Der amtliche Flyer der Stadt Offenburg zum bevorstehenden Bürgerentscheid am 08.03.2026 über die Zukunft des Flugplatzes darf weiter verbreitet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 02.02.2026 entschieden (Az. 1 K 242/26), der den Beteiligten heute bekanntgegeben wurde. Das Gericht lehnte damit den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) ab, der erreichen wollte, dass der Flyer in seiner derzeitigen Fassung nicht weiter verbreitet wird.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Flyer verletze das Sachlichkeits- und Objektivitätsgebot, weil er für die Position der
Stadt Offenburg werbe, ohne die Nachteile und Risiken des von ihr befürworteten Projekts zu benennen. Dieser Argumentation folgte das
Gericht nicht.
Das Gericht lehnte den Eilantrag bereits deshalb ab, weil der Antragsteller durch den streitigen Flyer voraussichtlich nicht in eigenen
Rechten verletzt wird. Zwar sei die Stadt (nach § 21 Abs. 5 der Gemeindeordnung) verpflichtet, die Bürger vor einem
Bürgerentscheid über die innerhalb der Gemeinde vertretene Auffassung zu informieren. Diese Informationspflicht bestehe jedoch
allein im öffentlichen Interesse. Ein einzelner Bürger könne daher nicht verlangen, im Vorfeld eines Bürgerentscheids
umfassend und seinen Vorstellungen entsprechend informiert zu werden.
Unabhängig davon habe der Antragsteller auch deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Stadt den Flyer nicht weiter verbreite oder
diesen nach seinen Vorstellungen ergänze, weil der Inhalt des Flyers in rechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden sei.
Eine Gemeinde müsse bei einem Bürgerentscheid lediglich das Sachlichkeitsgebot beachten, nicht aber das bei Wahlen für den
Staat geltende Neutralitätsgebot. Die Gemeindeorgane seien daher bei einem Bürgerentscheid nicht zur Neutralität
verpflichtet, sondern dürften öffentlich zu der Sachfrage wertend Stellung nehmen. Äußerungen der Gemeinde oder ihrer
Amtsträger seien erst dann unzulässig, wenn sie inhaltlich über bloße Informationen und Bewertungen hinausgingen und
sich mit einer eindeutigen, unmittelbaren Abstimmungsempfehlung gezielt an die Abstimmenden wendeten. Unzulässig seien auch grob
unsachliche, polemische oder gar falsche Sachverhaltsdarstellungen. Diese Grenzen seien hier nicht überschritten. Die Stadt Offenburg
positioniere sich in dem beanstandeten Flyer zwar klar und deutlich für die von ihr befürwortete Entwicklung des bisherigen
Flugplatzes zu einem Gewerbegebiet, was aber nicht zu beanstanden sei, da sie eben nicht zur Neutralität verpflichtet sei. Der Stadt
sei es nicht untersagt, ihre rechtlichen und politischen Zielvorstellungen für die Entwicklung des Gebiets darzustellen. Dabei seien
auch pauschale, plakative oder überspitzte Formulierungen zulässig.
Soweit der Antragsteller meine, die in dem Flyer enthaltene Aussage, das geplante Gewerbegebiet bleibe „ohne nachteilige
Klimawirkung“, stelle eine fachlich nicht gedeckte Verkürzung dar, führe auch dies nicht zu einem Verstoß gegen das
Sachlichkeitsgebot. Zuverlässige Erkenntnisse über Inhalt und Auswirkungen eines neuen Baugebiets lägen nicht selten erst
dann vor, wenn in der Praxis ausreichende Erfahrungen vorhanden seien. Den kommunalen Amtsträgern sei daher ein Einschätzungs-,
Bewertungs- und Prognosespielraum – einschließlich damit möglicherweise verbundener Fehlbeurteilungen – zuzubilligen.
Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot könne deshalb nur angenommen werden, wenn die von einer Gemeinde verbreiteten
Informationen und Bewertungen offensichtlich außerhalb dieses Spielraums lägen, was hier nicht feststellbar sei.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegen.