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Leiter des städtischen Rottweiler Altenheims zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt

Datum: 23.09.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 23.09.2011

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat mit dem den Beteiligten nun zugestellten Urteil vom 12.07.2011 - DL 10 K 1716/10 - die Klage des Leiters des Altenheims „Spital der Stadt Rottweil“ gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgewiesen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 02.03.2009 war der Kläger wegen besonders schwerer Untreue zu Lasten einer Heimbewohnerin in 17 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vorteilsannahme und Urkundenfälschung, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem war ihm auferlegt worden, einen Betrag von 134.000,-- € zur Schadenswiedergutmachung zu leisten und 15.000,-- € an den Förderverein für krebskranke Kinder zu zahlen. Da er keinen Einspruch einlegte, wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Nachdem zunächst eine Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rottweil vom 29.01.2010 über die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03.05.2010 wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben worden war, wurde der Kläger mit Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rottweil vom 31.08.2010 aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben; seine monatlichen Bezüge wurden teilweise einbehalten. Die Disziplinarkammer hat diese Verfügung nun als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe ein schweres Dienstvergehen begangen und sei deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Die Disziplinarkammer könne von dem Sachverhalt ausgehen, der Gegenstand des Strafbefehls vom 02.03.2009 sei. Denn die Annahme des Strafbefehls durch den Kläger sei einem Geständnis gleichzusetzen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er den - nun aus seiner Sicht völlig unberechtigten - Strafbefehl gleichwohl hätte akzeptieren sollen, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber den Strafbefehl außer Acht lasse, ließen sich aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der vorliegenden Akten und der Aussagen der vom Gericht gehörten Zeugen zumindest Geld- und Sachzuwendungen seitens einer Heimbewohnerin mit einem Wert von ca. 22.000,- € feststellen, die für sich allein schon die Disziplinarverfügung rechtfertigten. Er habe diese Geschenke als Leiter des städtischen Alten- und Pflegeheims „Spital“, d.h. als Vorgesetzter mit Vorbildfunktion, zumindest auch wegen des Engagements angenommen, das er als Heimleiter der Heimbewohnerin gegenüber gezeigt habe. Damit liege ein schwerer Verstoß gegen beamtenrechtliche, aber auch gegen heimrechtliche Vorschriften vor.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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