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    <title>Verwaltungsgericht Freiburg - Mitteilungen 2025</title>
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    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Freiburg</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Freiburg</title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2025</link>
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      <title><![CDATA[<b>Teilsperrung der Kappler Straße (Freiburg-Littenweiler): Güteverfahren mit Anwohnern der Ekkebertstraße endet mit Einigung</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Teilsperrung+der+Kappler+Strasse+_Freiburg-Littenweiler_+Gueteverfahren+mit+Anwohnern+der+Ekkebertstrasse+endet+mit+Einigung</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 16.12.2025</p>PM 12.12.2025<p class="pbs-datum">Datum: 16.12.2025</p>
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<p>In einem G&#252;teverfahren (GR 7 K 6280/25) beim Verwaltungsgericht Freiburg haben sich Anwohner/innen der Ekkebertstra&#223;e und die
Stadt Freiburg auf verschiedene verkehrsregelnde Ma&#223;nahmen und auf die einvernehmliche Beendigung eines gerichtlichen Eilverfahrens (4
K 6022/25) geeinigt.</p>
<p>In dem Eilverfahren hatte sich ein Anwohner gegen die im Zuge der Sanierung und Teilsperrung der Kappler Stra&#223;e f&#252;r die
Ekkebertstra&#223;e von der Stadt getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen gewandt (zu den Bauarbeiten in der Kappler Stra&#223;e siehe
die Mitteilung der Stadt unter <a href='https://www.freiburg.de/pb/2332255.html' class=' link link-external' target='_blank'>https://www.freiburg.de/pb/2332255.html</a>). Ein Teil des Verkehrs nutzt die
Ekkebertstra&#223;e w&#228;hrend der Sperrung der Kappler Stra&#223;e als Umleitungsstrecke. Die Stadt hatte deswegen die verkehrsberuhigte
Zone (&#8222;Spielstra&#223;e&#8220;) im &#246;stlichen Bereich der Ekkebertstra&#223;e aufgehoben. Stattdessen hatte sie f&#252;r die
gesamte Stra&#223;e eine Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung auf 30 km/h und f&#252;r mehrere Parkpl&#228;tze ein Halteverbot angeordnet. Im
Zuge des gerichtlichen Verfahrens fand beim Verwaltungsgericht Freiburg ein von einer G&#252;terichterin moderiertes G&#252;teverfahren
statt. Die darin nun getroffene Einigung sieht mehrere Ma&#223;nahmen zur Verringerung der Belastung der Anwohner/innen und zur
Erh&#246;hung der Verkehrssicherheit vor, welche gr&#246;&#223;tenteils bereits verwirklicht sind:</p>
<p>So ist nun in der Ekkebertstra&#223;e das Fahren mit Lastkraftwagen oder Bussen verboten. Ausschilderungen der Ekkebertstra&#223;e als
Umleitungsstrecke wurden entfernt. Zwei Geschwindigkeitsmesstafeln (mit Tempoanzeige) sollen die Autofahrer zus&#228;tzlich auf die
Einhaltung der H&#246;chstgeschwindigkeit von 30 km/h hinweisen. Weitere Ma&#223;nahmen betreffen den Bereich der Einm&#252;ndung des
Ebneter Weges, welcher auch von vielen Schulkindern genutzt wird. Zum Schutz des Fu&#223;g&#228;nger- und Fahrradverkehrs wurde dort die
Geschwindigkeit auf 10 km/h beschr&#228;nkt. Zudem wurden Warnschilder &#8222;Achtung Kinder&#8220; aufgestellt. Die Stadt hat
au&#223;erdem versichert, dass sie soweit wie m&#246;glich daf&#252;r Sorge tragen wird, dass die Bauarbeiten der derzeitigen Bauphase
m&#246;glichst schnell beendet sind, und dass der &#246;stliche Bereich der Ekkebertstra&#223;e dann wieder als
&#8222;Spielstra&#223;e&#8220; ausgewiesen werden wird.</p>
<p>Als Teil der Einigung im G&#252;teverfahren hat der Anwohner, der den Eilantrag beim Gericht eingereicht hatte, zugesagt, diesen Antrag
f&#252;r erledigt zu erkl&#228;ren und beim Regierungspr&#228;sidium Freiburg eingelegte Widerspr&#252;che gegen verkehrsrechtliche
Anordnungen f&#252;r die Ekkebertstra&#223;e zur&#252;ckzunehmen.</p>
<p><em>Informationen zu den vom Verwaltungsgericht Freiburg angebotenen G&#252;teverfahren finden sich auf der Homepage des Gerichts unter
&#8222;Themen und Aktuelles&#8220;.</em></p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 16 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Presserechtlicher Auskunftsanspruch zu einem Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten: Teilerfolg eines Freiburger Presseverlags</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Presserechtlicher+Auskunftsanspruch+zu+einem+Ermittlungsverfahren+gegen+einen+Polizeibeamten_+Teilerfolg+eines+Freiburger+Presseverlags</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 13.10.2025</p><b>PM 13.10.2025</b><p class="pbs-datum">Datum: 13.10.2025</p>
            <div class="article__section">
            
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<p>Der Eilantrag eines in Freiburg ans&#228;ssigen Presseverlags auf die Erteilung von Ausk&#252;nften durch die Staatsanwaltschaft
Freiburg hat teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (2 K 4811/25) entschied das Verwaltungsgericht Freiburg, dass 28 von 50
Fragen zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beantwortet werden m&#252;ssen.</p>
<p>Im M&#228;rz 2024 wurde bei einer polizeilichen Verfolgungsjagd ein fl&#252;chtiger Tatverd&#228;chtiger auf einem Kleinkraftrad in
Breisach lebensgef&#228;hrlich verletzt. Die Staatsanwaltschaft Freiburg leitete anschlie&#223;end gegen den Polizeibeamten, der den
Polizeiwagen gesteuert hatte, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der K&#246;rperverletzung im Amt ein. Im M&#228;rz 2025 stellt
die Staatsanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren mit der Begr&#252;ndung ein, dass nach den durchgef&#252;hrten Ermittlungen der f&#252;r
eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten des Polizeibeamten nicht bestehe. Im Mai 2025
wandte sich ein Freiburger Presseverlag, der unter anderem eine Tageszeitung herausgibt (im Folgenden: Antragstellerin), mit einem
umfangreichen Fragenkatalog (34 Fragen mit mehreren Teilfragen, insgesamt 50 Fragen) an die Staatsanwaltschaft Freiburg, um weitere
Informationen zu dem Ermittlungsverfahren und zu den Hintergr&#252;nden f&#252;r die Einstellung desselben zu erhalten. Da die
Staatsanwaltschaft nur einen Teil der Fragen beantwortete, beantragte die Antragstellerin im August 2025 beim Verwaltungsgericht Freiburg
den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte teilweise Erfolg: Von den insgesamt 50 Fragen, die Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens waren, m&#252;ssen nach der Entscheidung des Gerichts nun 28 Fragen beantwortet werden.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung hat das Gericht im Kern ausgef&#252;hrt, dass der Antragstellerin in Bezug auf 28 der gestellten Fragen ein
presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehe. Insbesondere &#252;berschreite der Umfang der verlangten Ausk&#252;nfte nicht das f&#252;r die
Staatsanwaltschaft zumutbare Ma&#223; (im Sinne von &#167; 4 Abs. 2 Nr. 4 Landespressegesetz). Hinsichtlich der weiteren 22 Fragen sei ein
presserechtlicher Auskunftsanspruch nicht gegeben. Denn diese Fragen beschr&#228;nkten sich gr&#246;&#223;tenteils nicht auf die Abfrage
von Tatsachen. Vielmehr habe die Antragstellerin insoweit vor allem Rechtsfragen formuliert und Bewertungen abgefragt, was vom
presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt sei. In Bezug auf zwei der gestellten Fragen bestehe zudem kein presserechtlicher
Auskunftsanspruch (mehr), da die Staatsanwaltschaft diese bereits beantwortet habe.</p>
<p><em>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
schriftlichen Beschlusses Beschwerde einlegen, &#252;ber die der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim zu entscheiden
h&#228;tte.</em></p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Oct 13 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>10. Güterichtertag in Freiburg</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/10_+Gueterichtertag+in+Freiburg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 01.10.2025</p>PM 01.10.2025<p class="pbs-datum">Datum: 01.10.2025</p>
            <div class="article__section">
            
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<p>Am heutigen Tage findet am Verwaltungsgericht Freiburg der in diesem Jahr vom Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg organisierte
G&#252;terichtertag statt.</p>
<p>Am 10. G&#252;terichtertag nehmen rund 40 G&#252;terichterinnen und G&#252;terichter aus Verwaltungs-, Zivil-, Arbeits-, Sozial- sowie
Finanzgerichtsbarkeit teil. Der Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Malte Gra&#223;hof hat zum Beginn der Veranstaltung in
seiner Begr&#252;&#223;ung auf die besondere Bedeutung der Mediation im gerichtlichen Verfahren hingewiesen: &#8222;Das Institut der
G&#252;terichterinnen und G&#252;terichter hat sich als Erfolgsgeschichte erwiesen. Aus dem Werkzeugkasten der Verwaltungsgerichte ist es
nicht mehr wegzudenken.&#8220;</p>
<p>Thema des 10. G&#252;terichtertags ist die &#8222;Konfliktbearbeitung im interkulturellen Kontext&#8220;. Bei Konfliktparteien mit
unterschiedlichen kulturellen Hintergr&#252;nden flie&#223;en die kulturellen Charakteristika als eine wichtige Komponente in den
Mediationsprozess ein. Der im Rahmen des G&#252;terichtertags angebotene Workshop, den eine lizenzierte Ausbilderin des Bundesverbands
Mediation e. V. und interkulturelle Trainerin leitet, soll daf&#252;r sensibilisieren, die kulturelle Pr&#228;gung der bei einer Mediation
beteiligten Personen differenziert zu erkennen und zu respektieren, und praktische Handreichungen f&#252;r erfolgreiche Mediationssitzungen
bieten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg bietet seit 2002 als eines der ersten Gerichte in Deutschland neben dem herk&#246;mmlichen
Gerichtsverfahren, das typischerweise auf eine richterliche Streitentscheidung oder einen Gerichtsvergleich zielt, Mediationsverfahren an.
Vier zu Mediatoren ausgebildete Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen f&#252;hren G&#252;teverhandlungen in der Form der Mediation
durch.</p>
<p>Eine solche Mediation ist unabh&#228;ngig von ihrem rechtlichen Charakter als G&#252;teverhandlung ein von dem anh&#228;ngigen
Rechtsstreit losgel&#246;stes Verfahren, in dem die Beteiligten unter Leitung eines Mediators eine an ihren individuellen Bed&#252;rfnissen
orientierte, einvernehmliche L&#246;sung anstreben. Der Mediator selbst hat keine Befugnis, den Streit zu entscheiden; er hilft vielmehr
bei der Suche nach einer gemeinsamen L&#246;sung des Konflikts. Gelingt die Mediation - wie erfahrungsgem&#228;&#223; in den meisten
F&#228;llen - und wird eine L&#246;sung gefunden, wird auch das gerichtliche Verfahren einvernehmlich beendet (weitere Informationen sind
auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Freiburg unter &#8222;Themen und Aktuelles&#8220; erh&#228;ltlich).</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 01 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Freiburg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Neuwahl+der+ehrenamtlichen+Richterinnen+und+Richter+beim+Verwaltungsgericht+Freiburg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 05.09.2025</p>PM 05.09.2025<p class="pbs-datum">Datum: 05.09.2025</p>
            <div class="article__section">
            
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<p>Insgesamt 146 ehrenamtliche Richterinnen und Richter hat der Wahlausschuss f&#252;r die T&#228;tigkeit beim Verwaltungsgericht Freiburg
in seiner Sitzung vom 1. Juli 2025 f&#252;r die f&#252;nfj&#228;hrige Amtsperiode vom 7. September 2025 bis zum 6. September 2030
gew&#228;hlt.</p>
<p>Die nun gew&#228;hlten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter kommen aus dem Stadtkreis Freiburg und den im Zust&#228;ndigkeitsbereich
des Verwaltungsgerichts Freiburg gelegenen neun Landkreisen (Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, L&#246;rrach, Ortenau,
Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen und Waldshut). Die Kreise und kreisfreien St&#228;dte unterbreiten dem Wahlausschuss die
entsprechenden Vorschlagslisten, aus denen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gew&#228;hlt werden.</p>
<p>41 % der Gew&#228;hlten sind Frauen, 59 % m&#228;nnlichen Geschlechts; sie sind zwischen 28 und 76 Jahre alt. Am st&#228;rksten
vertreten sind die Geburtsjahrg&#228;nge von 1960 bis 1969 (41 %); die 90er-Geburtsjahrg&#228;nge sind am schw&#228;chsten
repr&#228;sentiert (7 %). Die beruflichen Hintergr&#252;nde sind vielf&#228;ltig. Sie reichen von der Landwirtschaft und dem Weinbau
&#252;ber verschiedene Handwerksberufe und im Dienstleistungsbereich Besch&#228;ftigte zu einer Vielzahl von Selbstst&#228;ndigen. Auch
einige fr&#252;here Verantwortungstr&#228;ger &#8211; unter ihnen gleich mehrere ehemalige B&#252;rgermeisterinnen und B&#252;rgermeister
&#8211; sind f&#252;r die neue Amtsperiode neu oder wiedergew&#228;hlt worden.</p>
<p>Mit ihrem zus&#228;tzlichen Wissen f&#246;rdern die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Rechtsfindung und st&#228;rken das
demokratische Element der Verwaltungsrechtsprechung. Laienrichter sind seit dem Mittelalter, insbesondere in Strafprozessen, an der
Rechtsprechung beteiligt gewesen. Auch an den Verwaltungsgerichten sind sie seit jeher eingesetzt. Das Amt erfordert keine besonderen
Vorkenntnisse. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter m&#252;ssen lediglich die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit besitzen und sollen
das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Verwaltungsgerichtsbezirks haben. Die Voraussetzungen der W&#228;hlbarkeit
und des Ausschlusses hiervon regelt mit der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Bundesgesetz (&#167;&#167; 19 ff. VwGO). Zus&#228;tzlich
bestimmt das Landesrichter- und<br />
-staatsanwaltsgesetz (LRiStAG), dass in das ehrenamtliche Richterverh&#228;ltnis nur berufen werden darf, wer die Gew&#228;hr daf&#252;r
bietet, dass er jederzeit f&#252;r die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.</p>
<p>Am Verwaltungsgericht sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter &#252;blicherweise mit Klagen von B&#252;rgerinnen und
B&#252;rgern gegen &#246;ffentlich-rechtliche K&#246;rperschaften oder Anstalten (Bund, Land, Gemeinde, Universit&#228;t, Rundfunkanstalt
u.a.) befasst, h&#228;ufig aus dem Baurecht, Beamtenrecht, Polizeirecht, Schulrecht oder Ausl&#228;nder- und Asylrecht. Die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter wirken bei Kammerentscheidungen in der m&#252;ndlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung mit. Die Kammern
entscheiden in einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Dabei hat die Stimme eines jeden Richters das gleiche
Gewicht.</p>
<p><em>Hinweis: Der Wahlausschuss besteht aus dem Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung
bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute werden aus den Einwohnern des
Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss gew&#228;hlt (vgl. &#167; 26 Abs. 2 Satz 1 und
2 VwGO).</em></p>
<br />
<br />
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Sep 05 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><u>Verwaltungsgericht an der Belastungsgrenze</u></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Verwaltungsgericht+an+der+Belastungsgrenze</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 13.08.2025</p>PM 13.08.2025<p class="pbs-datum">Datum: 13.08.2025</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker24829019">
<p style="text-align: center;"><strong>Pressemitteilung vom 13. August 2025</strong></p>
<br />
<br />
<p>Beim Verwaltungsgericht Freiburg werden im Jahr 2025 voraussichtlich beinahe so viele Verfahren neu eingehen wie erst einmal zuvor in
seiner Geschichte (im Jahr 2017). Bis Ende Juli 2025 sind bereits 3.317 Asylverfahren und 1.304 allgemeine Verwaltungsrechtssachen neu
anh&#228;ngig geworden. Allein im Monat Juli 2025 sind insgesamt mehr als 1.000 Verfahren neu hinzugekommen.</p>
<p>Im Asylbereich konzentrieren sich die meisten Neueing&#228;nge auf die verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig aufw&#228;ndig zu bearbeitenden
Verfahren betreffend die Herkunftsl&#228;nder T&#252;rkei und Afghanistan, aber auch auf den Bereich der Sekund&#228;rmigration, also auf
Verfahren, bei denen es um die R&#252;ckf&#252;hrung Asylsuchender in andere Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union (z. B.
Griechenland, Italien, Bulgarien) geht.</p>
<p>Schwerpunkte bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen sind auf Einb&#252;rgerung gerichtete Klagen, unter ihnen viele Klagen, die
sich gegen die Unt&#228;tigkeit der Verwaltungsbeh&#246;rden richten, und Verfahren, die die R&#252;ckforderung von Corona-Hilfen an
Gewerbetreibende zum Gegenstand haben. Zudem ist der Neueingang einer beachtlichen Anzahl von baurechtlichen Streitigkeiten zu erwarten,
nachdem der Landesgesetzgeber das bislang obligatorische Widerspruchsverfahren mit Wirkung vom 29. Juni 2025 abgeschafft hat und von
Bausachen betroffene Menschen nunmehr direkt nach der Entscheidung der Baubeh&#246;rden die Verwaltungsgerichte anrufen m&#252;ssen.</p>
<p>Mit Sorge sieht das Gericht auf die Entwicklung der Verfahrenslaufzeiten. Die bereits anh&#228;ngigen und die neu eingehenden
Asylverfahren werden das Gericht voraussichtlich jahrelang besch&#228;ftigen. Auch wenn die rechtzeitige Gew&#228;hrung von Rechtsschutz in
Eilverfahren sichergestellt ist, kann das Gericht seinem eigenen Anspruch, sowohl bei den Asylverfahren als auch bei den allgemeinen
Verwaltungsrechtssachen m&#246;glichst zeitnah &#252;ber die Anliegen der Rechtsschutzbegehrenden zu entscheiden, mit Blick auf die
angespannte personelle Situation derzeit nur eingeschr&#228;nkt gerecht werden. Trotz der massenhaft eingehenden Verfahren wird die Anzahl
der im Jahr 2025 abgeschlossenen Verfahren voraussichtlich nochmals h&#246;her liegen als schon im Vorjahr.</p>
<p><em>Hinweis: Beim Verwaltungsgericht Freiburg arbeiten derzeit 35 Richterinnen und Richter (darunter zehn in Teilzeit) sowie 18 Personen
(darunter zw&#246;lf in Teilzeit) auf den Gesch&#228;ftsstellen der insgesamt 13 Kammern. Im Durchschnitt des ersten Halbjahrs 2025 war das
Verwaltungsgericht Freiburg im richterlichen Bereich mit 33,38 Vollzeitstellen (AKA) besetzt. Im Jahr 2023 waren es durchschnittlich 33,83
AKA, im Jahr 2024 durchschnittlich 31,54 AKA.</em></p>
<p><br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Aug 13 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><u>Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen:  Schriftliche Urteilsgründe liegen nun vor</u></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+Befreiung+vom+Schwimmunterricht+aus+religioesen+Gruenden_++Schriftliche+Urteilsgruende+liegen+nun+vor</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 12.08.2025</p>PM 24.07.2025<p class="pbs-datum">Datum: 12.08.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker24829006">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 15. April 2025 &#252;ber die Klage eines Ehepaares entschieden, das einer kleinen
christlichen Glaubensgemeinschaft angeh&#246;rt und aus religi&#246;sen Gr&#252;nden f&#252;r seine Kinder eine Befreiung vom
Schwimmunterricht erreichen wollte. &#220;ber das Verfahren hat das Gericht bereits mit <a class=" link link-inline" target="_self" href="/pb/,Lde/Startseite/Presse/Befreiung+vom+Schwimmunterricht_Urteil">Pressemitteilung vom 16. April 2025</a> berichtet. Inzwischen wurden den
Beteiligten die schriftlichen Urteilsgr&#252;nde zugestellt.</p>
<p>Das klagende Ehepaar (fortan: Kl&#228;ger) begehrte urspr&#252;nglich f&#252;r drei seiner Kinder eine Befreiung vom schulischen
Schwimmunterricht unter Berufung darauf, dass nach den Glaubensregeln der Palmarianischen Kirche bereits das Betreten eines Schwimmbads
eine &#8222;Tods&#252;nde&#8220; darstelle, da man dort durch die Zurschaustellung des K&#246;rpers &#8222;Unsittliches&#8220; zu sehen
bekomme. Nach den Bekleidungsvorschriften dieser Glaubensgemeinschaft d&#252;rfen M&#228;nner und Frauen keine enganliegende und
durchsichtige Kleidung tragen.</p>
<p>F&#252;r zwei Kinder (Sohn und Tochter) haben die Kl&#228;ger und das beklagte Land Baden-W&#252;rttemberg das Verfahren in der
m&#252;ndlichen Verhandlung f&#252;r erledigt erkl&#228;rt, da in den Klassenstufen, die diese Kinder inzwischen besuchen, kein
Schwimmunterricht mehr angeboten wird. Hinsichtlich einer im Jahr 2014 geborenen Tochter der Kl&#228;ger, die derzeit die vierte
Klassenstufe besucht, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Befreiung vom Schwimmunterricht abgewiesen und dies im Wesentlichen wie
folgt begr&#252;ndet:</p>
<p>Die Kl&#228;ger h&#228;tten keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Schwimmunterricht. Ein solcher Anspruch ergebe sich
insbesondere nicht aus &#167; 3 Abs. 1 der baden-w&#252;rttembergischen Schulbesuchsverordnung (SchulBesVO)*. Diese Norm sei
verfassungskonform so auszulegen, dass eine Befreiung vom Sport- bzw. Schwimmunterricht nicht nur aus gesundheitlichen Gr&#252;nden
m&#246;glich sei (vgl. Satz 1), sondern auch in anderen &#8222;besonders begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen&#8220; erteilt werden
k&#246;nne (vgl. Satz 2). Ein solch besonderer Grund liege vor, wenn durch die Teilnahme am Sport- bzw. Schwimmunterricht die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit des Sch&#252;lers bzw. das religi&#246;se Erziehungsrecht der Eltern verletzt w&#252;rde. Dies sei vorliegend aber nicht
der Fall.</p>
<p>Die Ablehnung der Befreiung vom Schwimmunterricht stelle zwar einen Eingriff in das religi&#246;se Erziehungsrecht der Kl&#228;ger (aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) dar, weil sie aufgrund der bestehenden Schulpflicht verpflichtet seien, ihre Tochter einem
ihren Glaubensregeln widersprechenden Einfluss auszusetzen. Dieser Eingriff in das religi&#246;se Erziehungsrecht sei jedoch
gerechtfertigt. Er diene der Wahrung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags (aus Art. 7 Abs. 1 GG), der ebenfalls Verfassungsrang
genie&#223;e. Diese beiden gleichrangigen Verfassungspositionen m&#252;ssten in einen schonenden Ausgleich gebracht werden (Grundsatz der
praktischen Konkordanz). Daher sei zun&#228;chst nach einer &#8222;kompromisshaften Konfliktentsch&#228;rfung&#8220; zu suchen und zu
ber&#252;cksichtigen, dass der einzelne Sch&#252;ler bzw. dessen Eltern gest&#252;tzt auf religi&#246;se Verhaltensgebote nur in
Ausnahmef&#228;llen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen k&#246;nnen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall sei eine Entsch&#228;rfung des Konflikts im Kompromisswege durch organisatorische Vorgaben und
Ausweichm&#246;glichkeiten (etwa Bereitstellung einer abgetrennten Umkleidekabine, Tragen von nicht enganliegender Badebekleidung) aufgrund
der kategorischen Ablehnung der Kl&#228;ger und deren Haltung, dass bereits das Betreten eines Schwimmbads aus religi&#246;sen Gr&#252;nden
unm&#246;glich sei, von vorneherein ausgeschlossen. Infolgedessen sei es unausweichlich, eine Vorrangentscheidung zwischen religi&#246;sem
Erziehungsrecht einerseits und staatlichem Erziehungsauftrag andererseits zu treffen, die hier zugunsten des Letzteren ausfalle. Denn die
Kammer habe nicht die &#220;berzeugung gewonnen, dass eine Teilnahme am Schwimmunterricht zu einer besonders gravierenden
Beeintr&#228;chtigung des religi&#246;sen Erziehungsrechts f&#252;hren w&#252;rde. Insbesondere sei der Vortrag nicht nachvollziehbar, dass
ein Versto&#223; gegen das Gebot, keine Schwimmst&#228;tten zu betreten und sich sittsam zu kleiden, eine &#8222;Tods&#252;nde&#8220; sei
und zur Exkommunikation f&#252;hre. Denn nach dem palmarianischen Katechismus setze eine S&#252;nde einen &#8222;freiwilligen
Ungehorsam&#8220; voraus. Die Teilnahme am Schwimmunterricht erfolge aber nicht freiwillig, sondern werde durch eine staatliche Vorgabe,
n&#228;mlich die Schulpflicht, &#8222;erzwungen&#8220;. Selbst wenn man eine besonders gravierende Beeintr&#228;chtigungsintensit&#228;t
f&#252;r das religi&#246;se Erziehungsrecht unterstelle, falle die Abw&#228;gung zu Lasten der Kl&#228;ger aus. Denn eine verpflichtende
R&#252;cksichtnahme der Schule auf ein regelrechtes Konfrontationsverbot, welches die Kl&#228;ger durch das Verbot des Betretens von
Schwimmb&#228;dern formulierten, w&#252;rde die Erf&#252;llung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsverantwortung erheblich
schw&#228;chen und in einen prinzipiellen Nachrang gegen&#252;ber individuellen religi&#246;sen Tabuisierungsvorstellungen versetzen. Die
schulische Aufgabe, die Sch&#252;ler m&#246;glichst umfassend mit Wissensst&#228;nden der Gemeinschaft, dem Erlernen lebensnotwendiger
F&#228;higkeiten wie dem Schwimmen sowie dem mit dem Sportunterricht in besonderem Ma&#223;e verbundenen Gemeinschaftsgedanken vertraut zu
machen, w&#228;re hierdurch unmittelbar beeintr&#228;chtigt. Dies stelle den schulischen Wirkungsauftrag in seinem Kern in Frage, da die
Schule neben ihrer Bildungsaufgabe auch eine unerl&#228;ssliche Integrationsfunktion zu erf&#252;llen habe. Dazu geh&#246;re, dass die
Sch&#252;ler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten &#8211; wozu Bekleidungsgewohnheiten z&#228;hlten
&#8211; konfrontiert w&#252;rden. Ein Zur&#252;cktreten des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei bei dieser Sachlage allenfalls
dann in Betracht zu ziehen, wenn andernfalls das religi&#246;se Erziehungsrecht ebenfalls in seinem Kern in Frage gestellt w&#252;rde. Dies
sei hier jedoch nicht der Fall, weil es den Kl&#228;gern ansonsten &#8211; abgesehen von dem w&#246;chentlichen Schwimmunterricht &#8211;
im Alltag v&#246;llig unbenommen bleibe, ihre Tochter in Glaubensfragen nach eigener Vorstellung zu erziehen. Au&#223;erdem k&#246;nnten
sie die Einhaltung der von ihrem Glauben vorgegebenen Bekleidungsvorschriften im Schwimmunterricht durch alternative Badebekleidung (wie
etwa einen Burkini) jedenfalls insoweit sicherstellen, dass die Einschr&#228;nkung des religi&#246;sen Erziehungsrechts auf ein Minimum
reduziert werde.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen
Urteilsgr&#252;nde (am 12. Juli 2025) einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
stellen.</em></p>
<p><br />
<strong>* Fu&#223;note</strong><br />
<strong>&#167; 3 SchulBesVO in der Fassung vom 04.02.2025 lautet auszugsweise:</strong><br />
<span style="font-size: small; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">(1) 1Sch&#252;ler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz
befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert; sie sind zur Anwesenheit im Unterricht verpflichtet, soweit dies gesundheitlich zumutbar
erscheint. 2Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen F&#228;chern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
k&#246;nnen Sch&#252;ler nur in besonders begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen vor&#252;bergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit
werden; f&#252;r Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zul&#228;sst.t.</span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 12 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Erfolgloser Eilantrag gegen überwiegend vegetarische Schulverpflegung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Erfolgloser+Eilantrag+gegen+ueberwiegend+vegetarische+Schulverpflegung</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 30.05.2025</p>PM 26.05.2025<p class="pbs-datum">Datum: 30.05.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker24260037">
<p style="text-align: center;"><strong>Pressemitteilung vom 26. Mai 2025</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Erfolgloser Eilantrag gegen &#252;berwiegend vegetarische Schulverpflegung</strong></p>
<p><br />
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern (Antragsteller) zur&#252;ckgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass
ihrer Tochter an s&#228;mtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verf&#252;gung gestellt wird (Beschluss vom 16.05.2025 - 2
K 1477/25 -). Zur Zeit besteht das Schulessen, das von dem Schultr&#228;ger an vier Tagen an der von der Tochter der Antragsteller (im Raum
Konstanz) besuchten Ganztagsschule bereitgestellt wird, an drei Tagen aus vegetarischer bzw. veganer Kost. Nur an einem Tag wird ein
Fleisch- oder Fischangebot bereitgehalten.</p>
<p><br />
Zur Begr&#252;ndung verneinte das Gericht bereits die Eilbed&#252;rftigkeit f&#252;r eine Entscheidung. Die Antragsteller hatten diese auf
eine drohende Mangelern&#228;hrung der Tochter gest&#252;tzt. Das Gericht f&#252;hrte im Wesentlichen aus, der Vortrag der Antragsteller,
dass ihrer Tochter ein Ern&#228;hrungsmangel drohe, sei fernliegend, zumal sie im Rahmen der von der Schule nicht abgedeckten Mahlzeiten
selbst f&#252;r ein fleischhaltiges Nahrungsmittelangebot sorgen und im &#220;brigen ihrer Tochter vorbereitetes Essen mitgeben
k&#246;nnten.</p>
<p><br />
Im Hinblick auf eine von den Antragstellern vorgetragene Nahrungsmittelunvertr&#228;glichkeit ihrer Tochter verwies das Gericht darauf,
dass f&#252;r die Tochter keine Verpflichtung bestehe, am Schulessen teilzunehmen, und au&#223;erdem bei
Nahrungsmittelunvertr&#228;glichkeit ein individuelles Angebot unterbreitet werden k&#246;nne.</p>
<p><br />
Dar&#252;ber hinaus komme dem Schultr&#228;ger bei der Bereitstellung und n&#228;heren Ausgestaltung eines Mittagessens ein
Gestaltungsspielraum zu.<br />
<br />
<em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Antragsteller k&#246;nnen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg einlegen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 30 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage der AfD-Gruppierung gegen Zurückweisung eines Beitrags für das Freiburger Amtsblatt abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+der+AfD-Gruppierung+gegen+Zurueckweisung+eines+Beitrags+fuer+das+Freiburger+Amtsblatt+abgewiesen</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 30.05.2025</p>PM 30.05.2025<p class="pbs-datum">Datum: 30.05.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker24225090" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker24225091">
<p style="text-align: center;"><strong>Pressemitteilung vom 30. Mai 2025</strong></p>
<p style="text-align: center;"><br />
 <strong>Klage der AfD-Gruppierung gegen Zur&#252;ckweisung eines Beitrags f&#252;r das Freiburger Amtsblatt abgewiesen</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Ein von der AfD-Gruppierung im Freiburger Gemeinderat f&#252;r das Amtsblatt der Stadt Freiburg vorgesehener Beitrag wurde von der
Redaktion des Amtsblatts zu Recht zur&#252;ckgewiesen, weil er keinen hinreichenden st&#228;dtischen Bezug aufwies und unzul&#228;ssige
Wahlwerbung f&#252;r die Partei AfD enthielt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun zugestellten Urteil vom 20.03.2025
(4 K 5552/24).</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Die Stadt Freiburg gibt ein Amtsblatt heraus, f&#252;r das Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadtr&#228;te das Recht haben, in eigenen
Beitr&#228;gen ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzustellen. Rechtsgrundlage hierf&#252;r ist &#167; 20 Abs. 3 Satz 1 der
Gemeindeordnung. Nach dem Redaktionsstatut des Amtsblatts sind unter anderem Wahlaufrufe und Wahlwerbung sowie politische Stellungnahmen
ohne kommunalen oder kommunalpolitischen Bezug unzul&#228;ssig.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Der von der AfD-Gruppierung f&#252;r die Ausgabe des Amtsblatts am 26.10.2024 vorgesehene Beitrag - mit der &#220;berschrift
&#8222;Kulturelle Bereicherung am St&#252;hlinger Kirchplatz&#8220; - bezog sich einleitend auf einen Bericht im Freiburger Wochenblatt
&#252;ber zwei Raub&#252;berf&#228;lle auf dem St&#252;hlinger Kirchplatz und die in diesem Bericht erw&#228;hnte Suche nach einem
&#8222;Mann&#8220; mit dunkler Haut und kurzen schwarzen Haaren sowie einer Gruppe arabisch sprechender M&#228;nner. In den beiden
nachfolgenden Abs&#228;tzen wurde die Bedeutung der Grenzkontrollen und der Abschiebung krimineller Ausl&#228;nder und Menschen ohne
Aufenthaltsberechtigung f&#252;r die Verhinderung solcher Vorf&#228;lle hervorgehoben. Au&#223;erdem wurde ausgef&#252;hrt, es m&#252;sse
Schluss damit sein, durch die Verteilung &#8222;von gratis Geld immer mehr &#8218;Kulturbereicherer&#8216; anzulocken&#8220;. Au&#223;erdem
wurde zum &#8222;Problem der Ausl&#228;nderkriminalit&#228;t&#8220;, welche um 13,5 % angestiegen sei, auf die &#8222;neueste
Kriminalstatistik&#8220; des BKA verwiesen. Abschlie&#223;end hei&#223;t es: &#8222;F&#252;r eine vern&#252;nftige Migrationspolitik und
Sicherheit in Freiburg und Deutschland steht nur die AfD.&#8220;</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Die Redaktion des Amtsblatts wies den Artikel wegen Versto&#223;es gegen das Redaktionsstatut zur&#252;ck. Hiergegen richtete sich die
gegen den Oberb&#252;rgermeister der Stadt Freiburg gerichtete Klage der AfD-Gruppierung. Das Gericht wies die Klage auf die m&#252;ndliche
Verhandlung am 20.03.2025 im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung ab:</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Bei dem Beitrag handele es sich nach seinem Gesamtgepr&#228;ge um eine allgemeinpolitische Stellungnahme ohne hinreichenden kommunalen
oder kommunalpolitischen Bezug. Er beschr&#228;nke sich - mit Ausnahme der einleitenden S&#228;tze - auf allgemeine Aussagen zur
Kriminalit&#228;t von Ausl&#228;ndern sowie auf Handlungsoptionen des Bundes zum Grenzschutz bzw. des Landes zu Abschiebungen. Es werde
lediglich die Kriminalit&#228;tsstatistik des BKA analysiert, ohne auf (verf&#252;gbare) st&#228;dtische Daten einzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Ein Anspruch auf Ver&#246;ffentlichung des Beitrags habe auch deshalb nicht bestanden, weil es sich bei dem Satz &#8222;F&#252;r eine
vern&#252;nftige Migrationspolitik und Sicherheit in Freiburg und Deutschland steht nur die AfD.&#8220; um unzul&#228;ssige Wahlwerbung
f&#252;r die hinter der AfD-Gruppierung stehende Partei handele. Hintergrund der Unzul&#228;ssigkeit von Beitr&#228;gen mit Wahlwerbung sei
die Neutralit&#228;tspflicht der das Amtsblatt herausgebenden Gemeinde. Hiergegen habe der Beitrag versto&#223;en.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Die AfD-Gruppierung k&#246;nne sich auch nicht auf die Pressefreiheit oder das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen. Im vorliegenden
Kommunalverfassungsstreit k&#246;nne sie lediglich ihre Rechte als Teil des Gemeinderats geltend machen, nicht aber Grundrechte.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 <em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die AfD-Gruppierung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf
Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg stellen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 30 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Equal-Pay: Klage der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmooserfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Equal-Pay_+Klage+der+ehemaligen+Buergermeisterin+der+Gemeinde+Todtmoos+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 05.05.2025</p>PM 02.05.2025<p class="pbs-datum">Datum: 05.05.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23785760">
<p style="text-align: center;"><strong>Pressemitteilung vom 2. Mai 2025</strong></p>
<p style="text-align: center;"><br />
 <strong>Equal-Pay: Klage der ehemaligen B&#252;rgermeisterin der Gemeinde Todtmoos</strong><br />
 <strong>erfolgreich</strong></p>
<p style="text-align: left;"><br />
 Die Gemeinde Todtmoos muss ihrer ehemaligen B&#252;rgermeisterin (im Folgenden<br />
 Kl&#228;gerin) die Differenz zu den Bez&#252;gen nach der n&#228;chsth&#246;heren Besoldungsgruppe<br />
 sowie Entsch&#228;digung zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil auf<br />
 die m&#252;ndliche Verhandlung vom 29.04.2025 (5 K 2541/23) entschieden.</p>
<p><br />
 Der Kl&#228;gerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 B&#252;rgermeisterin der<br />
 Gemeinde Todtmoos. Der Gemeinderat beschloss zun&#228;chst ihre Einweisung in die<br />
 Besoldungsgruppe A 14. Sp&#228;ter erging ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem sie mit<br />
 Wirkung ab dem 01.07.2018 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Der<br />
 Amtsnachfolger der Kl&#228;gerin, dessen Amtszeit am 18.09.2022 begann, wurde mit<br />
 Beschluss des Gemeinderats sogleich in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.</p>
<p><br />
 Im November 2022 machte die Kl&#228;gerin Schadensersatz und Entsch&#228;digung nach<br />
 dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen&#252;ber der Gemeinde<br />
 Todtmoos geltend. Nach erfolgloser Durchf&#252;hrung des Widerspruchsverfahrens<br />
 erhob sie im August 2023 Klage mit dem Ziel, ihr die Differenz der Bez&#252;ge zwischen<br />
 A 14 und A 15 in H&#246;he von 36.529,75 &#8364; zu zahlen, au&#223;erdem eine immaterielle<br />
 Entsch&#228;digung nach &#167; 15 Abs. 2 AGG. Zur Begr&#252;ndung machte sie im Wesentlichen<br />
 geltend, dass ihr (m&#228;nnlicher) Vorg&#228;nger bereits mit Beginn seiner ersten Amtszeit<br />
 im September 1990 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Gleiches<br />
 gelte hinsichtlich ihres (m&#228;nnlichen) Nachfolgers. Zudem bezog sich die Kl&#228;gerin auf<br />
 ein - ebenfalls stattgebendes - Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der<br />
 fr&#252;heren M&#252;llheimer B&#252;rgermeisterin (siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts<br />
 vom 28.03.2023).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dieser Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Gemeinde Todtmoos muss daher der Kl&#228;gerin
Schadensersatz in H&#246;he von 36.529,75 &#8364; (Differenz der Bez&#252;ge zwischen A 14 und A 15) sowie eine Entsch&#228;digung in
H&#246;he von 7.000 &#8364; zuz&#252;glich vorgerichtlicher Anwaltskosten zahlen.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zugelassen. Die Beteiligten k&#246;nnen
innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Berufung einlegen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 05 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<left>Kein Baustopp für Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal</left>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Kein+Baustopp+fuer+Fluechtlingsunterkunft+in+der+Gemeinde+Brigachtal</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 28.04.2025</p>PM 28.04.2025<p class="pbs-datum">Datum: 28.04.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23749977">
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;<br />
 <strong>Pressemitteilung vom 28. April 2025</strong><br />
 &#160;<br />
 &#160;</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Kein Baustopp f&#252;r
Fl&#252;chtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal&#160;</strong></span></p>
<p>&#160;</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag eines Grundst&#252;cksnachbarn gegen den geplanten Neubau einer
Fl&#252;chtlingsunterkunft in der Gemeinde Brigachtal abgelehnt (Beschluss vom 23.04.2025 - 1 K 1009/25 -).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erteilte der Gemeinde Brigachtal im Oktober 2023 eine Baugenehmigung f&#252;r den Neubau einer
Fl&#252;chtlingsunterkunft auf einem gemeindeeigenen Grundst&#252;ck im Ortsteil &#220;berauchen. Das Vorhabengrundst&#252;ck liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans &#8222;Belli&#8220;. Geplant ist laut Bauvorlagen ein zweigeschossiges Geb&#228;ude mit insgesamt
f&#252;nf Nutzungseinheiten. Jede Nutzungseinheit soll auf circa 55 m2 Platz f&#252;r bis zu f&#252;nf gefl&#252;chtete Menschen bieten.
Die geplante Fl&#252;chtlingsunterkunft ist somit f&#252;r eine Belegung mit maximal 25 Personen konzipiert. Die Rohbauarbeiten haben im
ersten Quartal 2025 begonnen. Im M&#228;rz 2025 stellte ein Grundst&#252;cksnachbar (fortan: Antragsteller) einen Eilantrag beim
Verwaltungsgericht gegen die f&#252;r das Vorhaben erteilte Baugenehmigung mit dem Ziel, einen vorl&#228;ufigen Baustopp zu erreichen. Der
Antragsteller meint, das Bauvorhaben verletze ihn in seinen Nachbarrechten.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Das Gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung abgelehnt: Das Bauvorhaben versto&#223;e voraussichtlich
nicht gegen nachbarsch&#252;tzende Vorschriften. Die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsfl&#228;chen im Verh&#228;ltnis zum
Grundst&#252;ck des Antragstellers seien gewahrt. Das Bauvorhaben entspreche zudem der im Bebauungsplan &#8222;Belli&#8220; vorgesehenen
Nutzungsart. Der Bebauungsplan setze f&#252;r das Vorhabengrundst&#252;ck ein allgemeines Wohngebiet fest, so dass u.a. Wohngeb&#228;ude
und Anlagen f&#252;r soziale Zwecke zul&#228;ssig seien. Fl&#252;chtlingsunterk&#252;nfte seien je nach dem Betriebskonzept entweder als
Wohngeb&#228;ude oder als Anlagen f&#252;r soziale Zwecke einzuordnen und somit in einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der
Nutzungsart in jedem Fall zul&#228;ssig. Die geplante Unterbringung von 25 Personen in f&#252;nf Nutzungseinheiten widerspreche auch nicht
dem konkreten Gebietscharakter. Denn der Bebauungsplan schreibe f&#252;r den betroffenen Bereich keine reine Einfamilien- und
Doppelhaussiedlung vor, sondern lasse durchaus auch die Errichtung von Mehrfamilienh&#228;usern bzw. von Geb&#228;uden mit mehreren
Wohneinheiten zu.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Ein Abwehrrecht des Antragstellers ergebe sich des Weiteren nicht daraus, dass das Bauvorhaben von mehreren Festsetzungen des
Bebauungsplans &#8222;Belli&#8220; abweiche. Der Antragsteller k&#246;nne die Entscheidung der Verwaltung, Abweichungen von bestimmten
Vorgaben des Bebauungsplans zuzulassen, nicht mit Erfolg angreifen, da die betroffenen Festsetzungen (u.a. zur maximalen Anzahl an
Wohneinheiten pro Geb&#228;ude, zur Traufh&#246;he und zur Dachneigung) nicht nachbarsch&#252;tzend seien. Das Bauvorhaben verletze
voraussichtlich auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen R&#252;cksichtnahme. Zwar k&#246;nnte der geplante
Bauk&#246;rper angesichts der erh&#246;hten Traufh&#246;he etwas massiver in Erscheinung treten als die im angrenzenden Baugebiet
vorhandenen Geb&#228;ude. Von einer erdr&#252;ckenden Wirkung auf das Grundst&#252;ck des Antragstellers k&#246;nne jedoch auch unter
Ber&#252;cksichtigung der Hanglage keine Rede sein. Das Wohngeb&#228;ude des Antragstellers befinde sich in erheblicher Entfernung zu dem
geplanten Neubau. Eine unzumutbare Beeintr&#228;chtigung seines Grundst&#252;cks durch L&#228;rm oder sonstige Einwirkungen infolge der
beabsichtigten Anschlussunterbringung von Fl&#252;chtlingen in dem geplanten Geb&#228;ude sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine
Anschlussunterbringung von Fl&#252;chtlingen sei angesichts ihres wohn&#228;hnlichen Charakters grunds&#228;tzlich mit dem Wohnen
vertr&#228;glich. Auch eine etwaige Wertminderung des Grundst&#252;cks des Antragstellers infolge der Errichtung der
Fl&#252;chtlingsunterkunft f&#252;hre nicht zur Unzumutbarkeit.</p>
<p>&#160;</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses
Beschwerde einlegen, &#252;ber die der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim zu entscheiden hat.</em>&#160;</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Apr 28 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<left>Ausstellung über jüdische Juristinnen feierlich eröffnet</left>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Ausstellung+ueber+juedische+Juristinnen+feierlich+eroeffnet</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 06.05.2025</p><span>PM 06.05.2025</span><p class="pbs-datum">Datum: 06.05.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23749101">
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong>Pressemitteilung vom 6. Mai 2025</strong><br />
 &#160;<br />
 &#160;</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong><span style="text-decoration: underline;">Ausstellung &#252;ber j&#252;dische
Juristinnen feierlich er&#246;ffnet</span></strong></p>
<p><br />
</p>
<p>Vom 6. Mai 2025 bis 5. Juni 2025 ist im Verwaltungsgericht Freiburg die Ausstellung "J&#252;dische Juristinnen und Juristinnen
j&#252;discher Herkunft" zu sehen, die einen umfassenden und ber&#252;hrenden Blick auf das Schicksal der j&#252;dischen Frauen aus den
ersten Generationen von Juristinnen aus dem beginnenden 20. Jahrhundert wirft. Die Ausstellung wurde am 5. Mai 2025 mit dem Vortrag der
Freiburger Juristin Dr. Gertrud Rapp &#252;ber die &#8222;Schicksalswege j&#252;discher Juristinnen&#8220; feierlich er&#246;ffnet.</p>
<p>Die Ausstellung ist als Wanderausstellung initiiert vom Deutschen Juristinnenbund. Sie portr&#228;tiert 17 Frauen, die viele weitere
j&#252;dische oder von den Nationalsozialisten als j&#252;disch verfolgte Juristinnen der ersten Juristinnengeneration repr&#228;sentieren.
Erg&#228;nzt werden die Biografien durch Tafeln u.a. mit Erl&#228;uterungen zur Zulassung von Frauen zu den juristischen Berufen, zur
Gr&#252;ndung des Juristinnen-Vereins 1914, zu Berufsverboten, Vertreibung, Ermordung, Exil, Remigration und Restitution.</p>
<p>Die Ausstellung kann vom 6. Mai 2025 bis zum 5. Juni 2025 zu den &#214;ffnungszeiten des Verwaltungsgerichts Freiburg (Montag bis
Freitag zwischen 9 Uhr und 16.30 Uhr), Habsburgerstra&#223;e 103, 79104 Freiburg, in den dortigen Stockwerken 2 bis 5 besichtigt werden.
Der Eintritt ist frei. Der Deutsche Juristinnenbund bietet f&#252;r interessierte Gruppen und Schulklassen F&#252;hrungen durch die
Ausstellung an (Kontakt: rg.freiburg@djb.de).</p>
<p>Weitere Informationen zur Wanderausstellung sind auf der Website des Deutschen Juristinnenbunds zu finden:</p>
<p><a href='https://www.djb.de/ausstellung-juedische-juristinnen-und-juristinnen-juedischer-herkunft' class=' link link-external' target='_blank'>https://www.djb.de/ausstellung-juedische-juristinnen-und-juristinnen-juedischer-herkunft</a></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 06 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anfechtung der Kommunalwahl der Stadt Freiburg -Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23703433</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 16.04.2025</p>PM 24.03.2025<p class="pbs-datum">Datum: 16.04.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23703442">
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;<br />
<strong>Pressemitteilung vom 24. M&#228;rz 2025</strong><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Anfechtung der Kommunalwahl der Stadt
Freiburg im Jahr 2024: Urteilsgr&#252;nde liegen vor</strong></span></p>
<p><br />
</p>
<p>Die Stadt Freiburg muss die im Juni 2024 durchgef&#252;hrte Kommunalwahl nicht wiederholen. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied
mit Urteil vom 11.02.2025 (10 K 4030/24), dass der Einspruch eines Bewerbers gegen das Ergebnis der Wahl zu Recht zur&#252;ckgewiesen
wurde.&#160;</p>
<p>&#160;Vor der Wahl des Gemeinderats der Stadt Freiburg am 09.06.2024 wurde den Wahlberechtigten zur Stimmabgabe ein Block mit 20
Stimmzetteln (ein Stimmzettel je Wahlliste) &#252;bersandt. Im Rahmen der Stimmabgabe war ein Abtrennen der mittels Perforation verbundenen
Stimmzettel zul&#228;ssig, etwa um nur einen Stimmzettel abzugeben. Ebenso zul&#228;ssig war es, den Stimmzettelblock insgesamt abzugeben
mit der Folge, dass durch die Wahlhelfer bei der Ausz&#228;hlung festgestellt werden musste, auf welchen Stimmzetteln Ver&#228;nderungen
vorgenommen wurden bzw. auf welchen Stimmzetteln Stimmabgaben erfolgt waren. Die von der Stadt Freiburg bei der Ausz&#228;hlung
eingesetzten Wahlhelfer gingen so vor, dass sie im Falle der Abgabe vollst&#228;ndiger Stimmzettelbl&#246;cke unver&#228;nderte Stimmzettel
heraustrennten und entsorgten. Dementsprechend wurden nur ver&#228;nderte Stimmzettel aufbewahrt. Dieses Vorgehen hatte sie gew&#228;hlt,
um den Prozess der Ausz&#228;hlung der Stimmzettel &#252;bersichtlicher zu gestalten. Insbesondere wollte sie vermeiden, dass die
Wahlhelfer bei der Eingabe der Stimmen in die Wahlergebnissoftware s&#228;mtliche Stimmzettel des Stimmzettelblocks einzeln
durchbl&#228;ttert m&#252;ssen und dabei Gefahr laufen, einzelne Stimmen zu &#252;bersehen.</p>
<p>&#160;Der Kl&#228;ger kandidierte f&#252;r die Wahl am 09.06.2024 im Rahmen der Liste &#8222;Meinrad Spitz (SPITZ)&#8220;. Er ist der
Auffassung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorschriften unbeachtet geblieben seien. Neben der
Ausgestaltung des Stimmzettels beanstandet er insbesondere das von der Stadt praktizierte Verfahren der Stimmausz&#228;hlung. Dabei
st&#252;tzt er sich auf eigene Wahrnehmungen sowie die weiterer vier Wahlbeobachter w&#228;hrend der Ausz&#228;hlung im Rathaus im
St&#252;hlinger am 10.06.2024 und 11.06.2024. Mit seiner Klage, mit der er seinen vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg
zur&#252;ckgewiesenen Einspruch gegen die Wahl weiterverfolgte, wollte er erreichen, dass die Wahl f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt
wird.&#160;</p>
<p>Diese Klage hat das Gericht nun abgewiesen. Erfolg hatte die Klage lediglich, soweit der Kl&#228;ger die Erstattung von im Rahmen des
Einspruchsverfahrens entstandenen Aufwendungen begehrte. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Gericht im Wesentlichen aus:</p>
<p>Das Heraustrennen und Entsorgen von unver&#228;nderten Stimmzetteln aus im Ganzen abgegebenen Stimmzettelbl&#246;cken versto&#223;e
gegen wesentliche Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KomWO), insbesondere gegen &#167; 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO. Diese Regelung schreibe
vor, dass mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel miteinander zu verbinden seien. Dazu z&#228;hlten auch
unver&#228;nderte (Einzel-)Stimmzettel. Dies diene der Nachpr&#252;fbarkeit des Wahlergebnisses und sei daher im Hinblick auf Sinn und
Zweck der Vorschrift geboten. Nur wenn s&#228;mtliche im Stimmzettelumschlag enthaltenen &#8211; und in der Folge aufzubewahrenden &#8211;
Stimmzettel (noch) vorl&#228;gen, k&#246;nne verl&#228;sslich &#252;berpr&#252;ft werden, ob der Stimmzettel etwa mehr g&#252;ltige Stimmen
enthalte, als der W&#228;hler habe, oder etwa einen unzul&#228;ssigen Zusatz oder Vorbehalt enthalte. Dabei stelle das Gericht nicht
infrage, dass sich die Stadt aus nachvollziehbaren Gr&#252;nden f&#252;r das Heraustrennen und Entsorgen der unver&#228;nderten Stimmzettel
entschieden habe; sie seien jedoch nicht geeignet, die aufgef&#252;hrten Gesichtspunkte der Sicherheit und Nachpr&#252;fbarkeit der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu &#252;berwinden.</p>
<p>&#160;Der Einspruch des Kl&#228;gers bleibe aber ohne Erfolg, weil es an der weiteren Voraussetzung eines m&#246;glichen
urs&#228;chlichen Zusammenhangs zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis fehle. Eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz
fernliegende M&#246;glichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses lasse sich nicht feststellen. Die sich aus dem Heraustrennen und
Entsorgen von unver&#228;nderten Stimmzetteln ergebenden Wahlfehler beeintr&#228;chtigten allein die &#220;berpr&#252;fbarkeit des
Wahlergebnisses. Dass es bei der Ausz&#228;hlung tats&#228;chlich zu Fehlern oder Manipulationen gekommen sei, behaupte der Kl&#228;ger
nicht. Er trage vielmehr selbst vor, einen solchen Fall nicht beobachtet zu haben, obwohl er nach seinen eigenen Angaben mehr als zehn
Stunden die Ausz&#228;hlung intensiv beobachtet habe und noch weitere vier Wahlbeobachter bei der Ausz&#228;hlung anwesend gewesen seien.
Sein Vortrag, das Wahlergebnis k&#246;nnte falsch ermittelt worden sein, ersch&#246;pfe sich damit im blo&#223;en Hegen eines Verdachts.
Dies gelte nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die Stadt Freiburg den Wahlgrunds&#228;tzen und insbesondere dem Grundsatz der
&#214;ffentlichkeit durch zahlreiche organisatorische Ma&#223;nahmen umfassend Rechnung getragen habe. Die Gefahr unentdeckter
Wahlmanipulationen sei hierdurch erheblich gemindert gewesen.</p>
<p>&#160;Soweit der Kl&#228;ger weitere Wahlfehler geltend gemacht habe, sei sein Einspruch ebenfalls nicht erfolgreich. Seine R&#252;ge
hinsichtlich des angeblichen Fehlens einer gegenseitigen Kontrolle der Wahlhelfer ersch&#246;pfe sich in der Behauptung eines
Versto&#223;es. Ein solcher Versto&#223; sei von ihm nicht konkret dargelegt worden.</p>
<p>&#160;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen nach Zustellung des schriftlichen Urteils &#8211;
die vom Gericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassene &#8211; Berufung einlegen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 16 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Jahresbericht 2024 des VG Freiburg</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Jahresbericht+2024+des+VG+Freiburg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 03.03.2026</p>PM 02.04.20525<p class="pbs-datum">Datum: 03.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Beim Verwaltungsgericht Freiburg sind im Jahr 2024 deutlich mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Die
Zahl der <strong>Neueing&#228;nge</strong> betr&#228;gt 6.115 und ist damit um 42 % gegen&#252;ber dem Vorjahr (4.297) angestiegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Eingangszahlen liegen bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen (2024: 2.239; 2023: 1.815), vor allem
aber bei den Asylverfahren (2024: 3.876; 2023: 2.482) deutlich &#252;ber denen des Vorjahres. Damit schl&#228;gt sich beim
Verwaltungsgericht Freiburg der Abbau des hohen Verfahrensbestandes beim Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge nieder. Der
Anstieg der Eingangszahlen ist aber auch auf eine gro&#223;e Zahl von Unt&#228;tigkeitsklagen hinsichtlich einzelner Herkunftsl&#228;nder
zur&#252;ckzuf&#252;hren, bei denen die Asylkl&#228;ger nach der (bisherigen) Entscheidungspraxis des Bundesamts f&#252;r Migration und
Fl&#252;chtlinge mit einer positiven Entscheidung rechnen konnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der <strong>Bestand</strong> an anh&#228;ngigen Verfahren belief sich Ende 2024 auf 4.035 (2023: 3.149).
Die Zunahme des Verfahrensbestandes ist im Wesentlichen auf die gro&#223;e Zahl neu eingegangener Verfahren bei leicht reduziertem
Personalbestand zur&#252;ckzuf&#252;hren. Am 31. Dezember 2024 waren am Gericht 36 Richterinnen und Richter t&#228;tig (im
Jahresdurchschnitt: 31,54 Vollzeitstellen; Vorjahr: 33,83 Vollzeitstellen).</p>
<p style="text-align: justify;">Insgesamt wurden beim Verwaltungsgericht Freiburg 5.229 Verfahren erledigt (3.214 Asylverfahren und 2.015
allgemeine Verwaltungsrechtssachen). Der Anstieg der <strong>Erledigungszahlen</strong> im Verh&#228;ltnis zum Vorjahr (4.117) trotz
geringeren Personalbestandes ist unter anderem auf Unt&#228;tigkeitsklagen zur&#252;ckzuf&#252;hren, die sowohl bei allgemeinen
Verwaltungsrechtssachen (etwa bzgl. Wohngeld, Ausl&#228;nderrecht, Einb&#252;rgerungen) als auch bei Asylverfahren in gro&#223;er Zahl
erhoben wurden und sich meist durch beh&#246;rdliche Entscheidungen erledigten (siehe dazu noch n&#228;her unten).</p>
<p style="text-align: justify;">Die <strong>durchschnittliche Dauer der Klageverfahren</strong> ist so niedrig wie seit Jahren nicht mehr.
Sie betr&#228;gt in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen 9,3 Monate und in Asylsachen 7,8 Monate (Vorjahr: 12,1 Monate). Auch in diesem
Zusammenhang ist die hohe Zahl an Unt&#228;tigkeitsklagen zu nennen. So ergingen etwa bei auf Zahlung von Wohngeld gerichteten
Unt&#228;tigkeitsklagen in der Regel schnell Bewilligungsbescheide. In Asylverfahren entschied das Bundesamt f&#252;r Migration und
Fl&#252;chtlinge auf Unt&#228;tigkeitsklagen hin ebenfalls meist nach wenigen Monaten, sodass keine streitigen Entscheidungen durch das
Gericht getroffen werden mussten. F&#252;r das Jahr 2025 ist aber einerseits mit deutlich weniger Unt&#228;tigkeitsklagen von syrischen und
afghanischen Staatsangeh&#246;rigen zu rechnen. Andererseits l&#228;sst sich bereits nach den ersten drei Monaten des Jahres 2025
feststellen, dass die Anzahl der vom Verwaltungsgericht streitig zu entscheidenden Asylverfahren deutlich zunimmt. Mit einem sp&#252;rbaren
Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Asylverfahren ist deshalb zu rechnen. Eine Zunahme an Verfahren ist auch im Bereich des
Baurechts zu erwarten. Mit dem j&#252;ngst beschlossenen Gesetz f&#252;r das schnellere Bauen hat der Landesgesetzgeber das Vorverfahren
&#8222;in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz&#8220; abgeschafft. K&#252;nftig m&#252;ssen Personen,
die Entscheidungen der Bau- und Denkmalbeh&#246;rden f&#252;r falsch halten, direkt das Verwaltungsgericht anrufen; die bisherigen
Widerspruchsverfahren vor den Regierungspr&#228;sidien entfallen. Die erwartbare Zunahme von bau- und denkmalschutzrechtlichen Verfahren
begleitet das Verwaltungsgericht Freiburg zugleich mit dem Anspruch, auf die Schaffung von Wohnraum gerichtete Klagen k&#252;nftig noch
z&#252;giger abzuarbeiten. Derlei Klagen hat das Verwaltungsgericht deshalb bei zwei Kammern geb&#252;ndelt; sie sollen mit Blick auf das
dringende &#246;ffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum nach M&#246;glichkeit vorrangig entschieden werden.</p>
<p style="text-align: justify;">&#220;ber Eilantr&#228;ge entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im Jahr 2024 in allgemeinen
Verwaltungsrechtssachen im Durchschnitt innerhalb von zwei Monaten, in Asylsachen im Durchschnitt innerhalb von 1,2 Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden <a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E767435013/jum1/JuM/Verwaltungsgericht%20Freiburg/Anlage%20zur%20Pressemitteilung%202025.pdf">Tabellen</a>.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hauptherkunftsl&#228;nder</strong> bei den Verfahrenseing&#228;ngen im Bereich Asyl waren im Jahr
2024 Syrien, T&#252;rkei, Afghanistan, Pal&#228;stina, Somalia, Irak, Nigeria, Georgien und Guinea. Der Anstieg bei Verfahren bzgl. Somalia
und Guinea ist darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass das Verwaltungsgericht Freiburg seit 01.07.2024 landesweit f&#252;r diese L&#228;nder
zust&#228;ndig ist. Die Zust&#228;ndigkeitskonzentration gilt au&#223;erdem f&#252;r &#196;thiopien, Eritrea sowie Belarus.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben den Asylverfahren besch&#228;ftigten das Verwaltungsgericht im Jahr 2024 allgemeine
Verwaltungsrechtssachen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten, darunter zahlreiche <strong>Unt&#228;tigkeitsklagen.</strong> Diese sind
zul&#228;ssig, wenn Beh&#246;rden &#252;ber Antr&#228;ge (oder Widerspr&#252;che) nicht binnen angemessener Frist entscheiden. Die
Entscheidung ist &#8211; abgesehen von Asylverfahren &#8211; dann regelm&#228;&#223;ig von dem Gericht zu treffen, ohne dass die
Beh&#246;rde vorab entschieden hat. Eine besondere H&#228;ufung von Unt&#228;tigkeitsklagen ist auf dem Gebiet des Sozialrechts
(insbesondere Wohngeldrecht), des Staatsangeh&#246;rigkeitsrechts (insbesondere Klagen auf Einb&#252;rgerung) und des Ausl&#228;nderrechts
(insbesondere Klagen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen) festzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Von den <strong>im vergangenen Jahr entschiedenen Verfahren</strong> verdienen die von der 14. Kammer des
Verwaltungsgerichts entschiedenen Musterverfahren hinsichtlich des Widerrufs von &#8222;Corona-Soforthilfen&#8220; Hervorhebung. In
f&#252;nf im Wesentlichen gleich gelagerten F&#228;llen, in denen die Hilfen auf der Grundlage der &#8222;Richtlinie f&#252;r die
Unterst&#252;tzung der von der Corona-Pandemie gesch&#228;digten Soloselbstst&#228;ndigen, Unternehmen und Angeh&#246;rigen der freien
Berufe&#8220; (Richtlinie &#8222;Soforthilfe Corona&#8220; vom 22.03.2020) gezahlt worden waren, hat das Verwaltungsgericht den Klagen
stattgegeben und die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank aufgehoben (Pressemitteilung vom 18.12.2024). Hunderte weitere
Verfahren aus dem breiten Spektrum der staatlichen Hilfen w&#228;hrend der Corona-Pandemie sind noch anh&#228;ngig. Aus dem Bereich des
Versammlungsrechts zu nennen w&#228;ren beispielhaft die Verfahren um die Fridays for Future Demonstration in der Villinger Altstadt
(Pressemitteilung vom 18.04.2024) und die Versammlung in der Stadt Freiburg unter dem Motto &#8222;From the river to the sea &#8211;
Palestine will be free! F&#252;r ein freies Pal&#228;stina f&#252;r ALLE Menschen&#8220; (Pressemitteilung vom 03.04.2024). Vor allem in
der Stadt Freiburg erreichten kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten der AfD gegen den Oberb&#252;rgermeister bzw. gegen den
Gemeinderat das Gericht. So war das Verwaltungsgericht mit der vom Gemeinderat beschlossenen R&#252;ckgabe der Benin-Bronzen befasst
(Pressemitteilung vom 25.01.2024) und lehnte einen Eilantrag des AfD-Kreisverbandes gegen Social Media-Beitr&#228;ge des Freiburger
Oberb&#252;rgermeisters ab (Pressemitteilung vom 21.03.2024). Um das Fortbestehen &#246;ffentlicher Einrichtungen ging es bei den jeweils
erfolglos gebliebenen Klagen auf Erhalt der Grundschule in Trichtingen (Pressemitteilung vom 08.05.2024) und des Klinikums Ettenheim
(Pressemitteilung vom 15.04.2024). Einen erw&#228;hnenswerten Einzelfall stellte das Verfahren eines Spielhallenbetreibers gegen die Stadt
Kehl dar. Der Betreiber der Spielhalle war wegen Bestechung des ehemaligen Leiters des Amts f&#252;r &#246;ffentliche Ordnung, das f&#252;r
die Erteilung solcher Erlaubnisse zust&#228;ndig ist, rechtskr&#228;ftig verurteilt worden. Die Stadt Kehl rollte daraufhin das
Erlaubnisverfahren, das urspr&#252;nglich zugunsten des Spielhallenbetreibers ausgegangen war, wegen der Bestechungsvorw&#252;rfe neu auf
und versagte dem Kl&#228;ger letztlich die Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die hiergegen vom Spielhallenbetreiber erhobene Klage hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.11.2024 abgewiesen (Az. 2 K 906/22). Von Medieninteresse war schlie&#223;lich das Verfahren eines
Anwohners der Elztalbahn auf nachtr&#228;gliche Anordnung von Schutzvorkehrungen zu einem bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschluss
anl&#228;sslich der Elektrifizierung der Strecke. Der klagende Anwohner wandte sich damit gegen vom Bahnbetrieb ausgehenden L&#228;rm und
Ersch&#252;tterungen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben, das entsprechende Urteil vom 10.12.2024 ist zwischenzeitlich rechtskr&#228;ftig
geworden (13 K 3187/23). Wegen weiterer medienrelevanter Verfahren des Jahres 2024 wird auf die unter <a href='https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de' class=' link link-external' target='_blank'>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de</a> ver&#246;ffentlichten
Pressemitteilungen verwiesen.</p>
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</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Verwaltungsgericht Freiburg &#8211; Jahresvorschau 2025</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>F&#252;r die &#214;ffentlichkeit interessante Verfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Anordnung zur Errichtung einer Fischtreppe an der
Rech</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2 K 2934/23</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger betreibt eine Wasserkraftanlage an der Rench auf einem Grundst&#252;ck in Memprechtshofen.
Das Landratsamt Ortenaukreis (untere Wasserbeh&#246;rde) hat ihm aufgegeben, an dem Wehr, das er zum Betrieb einer Kundenm&#252;hle nutzt,
eine Fischtreppe herzustellen, die den Aufstieg und Abstieg von Fischen erm&#246;glicht, sowie als Fischschutz einen Feinrechen zu
installieren. F&#252;r den Fall der Nichtumsetzung wurde ihm ein Zwangsgeld in H&#246;he von 2.000 Euro angedroht. Der Kl&#228;ger macht
vor allem geltend, dass die Anordnung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei, weil die von ihm geforderten Investitionen mit den
Ertr&#228;gen, die er aus der Wasserkraftnutzung erzielen k&#246;nne, selbst in einem Zeitrahmen von mehr als 100 Jahren nicht zu
amortisieren w&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im Juli 2025)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Befreiung vom Schwimmunterricht aus religi&#246;sen
Gr&#252;nden?</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2 K 1112/24</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die drei minderj&#228;hrigen Kl&#228;ger, die im Verfahren durch ihre Eltern vertreten werden, besuchen
eine Grund- und Werkrealschule im Landkreis Tuttlingen. Die Familie geh&#246;rt der Palmarianischen Kirche, einer christlichen
Glaubensgemeinschaft, an. Die Eltern m&#246;chten erreichen, dass ihre Kinder vom Schwimmunterricht befreit werden. Sie machen geltend,
dass die Glaubensregeln der Palmarianischen Kirche ihnen den Besuch von Badest&#228;tten aufgrund der eigenen als unzureichend empfundenen
Bekleidung sowie des Anblicks anderer Personen in Badebekleidung untersagten.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 15.04.2025, 9:00 Uhr, Saal VII)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Streit um die Nutzung des Schulhofs der Grundschule
Lahr-Sulz</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>2 K 1823/24</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger wohnen in der n&#228;heren Umgebung der Grundschule Lahr-Sulz. Sie wenden sich gegen
L&#228;rmbel&#228;stigungen und andere St&#246;rungen (wie z.B. auf ihre Grundst&#252;cke fliegende Fu&#223;b&#228;lle und Schmierereien an
ihren Hausw&#228;nden), die nach ihrer Darstellung von der Nutzung eines Bolzplatzes ausgehen, der sich auf dem Schulhof der Grundschule
befindet. Sie machen unter anderem geltend, dass der Bolzplatz auch au&#223;erhalb der Schulzeiten und am Wochenende von Jugendlichen und
Heranwachsenden zum Fu&#223;ballspielen und Partymachen genutzt werde. Die L&#228;rmbel&#228;stigungen &#252;berschritten ein zumutbares
Ma&#223;. Die Kl&#228;ger wollen deshalb erreichen, dass die Stadt Lahr den Schulhof au&#223;erhalb der Schulzeiten ab 16:30 Uhr
schlie&#223;t und den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz au&#223;erhalb der Schulzeiten ab 16:30 Uhr werktags untersagt. Au&#223;erdem soll die
Stadt weitere notwendige Vorkehrungen treffen, damit die L&#228;rmgrenzwerte tags und nachts nicht &#252;berschritten werden und ihre
Grundst&#252;cke durch die Nutzung des Schulhofs nicht beeintr&#228;chtigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im September 2025)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes im Dezember
2024 rechtm&#228;&#223;ig?</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>4 K 662/25</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Freiburg sperrte im Zuge der geplanten Errichtung des neuen Stadtteils Dietenbach mit
Allgemeinverf&#252;gung vom 28.11.2024 mit Wirkung vom 07.12.2024 einen Teil des Langmattenwaldes f&#252;r Baumf&#228;llarbeiten. Im
Langmattenwald errichteten in der Vergangenheit Unbekannte etwa 13 Baumh&#228;user sowie Holzplattformen. Der Kl&#228;ger, einer der
Teilnehmer dieses &#8222;Protestcamps&#8220;, greift mit seiner erhobenen Klage die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Allgemeinverf&#252;gung
an. Zum einen sei das Amt f&#252;r &#246;ffentliche Ordnung nicht zust&#228;ndig gewesen. Zugleich habe die Allgemeinverf&#252;gung als
faktisches Verbot der Versammlung gewirkt, ohne dass ein solches Versammlungsverbot ausgesprochen worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Equal-Pay-Klage der ehemaligen B&#252;rgermeisterin der
Gemeinde Todtmoos</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>5 K 2541/23</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die ehemalige B&#252;rgermeisterin der Gemeinde Todtmoos verklagt die Gemeinde auf Schadensersatz und
Entsch&#228;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie macht geltend, dass sie eine niedrigere Besoldung erhalten habe, als
ihr (m&#228;nnlicher) Vorg&#228;nger sowie ihr (m&#228;nnlicher) Nachfolger.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 29.04.2025, 15:30 Uhr, Saal VI)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Genehmigung zum Kiesabbau in
Hilzingen</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>6 K 2906/22</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Es klagen 1. Gemeinde Hilzingen, 2. Gemeinde Gottmadingen, 3. Gemeinde Rielasingen-Worblingen und 4. Stadt
Singen gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg, vertreten durch das Landratsamt Konstanz. Beigeladene ist die Kieswerk Birkenb&#252;hl GmbH
und Co. KG.</p>
<p style="text-align: justify;">Ihre <span style="text-decoration: underline;">Anfechtungsklagen</span> (6 K 1075/21) gegen die der
Beigeladenen vom Landratsamt erteilte Genehmigung vom 01.07.2020 zum Abbau von Kiessand auf zwei Grundst&#252;cken der Gemarkung der
Kl&#228;gerin zu 1 und zur anschlie&#223;enden Wiederverf&#252;llung sind seit 13.12.2021 <span style="text-decoration: underline;">ausgesetzt,</span> bis ein erg&#228;nzendes Verfahren der Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung
einschlie&#223;lich der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVP-Gesetz nachgeholt ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Weiterhin anh&#228;ngig sind die vorliegenden Feststellungsklagen der Kl&#228;gerinnen,</strong>
die auf das eingeleitete erg&#228;nzende Verfahren bezogen sind. Die Kl&#228;gerinnen beantragen die Feststellung, dass das beklagte Land
nach Durchf&#252;hrung des erg&#228;nzenden Verfahrens verpflichtet ist, die Kl&#228;gerin zu 1 erneut nach &#167; 36 BauGB zu beteiligen,
und dass f&#252;r die erg&#228;nzende Entscheidung die Genehmigungsf&#228;higkeit des Vorhabens insgesamt zu pr&#252;fen und daf&#252;r der
Zeitpunkt nach Durchf&#252;hrung der Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ma&#223;geblich ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 28.04.2025, 14:00 Uhr, Saal VII)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><em><strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der
Richterbesoldung</strong></em></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>6 K 3430/23, 6 K 3431/23</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klageverfahren betreffen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Richterbesoldung. Die Kl&#228;ger machen
geltend, dass ihre Besoldung im Jahr 2023 (6 K 3430/23) bzw. 2022 (6 K 3431/23) verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung ist f&#252;r die zweite Jahresh&#228;lfte 2025
beabsichtigt)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Streit um um die Nutzung des Sonderlandeplatzes
Bremgarten</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>9 K 1172/23</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Verfahren betrifft luftverkehrsrechtliche Fragen &#252;ber die Nutzung und den Betrieb des seit 1997
f&#252;r die zivile Luftfahrt zugelassenen Sonderlandeplatzes Bremgarten (ehemaliger Luftwaffenst&#252;tzpunkt der Bundeswehr, Geschwader
Immelmann).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Zweckverband Gewerbepark Breisgau ist Inhaber des Sonderlandeplatzes und der f&#252;r dessen Betrieb
erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, die unter anderem auch die Zulassung f&#252;r einen Fallschirmsprungbetrieb mitumfasst.
Diese Genehmigung enth&#228;lt auch den Zweckverband belastende Auflagen, n&#228;mlich Regelungen &#252;ber eine Pflicht zum Betrieb dieses
Sonderplatzes (Betriebspflicht), welche naturgem&#228;&#223; mit erheblichen Kosten f&#252;r die Vorhaltung von Einrichtungen f&#252;r den
Flugbetrieb und deren Pflege verbunden ist. Der Zweckverband klagt deshalb gegen das als Luftfahrtbeh&#246;rde zust&#228;ndige
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart mit dem Ziel, dass es aus dieser Betriebsgenehmigung die Zulassung des Fallschirmsprungbetriebs streicht
und ihn au&#223;erdem von der Betriebspflichtauflage befreit. Beides hat das Regierungspr&#228;sidium abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Betroffen von einer Streichung bzw. Einschr&#228;nkung der Betriebspflicht w&#228;ren zum einen die
Hobby-Fallschirmspringer (Sky High Eschbach e.V.), zum anderen auch die an dem Sonderlandeplatz ans&#228;ssige Flugzeugbau-Werft (Meier
Motors GmbH), welche dort private Flugzeuge, vor allem historische Flugzeugtypen baut, restauriert und wartet und den Sonderlandeplatz
f&#252;r Starts und Landungen ihrer Flugzeuge nutzt, um diese zu testen oder vorzuf&#252;hren.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 16.04.2025, 10:00 Uhr, Saal VII)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Anordnung zum R&#252;ckschnitt der Bepflanzung an einer
Grabst&#228;tte</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>10 K 4079/24</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt Oberndorf am Neckar, mit dem ihm aufgegeben
wird, die Bepflanzung einer Grabst&#228;tte auf die H&#246;he des Grabmals zur&#252;ckzuschneiden und die &#252;ber die Grenzen der
Grabst&#228;tte hinausreichende Bepflanzung zu beseitigen. Dabei verweist die Stadt auf eine Regelung in der &#246;rtlichen
Friedhofssatzung, wonach Grabst&#228;tten der W&#252;rde des Ortes entsprechend herzurichten und dauernd zu pflegen sind. Der Kl&#228;ger
h&#228;lt diese Regelung f&#252;r zu unbestimmt und r&#252;gt ferner die Verletzung des Gleichheitssatzes, da nach seinem Vortrag andere
Grabst&#228;tten des Friedhofs noch h&#246;here Bepflanzungen aufwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Erlaubnis zum Anbau von Cannabis: Klage gegen
Nebenbestimmungen</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>10 K 6159/24</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger, eine Cannabis-Anbauvereinigung im Sinne des zum 01.04.2024 in Kraft getretenen
Konsumcannabisgesetz (KCanG), hat eine der ersten im Land erteilten Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen, nicht gewinnorientierten Anbau von
Cannabis erhalten. Die Erlaubnis hat das f&#252;r die Erteilung landesweit zust&#228;ndige Regierungspr&#228;sidium Freiburg mit mehreren
Nebenbestimmungen versehen. Unter anderem wird dem Kl&#228;ger aufgegeben, w&#228;hrend der G&#252;ltigkeitsdauer der Erlaubnis
verschiedene Unterlagen (Satzungs&#228;nderungen, Vertr&#228;ge, Finanzberichte) vorzulegen und Vorkehrungen f&#252;r Vor-Ort-Kontrollen zu
treffen. Weiter wurde ihm untersagt, an seine Vorstandsmitglieder eine &#252;ber eine geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung hinausgehende
Verg&#252;tung zu entrichten. Mit seiner Klage begehrt der Kl&#228;ger die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen.</p>
<p><br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Da sich die genannten Verhandlungstermine noch &#228;ndern k&#246;nnen, sollte kurz vorher bei
der Pressestelle nachgefragt werden, ob sich &#196;nderungen ergeben haben.</strong></em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 03 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Keine Zulassung der Ausstellung „Die Nakba - Flucht und Vertreibung der Palästinenser 1948“ in der Freiburger Universitätsbibliothek</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+Zulassung+der+Ausstellung+_Die+Nakba+-+Flucht+und+Vertreibung+der+Palaestinenser+1948_+in+der+Freiburger+Universitaetsbibliothek</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 02.04.2025</p>PM 01.04.2025<p class="pbs-datum">Datum: 02.04.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23612150">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, die Albert-Ludwigs-Universit&#228;t Freiburg sei nicht
verpflichtet, die Ausstellung &#8222;Die Nakba - Flucht und Vertreibung der Pal&#228;stinenser 1948&#8220; von M&#228;rz 2025 bis
einschlie&#223;lich Juni 2025 im Foyer ihrer Universit&#228;tsbibliothek zuzulassen. Es lehnte daher einen hierauf gerichteten Eilantrag
mit Beschluss vom 31.03.2025 ab (1 K 356/25).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ausstellung war nach den Angaben des Vereins, der sie konzipiert hat, im Jahr 2008 &#8222;aus Anlass
des 60. Jahrestages der Nakba, der Flucht und Vertreibung der Pal&#228;stinenser 1948, deren Erinnerung mit den gleichzeitigen Feiern zur
Gr&#252;ndung des Staates Israel im Mai 1948 zusammenf&#228;llt&#8220;, als Wanderausstellung mit Begleitkatalog zu der Thematik erarbeitet
worden. Sie besteht aus 14 PVC-Folien der Gr&#246;&#223;e 90 &#215; 150 cm. Der Antragsteller, der die Zulassung der Ausstellung am
09.10.2024 bei der Universit&#228;t beantragt hatte, beruft sich insbesondere auf die Grundrechte der Versammlungs- und der
Meinungsfreiheit. Er macht au&#223;erdem geltend, es liege eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf in der Vergangenheit von der
Universit&#228;t zugelassene Ausstellungen vor. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Freiburg nicht gefolgt. Zur Begr&#252;ndung
seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anspruch auf Durchf&#252;hrung der Ausstellung ergebe sich nicht aus dem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Der Antragsteller bezeichne die Ausstellung selbst als wissenschaftlich fundierte
Kunstausstellung, die Wissen &#252;ber die historischen Hintergr&#252;nde des israelisch-pal&#228;stinensischen Konflikts vermittle.
Hieraus erg&#228;ben sich keine Anhaltspunkte, dass es um eine &#246;ffentliche Meinungskundgabe im Sinne des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit gehe. Es d&#252;rfte sich vielmehr (nur) um ein Informationsangebot f&#252;r Besucher der Universit&#228;tsbibliothek
handeln.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Universit&#228;t sei im Rahmen ihres Hausrechts auch befugt, die Meinungsfreiheit zur Wahrung der
Funktionsf&#228;higkeit des Bibliotheksbetriebs zu beschr&#228;nken, zumal es sich bei dem Foyer der Universit&#228;tsbibliothek
voraussichtlich nicht um einen Bereich handele, der als Raum der &#246;ffentlichen Kommunikation ausgestaltet sei, sondern um ein
funktionsgebundenes &#246;ffentliches Geb&#228;ude, das der Erf&#252;llung universit&#228;rer Aufgaben diene. Zudem sei angesichts des zu
erwartenden Provokationspotenzials die Erwartung der Universit&#228;t nachvollziehbar, dass die Ausstellung geeignet sei,
Universit&#228;tsangeh&#246;rige in ihrer ungest&#246;rten Nutzung der wissenschaftlichen Einrichtung zu beeintr&#228;chtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anspruch auf Zulassung ergebe sich nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Universit&#228;t
habe ausgef&#252;hrt, dass sie mit Blick auf die f&#252;r die Universit&#228;t laufende Exzellenzinitiative sowie das zehnj&#228;hrige
Jubil&#228;um der Bibliothek im November 2024 entschieden habe, bis auf Weiteres ausschlie&#223;lich universit&#228;tsinterne
Veranstaltungen zuzulassen. Sie habe damit ihre bisherige Vergabepraxis ge&#228;ndert. In der Folge habe sie mehrere Anfragen f&#252;r
externe Ausstellungen abgelehnt. Universit&#228;tsinterne Ausstellungen wie die derzeitige Kampagne &#8222;Frau* SCHAFFT Wissen&#8220;
seien nach der Vergabepraxis zul&#228;ssig. Nachdem die Universit&#228;t im November 2024 ihre Vergabepraxis ge&#228;ndert habe, sei auch
unerheblich, dass im Mai 2023 eine Ausstellung zur Staatsgr&#252;ndung Israels im Foyer der Universit&#228;tsbibliothek zugelassen worden
sei. Bei den im Bibliotheksgeb&#228;ude fest installierten Bildschirmen, auf denen eine Stellungnahme der Universit&#228;t zum Krieg in der
Ukraine gezeigt werde, handele sich nicht um eine Ausstellung, die die Vergabepraxis der Universit&#228;t betreffen k&#246;nnte.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde
zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 02 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anfechtung der Kommunalwahl der Stadt Freiburg - Hinweis auf Gerichtstermin:]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23534510</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 24.03.2025</p>PM 04.02.2025<p class="pbs-datum">Datum: 24.03.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker23534518" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23534519">
<p>Am</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Dienstag</strong>, den <strong>11.02.2025</strong>, um <strong>9:30 Uhr</strong><br />
im Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstra&#223;e 103, 79104 Freiburg,<br />
Sitzungssaal VII, 5. OG, Raum Nr. 528,</p>
<p>wird die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg &#252;ber eine Klage gegen die Feststellung des Ergebnisses der Kommunalwahl
f&#252;r den Gemeinderat der Stadt Freiburg verhandeln.</p>
<p>Der Kl&#228;ger kandidierte f&#252;r die am 09.06.2024 durchgef&#252;hrte Wahl des Gemeinderats der Stadt Freiburg im Rahmen der Liste
&#8222;Meinrad Spitz (SPITZ)&#8220;. Auf diese Liste entfielen nach der Feststellung des Ergebnisses der Wahl 34.132 g&#252;ltige Stimmen
bzw. 0,7 %. Die Liste erhielt damit keinen Sitz im Gemeinderat.</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist der Auffassung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorschriften unbeachtet
geblieben seien. Neben der Ausgestaltung des Stimmzettels beanstandet er insbesondere das von der Stadt praktizierte Verfahren der
Stimmausz&#228;hlung, bei dem aus seiner Sicht eine hohe Manipulationsanf&#228;lligkeit bestanden habe und zudem eine nachtr&#228;gliche
&#220;berpr&#252;fung des Wahlergebnisses nicht gew&#228;hrleistet sei. Mit seiner Klage m&#246;chte er erreichen, dass die Wahl f&#252;r
ung&#252;ltig erkl&#228;rt wird.</p>
<br />
<br />
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Mar 24 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage der AfD-Grupppierung-Terminsankündigung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+der+AfD-Grupppierung-Terminsankuendigung</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 18.03.2025</p>PM 17.03.2025<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23502583">
<p>Am&#160;<strong>Donnerstag, den 20.03.2025, um 10:00 Uhr</strong></p>
<p><br />
</p>
<p>im Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstra&#223;e 103, 79104 Freiburg,</p>
<p><br />
</p>
<p>Sitzungssaal VII, 5. OG, Raum Nr. 528,</p>
<p><br />
</p>
<p style="text-align: justify;">wird die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg &#252;ber eine Klage der AfD-Gruppierung&#160;im
Gemeinderat der Stadt Freiburg verhandeln.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Die AfD-Gruppierung begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung der&#160;Ver&#246;ffentlichung eines Beitrags der
Gruppierung im Amtsblatt der Stadt Freiburg&#160;rechtswidrig gewesen ist. Der Beitrag der AfD-Gruppierung wurde von der Redaktion&#160;des
Amtsblatts mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen, dem eingereichten Beitrag zum&#160;Thema Migrationspolitik fehle es an einem
hinreichenden kommunalpolitischen&#160;Bezug; er sei vielmehr (unzul&#228;ssigerweise) allgemeinpolitischer Natur. Zudem&#160;beinhalte der
Beitrag im Sinne des Redaktionsstatuts unzul&#228;ssige Parteiwerbung.&#160;Zum rechtlichen Hintergrund: &#167; 20 Abs. 3 der
Gemeindeordnung in Verbindung mit&#160;dem (vom Gemeinderat beschlossenen) Redaktionsstatut des Freiburger Amtsblatts&#160;r&#228;umt auch
Gruppierungen unter bestimmten (insbesondere im Redaktionsstatut&#160;geregelten) Voraussetzungen das Recht ein, eigene Beitr&#228;ge im
Amtsblatt zu&#160;ver&#246;ffentlichen.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 18 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><u>Urteil zur Anfechtung der Kommunalwahl der Stadt Freiburg</u></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Urteil+zur+Anfechtung+der+Kommunalwahl+der+Stadt+Freiburg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 18.03.2025</p>PM 12.02.2025<p class="pbs-datum">Datum: 18.03.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker23063319" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23063320">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf der Grundlage der am gestrigen Tage durchgef&#252;hrten
m&#252;ndlichen Verhandlung eine Klage gegen das Ergebnis der letzten Kommunalwahl der Stadt Freiburg im Juni 2024 abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger kandidierte f&#252;r die am 09.06.2024 durchgef&#252;hrte Wahl des Gemeinderats der Stadt
Freiburg im Rahmen der Liste &#8222;Meinrad Spitz (SPITZ)&#8220;. Er ist der Auffassung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses wesentliche Vorschriften unbeachtet geblieben seien. Neben der Ausgestaltung des Stimmzettels beanstandet er insbesondere
das von der Stadt praktizierte Verfahren der Stimmausz&#228;hlung. Mit seiner Klage, mit der er seinen vom Regierungspr&#228;sidium
Freiburg zur&#252;ckgewiesenen Einspruch gegen die Wahl weiterverfolgte, wollte er erreichen, dass die Wahl f&#252;r ung&#252;ltig
erkl&#228;rt wird. Diese Klage hat das Gericht nun abgewiesen. Erfolg hatte die Klage lediglich, soweit der Kl&#228;ger die Erstattung von
im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen Aufwendungen begehrte.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen nach Zustellung des
schriftlichen Urteils &#8211; die vom Gericht zugelassene &#8211; Berufung einlegen. Die Gr&#252;nde f&#252;r das Urteil werden nach der
Zustellung in einer weiteren Pressemitteilung bekannt gegeben.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 18 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<left><span><b>Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen</b></span></left>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Befreiung+vom+Schwimmunterricht_Urteil</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 05.05.2025</p>PM 16.04.2025<p class="pbs-datum">Datum: 05.05.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker22951407" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker22951408">
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;<br />
<strong>Pressemitteilung vom 16.April 2025</strong><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus
religi&#246;sen Gr&#252;nden</strong></span></p>
<p><br />
</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf der Grundlage der am gestrigen Tage
durchgef&#252;hrten m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;ber die Klage eines Ehepaares aus dem Landkreis Tuttlingen entschieden, das aus
religi&#246;sen Gr&#252;nden f&#252;r seine Kinder eine Befreiung vom Schwimmunterricht erreichen wollten. Die Klage hatte keinen
Erfolg.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Familie geh&#246;rt der Palmarianischen Kirche an. Hierbei handelt es sich um eine
christliche Glaubensgemeinschaft, die Ende der 1960er Jahre in der spanischen Ortschaft El Palmar de Troya gegr&#252;ndet wurde, wo sie bis
heute einen eigenen Papst und Vatikan hat. Die Glaubensgemeinschaft ist in Abspaltung von der katholischen Kirche entstanden. Sie befolgt
strenge Verhaltensregeln, die im Palmarianischen Katechismus niedergelegt sind. Nach dem sogenannten &#8222;vierten Gebot der Kirche&#8220;
m&#252;ssen sich Angeh&#246;rige der Glaubensgemeinschaft &#8222;anst&#228;ndig kleiden&#8220; und sie d&#252;rfen keine St&#228;tten
aufsuchen, an denen es &#8222;schamlose Zurschaustellungen&#8220; gibt. Die Kl&#228;ger haben unter Berufung auf dieses Gebot vorgetragen,
dass nach ihrem Glauben bereits das Betreten eines Schwimmbads eine &#8222;Tods&#252;nde&#8220; darstelle. Denn dort k&#246;nnten ihre
Kinder den Anblick von Menschen, die h&#246;chst &#8222;unsittlich&#8220; gekleidet seien, nicht vermeiden. Nach den
Bekleidungsvorschriften der Palmarianer ist (unter anderem) eng anliegende Kleidung f&#252;r M&#228;nner und Frauen verboten. Frauen und
M&#228;dchen m&#252;ssen zudem lange R&#246;cke und Str&#252;mpfe bzw. Socken tragen. Diese Bekleidungsvorschriften w&#228;ren aus Sicht
der Kl&#228;ger auch dann verletzt, wenn ihre Tochter im Schwimmunterricht z.B. einen Burkini und Schwimmsocken tr&#252;ge.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Schule und das Regierungspr&#228;sidium Freiburg hatten den auf das Recht zur
religi&#246;sen Kindererziehung (Art. 6 i.V.m. Art. 4 GG) gest&#252;tzten Befreiungsantrag der Kl&#228;ger f&#252;r ihre Kinder abgelehnt.
Die Beh&#246;rden berufen sich auf den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 GG) und betonen insbesondere die
Integrationsfunktion von Schule.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Gericht ist der Argumentation der Kl&#228;ger im Ergebnis nicht gefolgt und hat die
begehrte Befreiung vom Schwimmunterricht versagt. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Entscheidung werden in den n&#228;chsten Wochen schriftlich
abgefasst. Sobald die schriftlichen Urteilsgr&#252;nde vorliegen, wird das Gericht dar&#252;ber in einer weiteren Pressemitteilung
informieren.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen nach
Zustellung der schriftlichen Urteilsgr&#252;nde innerhalb von einem Monat einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, &#252;ber den
der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu entscheiden h&#228;tte.&#160;</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 05 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Weiteres Urteil im „Hans Bunte-Fall“: Vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen der Täter gerichtlich gebilligt</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Weiteres+Urteil+im+_Hans+Bunte-Fall_+Vierjaehriges+Einreise-+und+Aufenthaltsverbot+fuer+einen+der+Taeter+gerichtlich+gebilligt</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 23.01.2025</p>PM 23.01.2025<p class="pbs-datum">Datum: 23.01.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker22652031" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker22652032">
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 14.01.2025 (Az. 8 K 835/24) hat das Verwaltungsgericht Freiburg ein ausschlie&#223;lich auf
generalpr&#228;ventive Erw&#228;gungen gest&#252;tztes vierj&#228;hriges Einreise- und Aufenthaltsverbot gebilligt, das die
Ausl&#228;nderbeh&#246;rde im Februar 2024 gegen einen irakischen Staatsangeh&#246;rigen verh&#228;ngt hat. Dieser war als einer von
mehreren T&#228;tern im sogenannten &#8222;Hans Bunte-Fall&#8220; rechtskr&#228;ftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Er ist seit
April 2024 Vater einer deutschen Tochter.</p>
<p style="text-align: justify;">Der betroffene Iraker (fortan: Kl&#228;ger) kam Ende 2015 nach Deutschland, stellte einen Asylantrag und
wurde als subsidi&#228;r Schutzberechtigter anerkannt. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2020 wurde er wegen seiner Beteiligung
an der bundesweit bekanntgewordenen Gruppenvergewaltigung einer jungen Frau auf dem &#8222;Hans Bunte Areal&#8220; in Freiburg zu einer
mehrj&#228;hrigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Juli 2021 wurde deswegen sein asylrechtlicher Schutzstatus widerrufen, wogegen er
erfolglos klagte. Au&#223;erdem wies das Regierungspr&#228;sidium Freiburg (fortan: Regierungspr&#228;sidium) den Kl&#228;ger im Jahr 2022
aus der Bundesrepublik Deutschland aus, verh&#228;ngte ein neunj&#228;hriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und drohte ihm die Abschiebung
in den Irak an. Seine dagegen gerichtete Klage blieb weitgehend ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 18.01.2023 (Az. 7 K
512/22), rechtskr&#228;ftig seit Juni 2023, lediglich das neunj&#228;hrige Einreise- und Aufenthaltsverbot auf, weil das
Regierungspr&#228;sidium ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist bestimmt habe. Denn es sei fraglich, ob vom Kl&#228;ger noch eine konkrete
Wiederholungsgefahr ausgehe. Bei fehlender Wiederholungsgefahr d&#252;rfe die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das allein aus
generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden (d.h. zur Abschreckung anderer Ausl&#228;nder von der Begehung vergleichbarer Straftaten)
verh&#228;ngt werde, h&#246;chstens f&#252;nf Jahre betragen.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Mit Bescheid vom 01.02.2024 erlie&#223; das Regierungspr&#228;sidium daraufhin ein vierj&#228;hriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dies
sei geboten, um andere Ausl&#228;nder von der Begehung &#228;hnlicher Straftaten abzuhalten. Die Straftat des Kl&#228;gers habe bundesweite
Aufmerksamkeit erlangt, das Sicherheitsgef&#252;hl der Bev&#246;lkerung ganz erheblich und nachhaltig beeintr&#228;chtigt, der
Gesch&#228;digten erheblichen Schaden zugef&#252;gt und die Tat sei geeignet, die Akzeptanz von Schutzsuchenden nachhaltig zu
sch&#228;digen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht nunmehr abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots stehe im
Ermessen der Beh&#246;rde und sei nur auf Ermessensfehler hin zu &#252;berpr&#252;fen. Hierbei sei im ersten Schritt die Annahme des
Regierungspr&#228;sidiums nicht zu beanstanden, die vom Kl&#228;ger begangene Straftat gebiete zur Erreichung der generalpr&#228;ventiven
Wirkung die Aussch&#246;pfung der Frist von f&#252;nf Jahren. Der Generalpr&#228;vention komme bei Taten der Vergewaltigung
grunds&#228;tzlich ein erhebliches Gewicht zu. Dies gelte in besonderem Ma&#223;e f&#252;r die vom Kl&#228;ger begangene Straftat, die in
Art und Schwere besonders verwerflich sei. Wiederum frei von Ermessensfehlern habe das Regierungspr&#228;sidium sodann in einem zweiten
Schritt eine Verk&#252;rzung der Frist um ein Jahr vorgenommen, indem es die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots
f&#252;r die pers&#246;nliche Lebensf&#252;hrung des Kl&#228;gers sowie seiner Lebensgef&#228;hrtin und Tochter in den Blick genommen habe.
Andererseits habe es erkannt, dass Kindeswohl und Elternrecht (aus Art. 6 Abs. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familien- und
Privatlebens (aus Art. 8 EMRK) nicht zwangsl&#228;ufig zu einem Vorrang vor dem &#246;ffentlichen Interesse f&#252;hrten, verhaltenslenkend
auf andere Ausl&#228;nder einzuwirken, indem ihnen empfindliche aufenthaltsrechtliche Nachteile f&#252;r den Fall eines strafrechtlichen
Fehlverhaltens &#228;hnlicher Art und Schwere aufgezeigt w&#252;rden. Dies gelte hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass in dem Wissen
um die Bestandskraft der Ausweisung die Beziehung des Kl&#228;gers zu seiner aktuellen deutschen Lebensgef&#228;hrtin aufgenommen und das
Kind gezeugt worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils Antrag auf
Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 23 00:00:00 CET 2025</pubDate>
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