Zum Inhalt springen

Abbruchsanordnung für Brandruine in Mühlheim bestätigt

Datum: 11.05.2026

Kurzbeschreibung: PM 11/26 vom 11.05.2026

Abbruchsanordnung für Brandruine in Mühlheim bestätigt

PM 11/26 vom 11.05.2026

Der Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt Mühlheim an der Donau muss die Brandruine eines Getreidesilos auf seinem Grundstück beseitigen lassen und die asbestverunreinigten Abbruch- und Brandabfälle fachgerecht entsorgen lassen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine entsprechende Abbruchs- und Beseitigungsanordnung der zuständigen Baurechtsbehörde mit Urteil vom 14.04.2026 (3 K 5444/25), das den Beteiligten nun zugestellt wurde, bestätigt.

Das ehemalige Getreidesilo ist bei einem Brand im August 2022 weitgehend zerstört worden. Die Brandruine und der auf dem Grundstück lagernde Bauschutt wurden bis heute nicht entfernt. Mit Bescheid vom 16.05.2024 ordnete der Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg gegenüber dem Grundstückseigentümer an, dass dieser eine geeignete Fachfirma für den Abbruch der Brandruine und die schadlose Entsorgung der asbestverunreinigten Abbruch- und Brandabfälle zu beauftragten hat. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass das ehemalige Getreidesilo aufgrund des Brandes nicht mehr benutzt werden könne, sich im Verfall befinde und das Ortsbild beeinträchtige. Da die Baumaterialien mit Asbest belastet seien und durch den Brand Gefahrenstoffe entstanden seien, müssten die Abbruchsarbeiten durch eine Fachfirma mit der entsprechenden Sachkunde durchgeführt werden. Wenn keine Maßnahmen ergriffen würden, sei eine Vergrößerung der bereits vorhandenen Schäden zu erwarten. Der Grundstückseigentümer erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und im August 2025 beim Verwaltungsgericht Klage.

Das Gericht wies die Klage des Grundstückseigentümers (fortan: Kläger) ab und bestätigte damit die angegriffene Abbruchs- und Beseitigungsanordnung. Nach § 65 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) könne die Baurechtsbehörde den Grundstückseigentümer zum Abbruch einer baulichen Anlage und zur Beseitigung des dabei anfallenden Abbruchsmaterials verpflichten, wenn die bauliche Anlage nicht mehr genutzt werde und im Verfall begriffen sei. Dies sei hier der Fall. Das Bauwerk sei durch den Brand so stark zerstört worden, dass es nicht mehr als Getreidesilo genutzt werden könne. Hierfür bedürfte es erheblicher Sanierungsmaßnahmen sowie eines vollständigen Neuaufbaus der Siloanlage auf dem verbliebenen Betonunterbau, der durch den Brand ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei und sich in einem verwahrlosten Zustand befinde. Die Abbruchsanordnung sei auch verhältnismäßig, soweit sie sich auf den Betonunterbau beziehe. Der Kläger habe eine künftige Nutzung des Betonunterbaus allenfalls vage in Aussicht gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret aufgezeigt, dass er derzeit Maßnahmen ergreife, um den für einen etwaigen Wiederaufbau des Silos möglicherweise noch nutzbaren Betonunterbau zu erhalten. Im Gegenteil strebe auch er selbst im Zivilprozess gegenüber seiner Versicherung einen vollständigen Abbruch des Betonunterbaus an. Der Einwand des Klägers, dass ein Abbruch wegen des anhängigen Rechtsstreits mit der Versicherung zurzeit nicht in Betracht komme, greife nicht durch. Denn in dem Zivilrechtsstreit gehe es nur um die Frage, in welcher Höhe die Kosten für den Abbruch von der Versicherung übernommen werden. Die Höhe der (gegebenenfalls beim Kläger verbleibenden) Abbruchskosten sei aber grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der gegen den Erlass der Abbruchsanordnung spreche. Denn der Eigentümer sei grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für seine Immobilie verantwortlich. Zudem sei eine wirtschaftliche Überforderung des Klägers weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Des Weiteren habe die Behörde bei ihrer Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen müssen, ob durch den Abbruch Beweise im Zivilprozess mit der Versicherung vernichtet werden. Der Kläger habe ausreichend prozessuale Möglichkeiten zur Beweissicherung gehabt. Dass er diese seit dem Brand im Jahr 2022 nicht genutzt habe, sei ihm selbst anzulasten und führe nicht dazu, dass die Abbruchsanordnung nun als unverhältnismäßig einzustufen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.