Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sei nicht verpflichtet, die Ausstellung „Die Nakba - Flucht und Vertreibung der Palästinenser 1948“ von März 2025 bis einschließlich Juni 2025 im Foyer ihrer Universitätsbibliothek zuzulassen. Es lehnte daher einen hierauf gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 31.03.2025 ab (1 K 356/25).
Die Ausstellung war nach den Angaben des Vereins, der sie konzipiert hat, im Jahr 2008 „aus Anlass des 60. Jahrestages der Nakba, der Flucht und Vertreibung der Palästinenser 1948, deren Erinnerung mit den gleichzeitigen Feiern zur Gründung des Staates Israel im Mai 1948 zusammenfällt“, als Wanderausstellung mit Begleitkatalog zu der Thematik erarbeitet worden. Sie besteht aus 14 PVC-Folien der Größe 90 × 150 cm. Der Antragsteller, der die Zulassung der Ausstellung am 09.10.2024 bei der Universität beantragt hatte, beruft sich insbesondere auf die Grundrechte der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit. Er macht außerdem geltend, es liege eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf in der Vergangenheit von der Universität zugelassene Ausstellungen vor. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Freiburg nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch auf Durchführung der Ausstellung ergebe sich nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Der Antragsteller bezeichne die Ausstellung selbst als wissenschaftlich fundierte Kunstausstellung, die Wissen über die historischen Hintergründe des israelisch-palästinensischen Konflikts vermittle. Hieraus ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass es um eine öffentliche Meinungskundgabe im Sinne des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gehe. Es dürfte sich vielmehr (nur) um ein Informationsangebot für Besucher der Universitätsbibliothek handeln.
Die Universität sei im Rahmen ihres Hausrechts auch befugt, die Meinungsfreiheit zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Bibliotheksbetriebs zu beschränken, zumal es sich bei dem Foyer der Universitätsbibliothek voraussichtlich nicht um einen Bereich handele, der als Raum der öffentlichen Kommunikation ausgestaltet sei, sondern um ein funktionsgebundenes öffentliches Gebäude, das der Erfüllung universitärer Aufgaben diene. Zudem sei angesichts des zu erwartenden Provokationspotenzials die Erwartung der Universität nachvollziehbar, dass die Ausstellung geeignet sei, Universitätsangehörige in ihrer ungestörten Nutzung der wissenschaftlichen Einrichtung zu beeinträchtigen.
Ein Anspruch auf Zulassung ergebe sich nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Universität habe ausgeführt, dass sie mit Blick auf die für die Universität laufende Exzellenzinitiative sowie das zehnjährige Jubiläum der Bibliothek im November 2024 entschieden habe, bis auf Weiteres ausschließlich universitätsinterne Veranstaltungen zuzulassen. Sie habe damit ihre bisherige Vergabepraxis geändert. In der Folge habe sie mehrere Anfragen für externe Ausstellungen abgelehnt. Universitätsinterne Ausstellungen wie die derzeitige Kampagne „Frau* SCHAFFT Wissen“ seien nach der Vergabepraxis zulässig. Nachdem die Universität im November 2024 ihre Vergabepraxis geändert habe, sei auch unerheblich, dass im Mai 2023 eine Ausstellung zur Staatsgründung Israels im Foyer der Universitätsbibliothek zugelassen worden sei. Bei den im Bibliotheksgebäude fest installierten Bildschirmen, auf denen eine Stellungnahme der Universität zum Krieg in der Ukraine gezeigt werde, handele sich nicht um eine Ausstellung, die die Vergabepraxis der Universität betreffen könnte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.