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Umleitung durch Konstanz-Wollmatingen bleibt bestehen

Datum: 20.08.2026

Kurzbeschreibung: PM 19/26 vom 20.08.2026

Umleitung durch Konstanz-Wollmatingen bleibt bestehen

PM 19/26 vom 20.08.2026

Die infolge der Sperrung eines Teilabschnitts der Umgehungsstraße L 221 (Nordumfahrung Wollmatingen) angeordnete Umleitung durch die Litzelstetter Straße in Konstanz-Wollmatingen bringt voraussichtlich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anwohner mit sich. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 12.08.2026 entschieden, mit denen es Eilanträge von Anwohnern gegen die Umleitung ablehnte (6 K 3976/26 und 6 K 4250/26).

Die Stadt Konstanz hat ab Ende Juni 2026 im Zusammenhang mit der Erschließung des ersten Bauabschnitts des neuen Stadtteils „Hafner“ (Hafner Nordwest) in Konstanz zum Ausbau des „Verkehrsknotenpunktes 1“ einen Teilabschnitt der Umgehungsstraße L 221 (Nordumfahrung Wollmatingen zwischen dem Knotenpunkt Radolfzellerstraße/L 221 und dem Kreisverkehr Richtung Litzelstetten/Dettingen) gesperrt und leitet seitdem den motorisierten Verkehr über die Litzelstetter Straße um (siehe dazu die Pressemitteilung der Stadt: https://www.konstanz.de/service/presse/pressemitteilungen/vollsperrung_+nordumfahrung+wollmatingen+ab+ende+juni). Die Sperrung und die Umleitung sollen bis Ende Oktober 2026 andauern.

Die Antragsteller, die Anwohner der Litzelstetter Straße bzw. einer Seitenstraße sind, wenden sich mit ihren beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereichten Eilanträgen gegen die Umleitung und machen insbesondere geltend, die Umleitung verstoße gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11.05.1992 zum Neubau der L 221 Nordumfahrung Wollmatingen. Denn dieser sehe unter anderem eine Sperrung der Litzelstetter Straße für den allgemeinen Pkw-Verkehr vor. Die Umleitung beeinträchtige die Anwohner in unzumutbarer Weise. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Stadt Konstanz getroffene Verkehrsregelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Sie verstoße wohl nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11.05.1992. Die zeitlich befristete Umleitung stelle keine (dauerhafte) Änderung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Konkreter Anlass für die Umleitung seien die notwendigen Bauarbeiten zur Erschließung des ersten Bauabschnitts des neuen Stadtteils „Hafner“. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands geplant. Die vorübergehende Verkehrsregelung diene gerade dem Ausbau eines neuen Knotenpunktes auf einem Teilabschnitt der Umgehungsstraße L 221 und setze damit die strukturbezogenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses, der insbesondere eine langfristige Verkehrsentlastung des Ortskerns Wollmatingen vorsehe, fort.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die befristete Umleitung durch die Litzelstetter Straße die Antragsteller als Anwohner unzumutbar beeinträchtige. Die Stadt Konstanz habe in Betracht kommende Alternativen geprüft und insbesondere eine (nur) halbseitige Sperrung der L 221 unter anderem wegen der nahezu doppelt so langen Bauzeit und erheblicher Mehrkosten abgelehnt. Dies sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem habe sie diverse Begleitmaßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen auf die Anwohner ergriffen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzung und -überwachungen).

Es sei nicht erkennbar, dass die aktuelle Verkehrssituation für die Antragsteller unzumutbar sei. Der überörtliche Verkehr werde überwiegend über großräumige Umfahrungen geführt. Zudem hätten Verkehrserhebungen im Zeitraum vom 30.06.2026 bis 06.07.2026 einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von etwa 3.200 Fahrzeugen ergeben. Diese Verkehrsmengen bewegten sich nach der fachlichen Einschätzung der Stadt Konstanz im Rahmen einer normalen Ortsdurchfahrtstraße oder darunter. Gerade auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme sei darin - trotz der anzunehmenden Belastung für die Antragsteller - keine unzumutbare Beeinträchtigung zu sehen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Mannheim einlegen.