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Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Freiburg

Datum: 05.09.2025

Kurzbeschreibung: PM 05.09.2025

Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Freiburg

Insgesamt 146 ehrenamtliche Richterinnen und Richter hat der Wahlausschuss für die Tätigkeit beim Verwaltungsgericht Freiburg in seiner Sitzung vom 1. Juli 2025 für die fünfjährige Amtsperiode vom 7. September 2025 bis zum 6. September 2030 gewählt.

Die nun gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter kommen aus dem Stadtkreis Freiburg und den im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Freiburg gelegenen neun Landkreisen (Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenau, Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen und Waldshut). Die Kreise und kreisfreien Städte unterbreiten dem Wahlausschuss die entsprechenden Vorschlagslisten, aus denen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gewählt werden.

41 % der Gewählten sind Frauen, 59 % männlichen Geschlechts; sie sind zwischen 28 und 76 Jahre alt. Am stärksten vertreten sind die Geburtsjahrgänge von 1960 bis 1969 (41 %); die 90er-Geburtsjahrgänge sind am schwächsten repräsentiert (7 %). Die beruflichen Hintergründe sind vielfältig. Sie reichen von der Landwirtschaft und dem Weinbau über verschiedene Handwerksberufe und im Dienstleistungsbereich Beschäftigte zu einer Vielzahl von Selbstständigen. Auch einige frühere Verantwortungsträger – unter ihnen gleich mehrere ehemalige Bürgermeisterinnen und Bürgermeister – sind für die neue Amtsperiode neu oder wiedergewählt worden.

Mit ihrem zusätzlichen Wissen fördern die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Rechtsfindung und stärken das demokratische Element der Verwaltungsrechtsprechung. Laienrichter sind seit dem Mittelalter, insbesondere in Strafprozessen, an der Rechtsprechung beteiligt gewesen. Auch an den Verwaltungsgerichten sind sie seit jeher eingesetzt. Das Amt erfordert keine besonderen Vorkenntnisse. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Verwaltungsgerichtsbezirks haben. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit und des Ausschlusses hiervon regelt mit der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Bundesgesetz (§§ 19 ff. VwGO). Zusätzlich bestimmt das Landesrichter- und
-staatsanwaltsgesetz (LRiStAG), dass in das ehrenamtliche Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Am Verwaltungsgericht sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter üblicherweise mit Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten (Bund, Land, Gemeinde, Universität, Rundfunkanstalt u.a.) befasst, häufig aus dem Baurecht, Beamtenrecht, Polizeirecht, Schulrecht oder Ausländer- und Asylrecht. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken bei Kammerentscheidungen in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung mit. Die Kammern entscheiden in einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Dabei hat die Stimme eines jeden Richters das gleiche Gewicht.

Hinweis: Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss gewählt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).