Im Rechtsstreit um die Zulassung eines Kiesabbaus im Gebiet „Dellenhau“ auf der Gemarkung der Gemeinde Hilzingen (Landkreis Konstanz) hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 05.01.2026 (6 K 5723/25) die gegen das Vorhaben gerichteten Eilanträge von vier Gemeinden (Hilzingen, Gottmadingen, Rielasingen-Worblingen sowie Stadt Singen) abgelehnt.
Das Landratsamt Konstanz hatte bereits mit Entscheidung vom 01.07.2020 der Vorhabenträgerin, einem Kieswerk, den für ca. 19 Jahre geplanten Kiesabbau gestattet. Dabei handelt es sich um einen sog. Trockenabbau, der über dem Grundwasser erfolgen soll. Hierfür soll eine im Landschaftsschutzgebiet „Hegau“ liegende Fläche von insgesamt 17 ha in Anspruch genommen werden. Ca. 15,7 ha sind für den eigentlichen Kiesabbau mit anschließender Rekultivierung und Wiederaufforstung vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Landratsamts hatten die oben genannten Gemeinden bereits im Jahr 2021 Klage erhoben. Das gerichtliche Verfahren war von Dezember 2021 bis Juli 2025 ausgesetzt, damit das Landratsamt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nachholen konnte. Nach deren Durchführung bestätigte das Landratsamt mit Entscheidung vom 07.07.2025 seine ursprüngliche Entscheidung vom 01.07.2020. Hiergegen richtet sich nun die Klage der Gemeinden. Da das Landratsamt den Sofortvollzug seiner Entscheidung angeordnet hat und die Vorhabenträgerin ab Februar 2026 erste Maßnahmen (Baumfällungen und Straßenbau) durchführen will, haben die Gemeinden Eilanträge eingereicht. Diese hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem (67-seitigen) Beschluss vom 05.01.2026 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Entscheidung des Landratsamts über die Zulassung des Kiesabbaus sei voraussichtlich rechtmäßig. Das Landratsamt habe das von der Gemeinde Hilzingen verweigerte Einvernehmen (§ 36 BauGB) voraussichtlich in seiner Entscheidung vom 01.07.2020 in rechtmäßiger Weise ersetzt. Nach Durchführung der UVP habe es die Gemeinde nicht erneut um Erteilung des Einvernehmens ersuchen müssen, da das Vorhaben nach dem Ergebnis der UVP nur unwesentlich geändert worden sei. Zudem stünden dem Kiesabbau sehr wahrscheinlich keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Eine im Juli 2019 von der Gemeinde Hilzingen beschlossene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Denn der zugrunde liegende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung des Kiesabbaus sei sehr wahrscheinlich nicht konkret genug.
Das Vorhaben widerspreche voraussichtlich nicht den Zielen der Raumordnung. Aufgrund des Wegfalls von vorrangigen Abbauflächen in Überlingen am Ried habe es im Hinblick auf den regionalen Bedarf, der auch einen Export von Kies in die Schweiz beinhalte, ausnahmsweise zugelassen werden dürfen.
Von den Gemeinden befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärm und Staub, insbesondere zulasten des Waldfriedhofs auf der Gemarkung der Stadt Singen und des dortigen Klinikums, seien durch den Kiesabbau nach den im Verfahren eingeholten Gutachten voraussichtlich nicht zu befürchten. Entsprechendes gelte für Immissionen im Hinblick auf Zu- und Abfahrt des Schwerlastverkehrs. Der Lärmaktionsplan für die Gemeinde Rielasingen sei voraussichtlich nicht beeinträchtigt.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien angesichts der zeitlichen Befristung des Vorhabens sowie der bereits für die Abbauphase vorgesehenen schrittweisen Rekultivierung und Wiederaufforstung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt. Auch eine Gefährdung der durch Wasserschutzgebiete geschützten Trinkwasserversorgung der Gemeinden sei nicht ernsthaft zu befürchten. Schließlich habe das Landratsamt in seiner ausführlichen Entscheidung vom 07.07.2025 die Zwecke und Ziele der Klimaschutzgesetze des Bundes und des Landes sehr wahrscheinlich hinreichend berücksichtigt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinden haben bereits am 09.01.2026 Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.