Der Eilantrag eines in Freiburg ansässigen Presseverlags auf die Erteilung von Auskünften durch die Staatsanwaltschaft Freiburg hat teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (2 K 4811/25) entschied das Verwaltungsgericht Freiburg, dass 28 von 50 Fragen zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beantwortet werden müssen.
Im März 2024 wurde bei einer polizeilichen Verfolgungsjagd ein flüchtiger Tatverdächtiger auf einem Kleinkraftrad in Breisach lebensgefährlich verletzt. Die Staatsanwaltschaft Freiburg leitete anschließend gegen den Polizeibeamten, der den Polizeiwagen gesteuert hatte, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt ein. Im März 2025 stellt die Staatsanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, dass nach den durchgeführten Ermittlungen der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten des Polizeibeamten nicht bestehe. Im Mai 2025 wandte sich ein Freiburger Presseverlag, der unter anderem eine Tageszeitung herausgibt (im Folgenden: Antragstellerin), mit einem umfangreichen Fragenkatalog (34 Fragen mit mehreren Teilfragen, insgesamt 50 Fragen) an die Staatsanwaltschaft Freiburg, um weitere Informationen zu dem Ermittlungsverfahren und zu den Hintergründen für die Einstellung desselben zu erhalten. Da die Staatsanwaltschaft nur einen Teil der Fragen beantwortete, beantragte die Antragstellerin im August 2025 beim Verwaltungsgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte teilweise Erfolg: Von den insgesamt 50 Fragen, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, müssen nach der Entscheidung des Gerichts nun 28 Fragen beantwortet werden.
Zur Begründung hat das Gericht im Kern ausgeführt, dass der Antragstellerin in Bezug auf 28 der gestellten Fragen ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehe. Insbesondere überschreite der Umfang der verlangten Auskünfte nicht das für die Staatsanwaltschaft zumutbare Maß (im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 Landespressegesetz). Hinsichtlich der weiteren 22 Fragen sei ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nicht gegeben. Denn diese Fragen beschränkten sich größtenteils nicht auf die Abfrage von Tatsachen. Vielmehr habe die Antragstellerin insoweit vor allem Rechtsfragen formuliert und Bewertungen abgefragt, was vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt sei. In Bezug auf zwei der gestellten Fragen bestehe zudem kein presserechtlicher Auskunftsanspruch (mehr), da die Staatsanwaltschaft diese bereits beantwortet habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses Beschwerde einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hätte.