PM 10/26 vom 08.05.2026
Die Polizei hat die von einem Mitglied des Lörracher Gemeinderats (im Folgenden: Kläger) am 20.09.2025 am Alten Markt in Lörrach durchgeführte Versammlung ausreichend vor Lärm durch Gegendemonstranten geschützt. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt während seiner Versammlung einen Anspruch darauf, dass die Polizei weitergehende Maßnahmen ergreift. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun bekannt gegebenen Urteil vom 26.03.2026 entschieden (4 K 6425/25).
Der Kläger, Mitglied der Gruppierung „Bürger für Lörrach“ (BfLö), hat am 20.09.2025 auf dem Alten Markt in Lörrach eine von ihm angemeldete Versammlung anlässlich des von der Stadt Lörrach veranstalteten „Tags der Demokratie“ durchgeführt. Etwa zeitgleich mit Beginn dieser Versammlung um ca. 15:00 Uhr bildete sich eine (nicht angemeldete) Gegenversammlung mit mehreren Personen. Aus deren Kreis kam es in der Folgezeit zu lautstarken Störungen der Versammlung des Klägers, die Anlass für polizeiliche Maßnahmen waren. Das abgestufte polizeiliche Vorgehen zum Schutz der Versammlung des Klägers hielt das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen für ausreichend:
Zwar habe die Gegenversammlung ab ca. 15:00 Uhr seine Versammlung durch Sprechchöre gestört. Die Polizei habe aber daraufhin den Versammlungsleiter der Gegenversammlung erfolgreich aufgefordert, die Nutzung des Megafons einzustellen. Zudem habe sie die Auflage erteilt, die Lautstärke der Gegenversammlung zu mäßigen, und angedroht, die Gegenversammlung vom Alten Markt abzudrängen. Weitergehende Maßnahmen wie eine Verlegung der Gegenversammlung an einen anderen Ort habe der Kläger nicht verlangen können. Denn die Polizei habe bei ihrer Ermessensentscheidung das (ebenfalls) durch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützte Interesse der Gegenversammlung, in möglichst großer Nähe zur Versammlung des Klägers in der Öffentlichkeit Beachtung zu finden, einstellen müssen. Im weiteren Verlauf habe die Polizei auf Störungen reagiert, indem sie eine Polizeikette wenige Meter vor der Gegenversammlung positioniert habe, um auf die Mäßigung der Lautstärke hinzuwirken. Für die Zeit ab 15:25 Uhr bis 16:15 Uhr seien die Redebeiträge des Klägers und seines Rechtsanwalts akustisch und inhaltlich ausreichend verständlich gewesen. Dies hätten Einsatzkräfte an verschiedenen Positionen auf dem Marktplatz festgestellt. Nach der vom Kläger selbst vorgenommenen Unterbrechung seiner Versammlung (zwischen 16:15 und 17:12 Uhr) sei es nicht mehr zu Störungen gekommen. Die Teilnehmenden der Gegenversammlung hätten sich ab ca. 17:00 Uhr in polizeilicher Begleitung auf den Weg zum Bahnhof gemacht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.