PM 22/26 vom 18.09.2026
Die von der Stadt Lörrach verfügte versammlungsrechtliche Auflage, wonach eine für den „Alten Markt“ angemeldete Versammlung zum Thema „Alle für Demokratie“ nicht dort stattfinden darf und stattdessen als Versammlungsort eine Fläche auf dem benachbarten Marktplatz („Neuer Marktplatz“) festgelegt wurde, ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.09.2026 und gab damit dem Eilantrag des Anmelders der Versammlung - des Antragstellers - gegen die Auflage statt (4 K 5466/26).
Der Antragsteller meldete im März 2026 bei der Stadt Lörrach eine Versammlung für den 19.09.2026 für den Zeitraum 14:00 bis 19:00 Uhr an. Als Versammlungsort benannte er die „Untere Wallbrunnstraße 3“, welche sich auf dem „Alten Markt“ befindet. Die Versammlung steht im Zusammenhang mit einer von der Stadt Lörrach an diesem Tag anlässlich des „Tags der Demokratie“ vorgesehenen öffentlichen Veranstaltung, bei der u. a. in Erinnerung an die revolutionären Ereignisse von 1848 eine sogenannte „Revolutionsrede“ gehalten werden soll. Außerdem plant die Stadt auf dem „Alten Markt“ einen „Platz der Demokratie“, bei dem sich zahlreiche Vereine und Organisationen mit Ständen und Aktionsflächen präsentieren. Mit Bescheid vom 14.09.2026 erließ die Stadt Lörrach hinsichtlich der Versammlung des Antragstellers unter anderem eine versammlungsrechtliche Auflage mit der Festlegung des Versammlungsorts auf den „Neuen Marktplatz“. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die vom Antragsteller als Versammlungsort benannte Fläche wegen der städtischen Veranstaltung nicht zur Verfügung stehe. Es verbleibe auch keine Restfläche, welche ihm zugewiesen werden könne. Der Antragsteller wendet sich hiergegen mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag. Diesem Antrag hat das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
Die Auflage zur Verlegung des Versammlungsortes auf den „Neuen Marktplatz“ sei voraussichtlich ermessensfehlerhaft. Die Wahl des Versammlungsortes unterliege der Versammlungsfreiheit und sei durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Eine von dem angemeldeten Versammlungsort abweichende „Zuweisung“ einer Versammlungsfläche bedürfe einer tragfähigen Begründung. Der Antragsteller habe den Versammlungsort nicht zufällig gewählt, sondern aus seiner Sicht komme es zur Erreichung des Beachtungserfolgs seiner Versammlung gerade auf die Nähe und ausreichende Beziehung zu der städtischen Veranstaltung an.
Dass die Versammlung des Antragstellers am angemeldeten Ort aus Platzgründen nicht durchführbar wäre, sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Stadt gehe für diese Versammlung mit Rednerpult, Lautsprecheranlage und einer erwarteten Zahl von 40 Teilnehmenden von einem Platzbedarf von rund 90 m² aus. Diese Annahme erscheine jedoch überhöht. Nach der Versammlungsstättenverordnung sei vielmehr bei der erwarteten Teilnehmerzahl von einer Fläche von nur 20 m² auszugehen zuzüglich der für Rednerpult und Lautsprecheranlage benötigten Fläche.
Ausgehend von diesem voraussichtlich geringeren Platzbedarf stünden der Durchführung der Versammlung wohl allenfalls drei Stände sowie ein kleiner Teil der „Suppenhütte“ entgegen. Nach dem von der Stadt vorgelegten Veranstaltungskonzept seien die Platzkapazitäten aber nicht erschöpft. Es seien für vier weitere Stände Ausweichplätze eingezeichnet, welche im Zeitpunkt des Erlasses der versammlungsrechtlichen Auflage noch nicht vergeben gewesen seien. Die Stadt habe nicht dargelegt, dass die der Versammlung des Antragstellers entgegenstehenden Stände zwingend an der vorgesehenen Stelle platziert werden müssten. Das diese Stände oder andere Veranstaltungsflächen etwa aus Gründen des Brandschutzes oder zur Freihaltung von Rettungs- und Fluchtwegen nicht an den Ausweichplätzen untergebracht werden könnten, lasse sich den Akten der Stadt nicht entnehmen. Es sei auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die „Suppenhütte“ nicht ein kleines Stück verschoben werden könne.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Lörrach kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.