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in ihrem Sinne ergänze und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehne. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, die auch das Recht der Eltern umfasse, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, entspringe kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen würden und ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt werde. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung konfessionsgebundener und konfessionsloser Schüler ergebe sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungs¬rechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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