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Kein Baustopp für Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal

Datum: 28.04.2025

Kurzbeschreibung: PM 28.04.2025

Kein Baustopp für Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal

 
Pressemitteilung vom 28. April 2025
 
 

Kein Baustopp für Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal 

 

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag eines Grundstücksnachbarn gegen den geplanten Neubau einer Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal abgelehnt (Beschluss vom 23.04.2025 - 1 K 1009/25 -).

 

Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erteilte der Gemeinde Brigachtal im Oktober 2023 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft auf einem gemeindeeigenen Grundstück im Ortsteil Überauchen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Belli“. Geplant ist laut Bauvorlagen ein zweigeschossiges Gebäude mit insgesamt fünf Nutzungseinheiten. Jede Nutzungseinheit soll auf circa 55 m2 Platz für bis zu fünf geflüchtete Menschen bieten. Die geplante Flüchtlingsunterkunft ist somit für eine Belegung mit maximal 25 Personen konzipiert. Die Rohbauarbeiten haben im ersten Quartal 2025 begonnen. Im März 2025 stellte ein Grundstücksnachbar (fortan: Antragsteller) einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung mit dem Ziel, einen vorläufigen Baustopp zu erreichen. Der Antragsteller meint, das Bauvorhaben verletze ihn in seinen Nachbarrechten. 

 

Das Gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers seien gewahrt. Das Bauvorhaben entspreche zudem der im Bebauungsplan „Belli“ vorgesehenen Nutzungsart. Der Bebauungsplan setze für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest, so dass u.a. Wohngebäude und Anlagen für soziale Zwecke zulässig seien. Flüchtlingsunterkünfte seien je nach dem Betriebskonzept entweder als Wohngebäude oder als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen und somit in einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Nutzungsart in jedem Fall zulässig. Die geplante Unterbringung von 25 Personen in fünf Nutzungseinheiten widerspreche auch nicht dem konkreten Gebietscharakter. Denn der Bebauungsplan schreibe für den betroffenen Bereich keine reine Einfamilien- und Doppelhaussiedlung vor, sondern lasse durchaus auch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern bzw. von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten zu.

 

Ein Abwehrrecht des Antragstellers ergebe sich des Weiteren nicht daraus, dass das Bauvorhaben von mehreren Festsetzungen des Bebauungsplans „Belli“ abweiche. Der Antragsteller könne die Entscheidung der Verwaltung, Abweichungen von bestimmten Vorgaben des Bebauungsplans zuzulassen, nicht mit Erfolg angreifen, da die betroffenen Festsetzungen (u.a. zur maximalen Anzahl an Wohneinheiten pro Gebäude, zur Traufhöhe und zur Dachneigung) nicht nachbarschützend seien. Das Bauvorhaben verletze voraussichtlich auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Zwar könnte der geplante Baukörper angesichts der erhöhten Traufhöhe etwas massiver in Erscheinung treten als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Von einer erdrückenden Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers könne jedoch auch unter Berücksichtigung der Hanglage keine Rede sein. Das Wohngebäude des Antragstellers befinde sich in erheblicher Entfernung zu dem geplanten Neubau. Eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Lärm oder sonstige Einwirkungen infolge der beabsichtigten Anschlussunterbringung von Flüchtlingen in dem geplanten Gebäude sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Anschlussunterbringung von Flüchtlingen sei angesichts ihres wohnähnlichen Charakters grundsätzlich mit dem Wohnen verträglich. Auch eine etwaige Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers infolge der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft führe nicht zur Unzumutbarkeit.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hat.