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Landesbeamte können Hinausschieben des Ruhestands beanspruchen
Datum: 06.08.2012
Kurzbeschreibung: PM 06.08.2012
Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass dem dienstliche Interessen entgegenstehen.
Das entschied das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urteil vom 10.7.2012 - 5 K 751/12). Es verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dem entsprechenden Antrag eines Beamten stattzugeben.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Bisher sei ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen habe. Das Dienstrechtsreformgesetz des Landes (DRG 2010) habe diese Regelung nun umgekehrt: Danach sei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsalters zwingend stattzugeben, es sei denn, dienstliche Interesse stünden dem ausnahmsweise entgegen. Das Gesetz gewähre dem Beamten als Anreiz für das Hinausschieben des Ruhestandes einen zehnprozentigen Gehaltszuschlag und wolle damit offenbar das Hinausschieben des Ruhestandes in dessen Hände legen. Eine rechtswidrige Ablehnung eines solchen Antrag würde auch eine europarechtswidrige Diskriminierung nach dem Lebensalter darstellen.
Ob dienstliche Interessen ausnahmsweise entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe der Gesetzgeber mit der Regelung gerade keine unwiderlegliche Vermutung dahin aufgestellt, dass ein Beamter mit Eintritt des regulären Ruhestandsalters den dienstlichen Anforderungen ungeachtet seiner individuellen Leistungsfähigkeit nicht mehr genüge. Entgegenstehende dienstliche Interessen könnten dadurch begründet sein, dass Planstellen wegfallen sollen oder der Beamte in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt sei oder aber dass er den Dienstanforderungen nicht mehr ausreichend gewachsen sei. Letzteres sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und unterliege der Einschätzung des Dienstherrn. Allerdings sei insoweit eine Prognose der dienstlichen Leistung und Eignung anzustellen. Für die Annahme fehlender Eignung genüge dabei nicht jedes kritik- oder sanktionswürdige Verhalten des Beamten. Dem sei vielmehr zunächst mit dienstlichen und gegebenenfalls disziplinarischen Mitteln zu begegnen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Land hat inzwischen einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.
Das entschied das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urteil vom 10.7.2012 - 5 K 751/12). Es verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dem entsprechenden Antrag eines Beamten stattzugeben.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Bisher sei ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen habe. Das Dienstrechtsreformgesetz des Landes (DRG 2010) habe diese Regelung nun umgekehrt: Danach sei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsalters zwingend stattzugeben, es sei denn, dienstliche Interesse stünden dem ausnahmsweise entgegen. Das Gesetz gewähre dem Beamten als Anreiz für das Hinausschieben des Ruhestandes einen zehnprozentigen Gehaltszuschlag und wolle damit offenbar das Hinausschieben des Ruhestandes in dessen Hände legen. Eine rechtswidrige Ablehnung eines solchen Antrag würde auch eine europarechtswidrige Diskriminierung nach dem Lebensalter darstellen.
Ob dienstliche Interessen ausnahmsweise entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe der Gesetzgeber mit der Regelung gerade keine unwiderlegliche Vermutung dahin aufgestellt, dass ein Beamter mit Eintritt des regulären Ruhestandsalters den dienstlichen Anforderungen ungeachtet seiner individuellen Leistungsfähigkeit nicht mehr genüge. Entgegenstehende dienstliche Interessen könnten dadurch begründet sein, dass Planstellen wegfallen sollen oder der Beamte in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt sei oder aber dass er den Dienstanforderungen nicht mehr ausreichend gewachsen sei. Letzteres sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und unterliege der Einschätzung des Dienstherrn. Allerdings sei insoweit eine Prognose der dienstlichen Leistung und Eignung anzustellen. Für die Annahme fehlender Eignung genüge dabei nicht jedes kritik- oder sanktionswürdige Verhalten des Beamten. Dem sei vielmehr zunächst mit dienstlichen und gegebenenfalls disziplinarischen Mitteln zu begegnen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Land hat inzwischen einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.