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Entziehung des Doktorgrads
Datum: 05.07.2012
Kurzbeschreibung: PM 05.07.2012
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage der Veronica Saß gegen die Entziehung des Doktorgrades durch die Universität Konstanz abgewiesen. Dies entschied das Gericht mit dem den Beteiligten nun zugestellten Urteil vom 23.05.2012 (1 K 58/12).
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades hätten nicht vorgelegen. Denn die Klägerin habe in ihrer Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne das etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise kenntlich zu machen. Dass sie die Werke in ihrem Literaturverzeichnis aufgenommen habe, stelle die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwarte, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden. Dass auf mehreren Seiten in Fußnoten auf die Dritttexte verwiesen worden sei, genüge nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erwecke die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet. Im Übrigen habe sie an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen habe, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angegeben. Hinzuweisen sei beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus einem anderen Werk übernommen worden seien. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten habe die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation werde aber auf das andere Werk in Fußnoten hingewiesen.
Die erheblichen Nachteile, die die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich ziehe, habe die Universität Konstanz bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet worden seien, sei aber rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Ohne Erfolg bleibe die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe die Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt. Mit der Einreichung der Dissertation sei die Klägerin verpflichtet gewesen, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Dass der Betreuer ihrer Dissertation sie hierauf nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht habe, stelle keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht dar. Er habe vielmehr ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihr als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.