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Kein BAföG für "Kooperations"-Bachelor
Datum: 31.01.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 31.01.2011
Mit Urteil vom 13.12.2010 (6 K 511/09), das den Beteiligten inzwischen zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht die auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gerichtete Klage einer Studentin an einer privaten Ausbildungsstätte abgewiesen. Die Ausbildungsstätte ist in Deutschland nicht als Hochschule anerkannt. Sie kooperiert aber mit einer außerhalb der EU gelegenen ausländischen Hochschule, die einen international anerkannten Bachelor verleihen darf und einen Teil ihrer Kurse in Deutschland an der privaten Ausbildungsstätte anbietet.
Das Verwaltungsgericht entschied, der von der Klägerin absolvierte Bachelor-Studiengang könne weder als Inlands- noch als Auslandstudium gefördert werden. Die Klägerin habe ihre Ausbildung tatsächlich vollständig im Inland durchgeführt, so dass es nicht um die Förderung eines Auslandsstudiums gehe. Für ihre Ausbildung im Inland könne kein BAföG gewährt werden, da die private Ausbildungsstätte keine staatlich anerkannte Hochschule sei und deshalb keinen Bachelor verleihen dürfe. Die ausländische Hochschule wiederum, bei der die Klägerin ebenfalls eingeschrieben sei, könne zwar einen Bachelor verleihen, habe aber keinen Sitz und nicht einmal eine Zweigniederlassung in Deutschland, so dass es sich nicht um eine Ausbildungsstätte im Inland handele.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Verwaltungsgericht entschied, der von der Klägerin absolvierte Bachelor-Studiengang könne weder als Inlands- noch als Auslandstudium gefördert werden. Die Klägerin habe ihre Ausbildung tatsächlich vollständig im Inland durchgeführt, so dass es nicht um die Förderung eines Auslandsstudiums gehe. Für ihre Ausbildung im Inland könne kein BAföG gewährt werden, da die private Ausbildungsstätte keine staatlich anerkannte Hochschule sei und deshalb keinen Bachelor verleihen dürfe. Die ausländische Hochschule wiederum, bei der die Klägerin ebenfalls eingeschrieben sei, könne zwar einen Bachelor verleihen, habe aber keinen Sitz und nicht einmal eine Zweigniederlassung in Deutschland, so dass es sich nicht um eine Ausbildungsstätte im Inland handele.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.