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    <title>Verwaltungsgericht Freiburg - Mitteilungen 2024</title>
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    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Freiburg</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Freiburg</title>
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      <title><![CDATA[<b>Urteile zu Corona-Hilfen: Begründung liegt nun vor</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Urteile+zu+Corona-Hilfen_+Begruendung+liegt+nun+vor</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 18.12.2024</p>PM 18.12.2024<p class="pbs-datum">Datum: 18.12.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in mehreren Verfahren mit Urteilen vom 10.07.2024 &#252;ber die Klagen
gegen die R&#252;ckforderung von Corona-Hilfen durch Bescheide der Landeskreditbank Baden-W&#252;rttemberg (L-Bank) in H&#246;he von
jeweils zwischen ca. 6.000 und 30.000 &#8364; entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">In f&#252;nf im Wesentlichen gleich gelagerten F&#228;llen, in denen die Hilfen auf der Grundlage der
&#8222;Richtlinie f&#252;r die Unterst&#252;tzung der von der Corona-Pandemie gesch&#228;digten Soloselbstst&#228;ndigen, Unternehmen und
Angeh&#246;rigen der freien Berufe&#8220; (Richtlinie &#8222;Soforthilfe Corona&#8220; vom 22.03.2020) gezahlt worden waren, hat das
Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank aufgehoben (Az.: 14 K 3710/23, 14 K
3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1375/24). In einem weiteren (sechsten) Fall, in dem die Hilfe auf der Grundlage der
nachfolgenden, ab 08.04.2020 geltenden &#8222;Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-W&#252;rttemberg] f&#252;r die
Soforthilfen des Bundes und des Landes f&#252;r die Gew&#228;hrung von &#220;berbr&#252;ckungshilfen als Billigkeitsleistung f&#252;r von
der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstst&#228;ndige, kleine Unternehmer und Angeh&#246;rige der Freien Berufe&#8220;
(&#8222;Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020&#8220;) gezahlt worden war, hatte die Klage hingegen keinen Erfolg (14 K
1356/24).</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:</p>
<p style="text-align: justify;">Die auf der Grundlage der Richtlinie &#8222;Soforthilfe Corona&#8220; vom 22.03.2020 gew&#228;hrten
Corona-Soforthilfen seien nach Auslegung der Richtlinie und der Zuschussbescheide zum Zwecke der &#220;berwindung einer existenzbedrohenden
Wirtschaftslage unter der Voraussetzung gew&#228;hrt worden, dass ein Liquidit&#228;tsengpass vorgelegen habe. Dabei sei nicht - wie von
der L-Bank angenommen - auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen und deshalb auch keine Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen
und Ausgaben innerhalb eines 3-Monatszeitraums vorzunehmen gewesen. Ob ein Liquidit&#228;tsengpass vorgelegen habe, sei vielmehr f&#252;r
den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet worden seien. Ein nachtr&#228;glicher Zufluss von Mitteln
(etwa durch einen erh&#246;hten Umsatz infolge der Lockerung der Corona-Ma&#223;nahmen) habe nicht zu einer Beseitigung des
Liquidit&#228;tsengpasses gef&#252;hrt. Damit sei die L-Bank von einem nicht in den Zuschussbescheiden festgelegten Zweck und damit von
einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bei den von ihr nachzuholenden Ermittlungen sei zu kl&#228;ren, ob &#252;berhaupt und - wenn ja -
in welcher H&#246;he eine R&#252;ckforderung im Betracht komme. Es sei dann auch eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu einem anderen Ergebnis gelangte das Gericht hingegen in dem weiteren (sechsten) Verfahren, in dem es um
die Gew&#228;hrung einer Corona-Hilfe auf der Grundlage der &#8222;Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020&#8220; ging. Insoweit
ergebe die Auslegung der Zuschussbescheide und der Verwaltungsvorschrift, dass ein Liquidit&#228;tsengpass nur habe angenommen werden
k&#246;nnen, wenn die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung insgesamt erzielten Einnahmen nicht ausgereicht h&#228;tten, um die in
dieser Zeit f&#228;llig gewordenen Verbindlichkeiten zu begleichen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Urteile sind noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen binnen eines Monats nach
Zustellung der Urteile Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen. Im Hinblick auf eine Vielzahl
weiterer Streitf&#228;lle zur R&#252;ckforderung von Corona-Hilfen hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher
Bedeutung zugelassen.</em></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 18 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Sulz am Neckar: Bürgerbegehren zur Windkraft ist zulässig, der vom Gemeinderat beschlossene Bürgerentscheid am 08.12.2024 wird untersagt</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Sulz+am+Neckar_+Buergerbegehren+zur+Windkraft+ist+zulaessig_+der+vom+Gemeinderat+beschlossene+Buergerentscheid+am+08_12_2024+wird+untersagt</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 28.11.2024</p>PM 28.11.2024<p class="pbs-datum">Datum: 28.11.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Das von B&#252;rgern der Stadt Sulz am Neckar initiierte B&#252;rgerbegehren zu der Frage &#8222;Soll die
Verpachtung kommunaler Waldfl&#228;chen der Stadt Sulz am Neckar an Windanlagenbetreiber/-investoren unterbleiben?&#8220; ist
vorl&#228;ufig als zul&#228;ssig zu behandeln. Der vom Gemeinderat f&#252;r den 08.12.2024 beschlossene B&#252;rgerentscheid mit
umgekehrter Fragestellung darf vorl&#228;ufig nicht durchgef&#252;hrt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom
heutigen Tag (10 K 4949/24) entschieden und damit den Initiatoren des B&#252;rgerbegehrens im Rahmen eines Eilverfahrens Recht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gemeinderat der Stadt Sulz am Neckar beschloss am 03.06.2024 seine grunds&#228;tzliche Bereitschaft,
bestimmte st&#228;dtische Fl&#228;chen f&#252;r maximal neun Windkraftanlagen zu verpachten. Dagegen initiierten die hiesigen Antragsteller
zusammen mit einem weiteren B&#252;rger der Stadt Sulz am Neckar ein B&#252;rgerbegehren nach &#167; 21 Abs. 3 Gemeindeordnung f&#252;r
Baden-W&#252;rttemberg (GemO), das auf die Durchf&#252;hrung eines B&#252;rgerentscheids zu der oben genannten Fragestellung gerichtet ist.
Sie begr&#252;ndeten das B&#252;rgerbegehren damit, dass der &#8222;potenzielle Bau von Windkraftanlagen im Wald (&#8230;) zu einer
erheblichen Ver&#228;nderung unserer kommunalen Waldgebiete, der &#246;kologischen Lebensr&#228;ume sowie unserer Naherholungsgebiete
f&#252;hren&#8220; w&#252;rde. In der Folge holte die Stadt bei zwei Anwaltskanzleien Rechtsgutachten ein, die das B&#252;rgerbegehren als
unzul&#228;ssig bewerteten. Auf dieser Grundlage lehnte der Gemeinderat das B&#252;rgerbegehren in seiner Sitzung am 30.09.2024 als
unzul&#228;ssig ab. Aus der Fragestellung gehe nicht eindeutig hervor, von wem eine Verpachtung unterbleiben solle und ob nur
Waldfl&#228;chen im unmittelbaren Eigentum der Stadt oder dar&#252;ber hinaus auch solche Fl&#228;chen gemeint seien, &#252;ber welche
diese mittelbar verf&#252;gen k&#246;nne. Zugleich beschloss er, am 08.12.2024 einen B&#252;rgerentscheid zum Thema Windkraft
durchzuf&#252;hren, allerdings mit umgekehrter Fragestellung (&#8222;Sollen Waldfl&#228;chen, welche im Eigentum der Stadt Sulz am Neckar
sind, f&#252;r die Nutzung durch Windkraftanlagen zur Verf&#252;gung gestellt werden?&#8220;). Die Initiatoren des B&#252;rgerbegehrens
haben sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hat dem Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung stattgegeben: Das
B&#252;rgerbegehren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zul&#228;ssig. Insbesondere sei die vom B&#252;rgerbegehren formulierte Fragestellung
hinreichend bestimmt. Das B&#252;rgerbegehren sei f&#252;r alle erkennbar darauf gerichtet, dass die Stadt es unterl&#228;sst, in ihrem
Eigentum stehende Waldfl&#228;chen an Windkraftanlagenbetreiber zu verpachten. Auch die Begr&#252;ndung des B&#252;rgerbegehrens entspreche
den gesetzlichen Vorgaben. Sie erf&#252;lle ihre Funktion, die Unterzeichner &#252;ber den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren
aufzukl&#228;ren. Die darin ge&#228;u&#223;erte Einsch&#228;tzung, dass das Vorhaben zu einer &#8222;erheblichen Ver&#228;nderung&#8220;
der st&#228;dtischen Waldgebiete, der &#246;kologischen Lebensr&#228;ume und Naherholungsgebiete f&#252;hre, sei eine zul&#228;ssige
Wertung. F&#252;r die Abstimmungsberechtigten liege auf der Hand, dass diese Aussage nicht f&#252;r sich in Anspruch nehme, eine fundierte
rechtliche Bewertung im Hinblick auf die mit dem Bau von Windkraftanlagen einhergehenden Umweltbelastungen abzugeben. Eine Irref&#252;hrung
des B&#252;rgers oder Verf&#228;lschung des B&#252;rgerwillens sei damit nicht zu bef&#252;rchten. Die vorl&#228;ufige Feststellung der
Zul&#228;ssigkeit des B&#252;rgerbegehrens sowie die vorl&#228;ufige Untersagung der Durchf&#252;hrung des f&#252;r den 08.12.2024
geplanten B&#252;rgerentscheids sei erforderlich. K&#228;me es nach einem positiven Ausgang des vom Gemeinderat initiierten
B&#252;rgerentscheids zum Abschluss von Pachtvertr&#228;gen, h&#228;tte sich das zul&#228;ssige B&#252;rgerbegehren der Antragsteller
erledigt. In einer Situation wie der vorliegenden bestehe &#252;berdies ein &#8222;Abwehrrecht&#8220; der Antragsteller gegen den vom
Gemeinderat beschlossenen B&#252;rgerentscheid, weil hierdurch eine Vereitelung oder jedenfalls wesentliche Entwertung der gesetzlichen
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen des B&#252;rgerbegehrens drohe. Hierzu z&#228;hle insbesondere das Recht, in den
Informationsmaterialien der Gemeinde zum B&#252;rgerentscheid ihre Auffassung in gleichem Umfang darstellen zu d&#252;rfen wie die
Gemeindeorgane. Diese Rechte best&#252;nden nur bei einem B&#252;rgerentscheid, der auf der Grundlage eines B&#252;rgerbegehrens
durchgef&#252;hrt werde (vgl. &#167; 21 Abs. 3 GemO). Von daher sei ein B&#252;rgerentscheid in gleicher Sache, der auf der Grundlage eines
Ratsbegehrens durchgef&#252;hrt werde (vgl. &#167; 21 Abs. 1 GemO), kein &#8222;gleichwertiger Ersatz&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die unterlegene Stadt Sulz am Neckar kann innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
einlegen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 28 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Kreisstraße im Tennenbacher Tal darf nach Plan saniert werden</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Kreisstrasse+im+Tennenbacher+Tal+darf+nach+Plan+saniert+werden</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 08.07.2024</p>PM 04.07.2024<p class="pbs-datum">Datum: 08.07.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage des Verkehrsclubs Deutschland Regionalverband S&#252;dbaden (VCD S&#252;dbaden) gegen den
ersten Ausbauabschnitt der Kreisstra&#223;e K 5138 im Tennenbacher Tal abgewiesen (Urteil vom 18. Juni 2024, Az. 13 K 1169/23).</p>
<p><br />
Die Kreisstra&#223;e K 5138 zwischen Emmendingen und Freiamt-Mu&#223;bach hat derzeit eine Breite von ca. 4,5 m, teilweise zuz&#252;glich
Banketten von weniger als 0,5 m. Nach Planungsbeginn im Jahr 2006 beantragte der Landkreis Emmendingen im Jahr 2019 die Planfeststellung
f&#252;r den Ausbau in einem ersten Bauabschnitt mit einer L&#228;nge von 460 m, beginnend n&#246;rdlich des Knotenpunkts Sonnenziel, der
vor dem historischen Kloster und Wasserschutzgebiet endet. Das zust&#228;ndige Regierungspr&#228;sidium Freiburg stellte den Plan am
14.03.2023 fest. Als Planungsziele benannte es die Erh&#246;hung der Verkehrssicherheit, eine Reduzierung des Schadstoffeintrags im Umfeld
der Stra&#223;e sowie die St&#228;rkung der l&#228;ndlichen Gemeinde Freiamt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht einen Ausbau der
Stra&#223;e auf eine befestigte Fahrbahnbreite von 5,50 m ohne Mittelmarkierung und regelm&#228;&#223;ig jeweils 1,50 m bis 1,00 m breiten
unbefestigten Banketten auf beiden Seiten sowie die Begradigung der Trasse vor.</p>
<p><br />
Hiergegen klagte der VCD S&#252;dbaden und f&#252;hrte aus, die Verbreiterung und Begradigung der Stra&#223;e greife erheblich in das
umweltfachlich sensible Tal ein und sei durch verkehrliche Belange nicht gerechtfertigt. Die nach dem Ausbau zu erwartenden schnelleren
Geschwindigkeiten erh&#246;hten das Risiko f&#252;r Flederm&#228;use und Wildkatzen. Au&#223;erdem zwinge der vorgesehene Ausbau im ersten
Bauabschnitt zu einem entsprechenden Ausbau im zweiten Bauabschnitt, in dem auch der Denkmal- und Grundwasserschutz gegen den Ausbau
spreche. Alternativen seien nicht ausreichend gepr&#252;ft worden. Vorzugsw&#252;rdig sei insbesondere die Verlegung der Trasse auf die
sogenannte &#8222;Alte Stra&#223;e&#8220;, derzeit ein Feld- und Waldweg am westlichen Rand des Tennenbacher Tals.</p>
<p><br />
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt es aus, der Planfeststellungsbeschluss
versto&#223;e nicht gegen Vorschriften, auf die sich der VCD S&#252;dbaden mit seiner umweltrechtlichen Verbandsklage berufen k&#246;nne.
Nach dem Stra&#223;engesetz seien Stra&#223;en in einem dem regelm&#228;&#223;igen Verkehrsbed&#252;rfnis gen&#252;genden und den allgemein
anerkannten Regeln des Stra&#223;enbaus entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die
Verbreiterung und Begradigung der Stra&#223;e orientierten sich an den allgemein anerkannten Regeln des Stra&#223;enbaus. Auch die Bildung
von Bauabschnitten sei zul&#228;ssig, wenn &#8211; wie hier &#8211; dem Gesamtvorhaben keine von vornherein un&#252;berwindbaren
Hindernisse entgegenst&#252;nden und der jeweilige Abschnitt eine selbst&#228;ndige Verkehrsbedeutung besitze. Ein faktischer Zwang zur
Realisierung des zweiten Bauabschnitts in der gleichen Ausbauform werde durch die Planung des ersten Bauabschnitts nicht geschaffen.</p>
<p><br />
Es sei nach der durchgef&#252;hrten speziellen artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung zwar davon auszugehen, dass sich das Kollisionsrisiko
mit Kraftverkehr f&#252;r im betroffenen Gebiet jagende Zwergflederm&#228;use sowie die Stra&#223;e querende Wildkatzen erh&#246;he. Im
Planfeststellungsbeschluss seien zur Vermeidung solcher Kollisionen jedoch Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungen vorgesehen. Das
Regierungspr&#228;sidium habe in der m&#252;ndlichen Verhandlung die Zusage zu Protokoll gegeben, eine Beschr&#228;nkung auf 70 km/h
anzuordnen, falls diese nicht schon durch die Stadt Emmendingen angeordnet werde. Das Risiko f&#252;r die Tiere verbleibe damit in einem
Bereich, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden sei.</p>
<p><br />
Auch die von dem VCD S&#252;dbaden geltend gemachten M&#228;ngel bei der Abw&#228;gung l&#228;gen nicht vor oder seien unerheblich. Die
gerichtliche Kontrolle planerischer Abw&#228;gungen sei auf die Pr&#252;fung beschr&#228;nkt, ob eine Abw&#228;gung stattgefunden habe, ob
dabei alle relevanten Belange Ber&#252;cksichtigung gefunden h&#228;tten und ob deren Bedeutung richtig erkannt und sie in einen
angemessenen Ausgleich gebracht worden seien. Erhebliche M&#228;ngel zeige die vorgenommene Abw&#228;gung weder im Hinblick auf die
Pr&#252;fung m&#246;glicher Planungsalternativen noch im Hinblick auf die Abschnittsbildung noch im Hinblick auf die Gewichtung der
verkehrlichen Belange. Insbesondere ergebe sich nicht schon daraus ein Abw&#228;gungsfehler, dass eine andere Planung ebenfalls mit guten
Gr&#252;nden vertretbar gewesen w&#228;re.</p>
<p><br />
<em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der VCD S&#252;dbaden kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 08 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Straßenbaumfest“ in Offenburg darf wie angemeldet stattfinden]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/_Strassenbaumfest_+in+Offenburg+darf+wie+angemeldet+stattfinden</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 10.05.2024</p>PM 09.05.2024<p class="pbs-datum">Datum: 10.05.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Die f&#252;r Samstag, 11. Mai 2024 in Offenburg als &#8222;Stra&#223;enbaumfest&#8220; angemeldete Versammlung darf mit dem vom Anmelder
vorgesehenen Programm auf der Weingartenstra&#223;e stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 8. Mai 2024
entschieden (Az. 4 K 1969/24).</p>
<p>Die Stadt Offenburg hatte f&#252;r die im Stra&#223;enabschnitt zwischen Hilda- und Moltkestra&#223;e angemeldete Veranstaltung am 2.
Mai 2024 mehrere Auflagen erlassen. Darin beschr&#228;nkte sie das Programm auf Redebeitr&#228;ge, Workshops sowie Infost&#228;nde und
untersagte dar&#252;berhinausgehende geplante Elemente wie Picknick, einen Skate- und Mountainbike-Parcours, Stadtbaum-F&#252;hrungen,
Stra&#223;enkreide und Musik. Au&#223;erdem verf&#252;gte sie, die Versammlung d&#252;rfe nur auf dem Gehweg, dem Fahrradweg und freien
Parkfl&#228;chen auf der n&#246;rdlichen Stra&#223;enseite der Weingartenstra&#223;e stattfinden. Die Nutzung der Fahrbahn sei verboten.
Die Veranstaltung ende um 19:30 Uhr. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Versammlungsanmelders hat das Verwaltungsgericht Freiburg
stattgegeben.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Gericht aus, die Beschr&#228;nkung des Programms auf Redebeitr&#228;ge, Workshops und
Infost&#228;nde sei voraussichtlich rechtswidrig. Die grundrechtlich gesch&#252;tzte Versammlungsfreiheit erfasse nicht nur
Zusammenk&#252;nfte traditioneller Art, sondern vielf&#228;ltige Arten gemeinsamen Verhaltens, wenn Menschen zusammenk&#228;men, um sich an
der &#246;ffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen. Enthalte eine Veranstaltung einerseits Elemente, die sich auf die Teilhabe an der
&#246;ffentlichen Meinungsbildung richteten, andererseits solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen seien, komme es darauf an, ob eine in
dieser Weise &#8222;gemischte&#8220; Veranstaltung ihrem Gesamtgepr&#228;ge nach eine Versammlung darstelle. In diesem Fall umfasse die
Versammlungsfreiheit auch die Elemente, die nicht unmittelbar auf die Teilhabe an der &#246;ffentlichen Meinungsbildung gerichtet
seien.</p>
<p>Es sei nicht feststellbar, dass bei dem als Versammlung angemeldeten &#8222;Stra&#223;enbaumfest&#8220; Elemente mit reinem
Vergn&#252;gungscharakter &#252;berw&#246;gen. Auch wenn die Veranstaltung als &#8222;Fest&#8220; bezeichnet sei, st&#252;nden im
Programmheft versammlungstypische Aktivit&#228;ten wie die geplanten Redebeitr&#228;ge und die themenbezogenen Workshops im Vordergrund. Es
sei davon auszugehen, dass die Veranstaltung von Besuchern nicht in erster Linie als auf Vergn&#252;gung ausgerichtetes Fest wahrgenommen
werde. Zudem k&#246;nne den von der Stadt Offenburg als &#8222;Begleitprogramm&#8220; angesehenen Veranstaltungselementen der Bezug zur
&#246;ffentlichen Meinungskundgabe voraussichtlich nicht vollst&#228;ndig abgesprochen werden. Denn es komme dem Versammlungsanmelder nach
eigener Darstellung gerade darauf an, alternative Nutzungsm&#246;glichkeiten des ansonsten vor allem durch den Kraftfahrzeugverkehr
genutzten &#246;ffentlichen Stra&#223;enraums aufzuzeigen.</p>
<p>Die &#246;rtliche Beschr&#228;nkung der Versammlung auf den n&#246;rdlich der Weingartenstra&#223;e gelegenen Fu&#223;g&#228;nger- und
Radweg sowie freie Parkpl&#228;tze sei aller Voraussicht nach ebenfalls rechtswidrig. Die Versammlungsfreiheit sch&#252;tze auch das
Selbstbestimmungsrecht &#252;ber den Ort der Versammlung. Verkehrsbeeintr&#228;chtigungen durch Versammlungen seien regelm&#228;&#223;ig
hinzunehmen. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum eine Umleitung des Verkehrs f&#252;r die Dauer der
Versammlung nicht m&#246;glich sein sollte. Demgegen&#252;ber habe der Versammlungsanmelder einen besonderen Ortsbezug zum gew&#228;hlten
Stra&#223;enabschnitt dargelegt. Er habe ausgef&#252;hrt, dieser Bereich solle als Zentrum der Oststadt in eine verkehrsberuhigte Zone,
einen &#8222;Shared Space&#8220; oder &#228;hnliches Konzept umgestaltet werden. Ein weiteres Ziel sei der Erhalt des ebendort befindlichen
alten Baumbestands. F&#252;r das Gericht liege auf der Hand, dass die geplante Veranstaltung aufgrund ihrer Gr&#246;&#223;e mit 300
angek&#252;ndigten Teilnehmer nicht ohne Nutzung der Stra&#223;e durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnte. Unter anderem f&#252;r den Fall,
dass sich im Hinblick auf eine geringe Teilnehmerzahl der (erhebliche) Umfang der Inanspruchnahme der Stra&#223;e durch die Versammlung
gegen&#252;ber Rechten Dritter als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig erweisen sollte, k&#246;nne eine Beschr&#228;nkung auf einen Teil der
Stra&#223;e von der Versammlungsbeh&#246;rde noch an Ort und Stelle angeordnet werden.</p>
<p>Die Stadt Offenburg habe die Versammlung aller Voraussicht nach auch zu Unrecht auf den Zeitraum bis 19:30 Uhr begrenzt. Gem&#228;&#223;
dem Programmheft ende die Versammlung nach der auf 19:00 Uhr angesetzten Abschlusskundgebung um 20:30 Uhr. Gr&#252;nde, die ein Ende der
Versammlung entgegen der Planungen des Anmelders um 19:30 Uhr notwendig erscheinen lie&#223;en, seien weder von der Stadt benannt worden
noch sonst ersichtlich.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Stadt Offenburg kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 10 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Klage auf Erhalt der Grundschule in Trichtingen abgewiesen</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilung+vom+08_05_2024</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 08.05.2024</p>PM 08.05.2024<p class="pbs-datum">Datum: 08.05.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p><strong>Klage auf Erhalt der Grundschule in Trichtingen abgewiesen</strong></p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Urteil vom 17.04.2024 (10 K 2125/23) die unter anderem auf
Erhalt der Grundschule im Epfendorfer Ortsteil Trichtingen (Landkreis Rottweil) gerichtete Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Die zuvor selbst&#228;ndige Gemeinde Trichtingen wurde 1974 in die Gemeinde Epfendorf eingegliedert. Die Eingliederungsvereinbarung
regelte unter anderem, die Grundschule in Trichtingen werde erhalten und bei Bedarf weiter ausgebaut, solange dies rechtlich und
tats&#228;chlich m&#246;glich sei und von den Erziehungsberechtigten gew&#252;nscht werde. Zudem sah die Vereinbarung vor, dass bei
Streitigkeiten &#252;ber diese Vereinbarung die bisherige Gemeinde Trichtingen durch drei B&#252;rger vertreten werde, welche vor
Inkrafttreten der Vereinbarung vom Gemeinderat von Trichtingen zu bestellen seien. Der Epfendorfer Gemeinderat entschied im Jahr 2021, den
Grundschulbetrieb in Trichtingen zum Ende des Schuljahres 2023/2024 zu beenden und die beiden bisher vorhandenen Grundschulen an einem
Standort im Ortsteil Epfendorf zusammenzulegen. Mit Beschluss vom 07.02.2023 best&#228;tigte der Gemeinderat diese Entscheidung. Im Juli
2023 erhoben sechs Mitglieder des Epfendorfer Gemeinderats aus dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Trichtingen beim Verwaltungsgericht
Freiburg Klage gegen die Gemeinde Epfendorf, mit der sie unter anderem als Vertreter der ehemaligen Gemeinde Trichtingen die Erhaltung der
Grundschule in Trichtingen erreichen wollten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung
ab:</p>
<p>Die ehemalige Gemeinde Trichtingen sei nicht prozessf&#228;hig. Die sechs Gemeinderatsmitglieder seien nicht zu deren Vertretung befugt
und k&#246;nnten auch nicht als deren Vertreter bestellt werden. Die seinerzeit f&#252;r Streitigkeiten &#252;ber die
Eingliederungsvereinbarung bestellten Vertreter und deren Ersatzleute st&#252;nden nicht mehr zur Verf&#252;gung. Neue Vertreter
k&#246;nnten nicht bestellt werden. Dies w&#252;rde der Eingliederungsvereinbarung und &#167; 9 der baden-w&#252;rttembergischen
Gemeindeordnung widersprechen. Denn danach m&#252;ssten die Vertreter der einzugliedernden Gemeinde bis zum Inkrafttreten der
Eingliederungsvereinbarung durch den Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde bestellt werden. Dieser Gemeinderat sei aber als einzig -
vertraglich wie demokratisch - legitimiertes Organ seit Inkrafttreten der Vereinbarung am 01.01.1975 nicht mehr vorhanden.</p>
<p>Es k&#246;nne auch kein Prozesspfleger f&#252;r die untergegangene Gemeinde bestellt werden. Dies sei weder auf den Antrag der sechs
klagenden Gemeinder&#228;te noch von Amts wegen m&#246;glich. Grunds&#228;tzlich komme nach &#167; 57 ZPO die Bestellung eines
Prozesspflegers nur in Betracht, wenn eine prozessunf&#228;hige Person verklagt werde, nicht aber wenn der Prozessunf&#228;hige - wie dies
bei der ehemaligen Gemeinde Trichtingen der Fall sei - selbst klage. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, bei dem f&#252;r
eine prozessunf&#228;hige Person, welche selbst Klage erhebe, ein Prozesspfleger bestellt werden k&#246;nne, liege nicht vor. Die ehemalige
Gemeinde Trichtingen sei auch nicht schutzlos gestellt. Denn das Landratsamt habe als Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde die Aufgabe, &#252;ber
die Wahrung von Zusagen aus Eingliederungsvereinbarungen zu wachen und n&#246;tigenfalls einzuschreiten.</p>
<p>&#220;ber die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Erhaltung der Grundschule in Trichtingen im Sinne der
Eingliederungsvereinbarung tats&#228;chlich und rechtlich zul&#228;ssig ist, insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, war
- aufgrund der Unzul&#228;ssigkeit der Klage - nicht zu entscheiden.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
Berufung einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen.</em></p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 08 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Fridays for Future-Demonstration darf in der Villinger Altstadt stattfinden</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Fridays+for+Future-Demonstration+darf+in+der+Villinger+Altstadt+stattfinden</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 18.04.2024</p><b>PM 18.04.2024</b><p class="pbs-datum">Datum: 18.04.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19990532">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied mit Beschluss vom heutigen Tage unter anderem, dass die f&#252;r Samstagnachmittag, 20.04.2024
von Fridays for Future Villingen-Schwenningen angemeldete Versammlung zum Thema &#8222;Verkehrswende&#8220; trotz der zeitgleich
stattfindenden Autoschau durch die Villinger Altstadt gef&#252;hrt werden darf. Es gab damit dem Eilantrag des Anmelders der Versammlung
gegen mehrere Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Verf&#252;gung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 05.04.2024 statt, allerdings
mit der Einschr&#228;nkung, dass die Versammlungsteilnehmer in den Stra&#223;en, in denen die Autoschau stattfindet (Obere und Niedere
Stra&#223;e, Rietstra&#223;e und Bickenstra&#223;e), nicht mit Fahrr&#228;dern fahren d&#252;rfen (4 K 1580/24).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Die zust&#228;ndige Beh&#246;rde
k&#246;nne eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abh&#228;ngig machen, wenn die &#246;ffentliche
Sicherheit oder Ordnung bei Durchf&#252;hrung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gef&#228;hrdet sei. Diese Voraussetzungen
l&#228;gen voraussichtlich bez&#252;glich der Auflage, mit der die Aufzugsstrecke auf den um die Villinger Innenstadt f&#252;hrenden Ring
beschr&#228;nkt werde, unter der Voraussetzung nicht vor, dass die Versammlungsteilnehmer - wie in der Auflage des Gerichts angeordnet -
nicht mit Fahrr&#228;dern f&#252;hren. Dabei sei zu beachten, dass die Versammlung gerade aus Anlass der Autoschau stattfinde und nach dem
angemeldeten Versammlungsthema (&#8222;Verkehrswende&#8220;) ersichtlich auf eine (geistige) Auseinandersetzung mit den Besuchern und
Veranstaltern der Autoschau gerichtet sei. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der
Auswahl des Ortes und der sonstigen Modalit&#228;ten der Versammlung.<br />
Im Falle der Teilnahme von mehr Personen als angemeldet (20) oder wenn dies angesichts beengter Verh&#228;ltnisse zwingend erforderlich
sein sollte, k&#246;nnten noch vor Ort Auflagen angeordnet werden.</p>
<p>Das Gericht gab dem Eilantrag auch statt, soweit die Versammlung auf den Zeitraum von 14:00 bis 17:00 Uhr beschr&#228;nkt wurde. Der
Umstand, dass dieser Zeitraum in der Anmeldung der Versammlung genannt worden sei, rechtfertige nicht den Erlass einer (strafbewehrten)
versammlungsrechtlichen Auflage. Es sei nicht erkennbar, dass eine Abweichung von dem in der Anmeldung genannten Zeitraum eine unmittelbare
Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung begr&#252;nden w&#252;rde.</p>
<p>Der Eilantrag hatte schlie&#223;lich auch hinsichtlich weiterer vom Anmelder angegriffener Auflagen Erfolg, unter anderem hinsichtlich
der Anordnung, dass Passanten und andere Verkehrsteilnehmer nicht bel&#228;stigt werden d&#252;rften. Diese Auflage sei wohl nicht
hinreichend bestimmt. Zudem d&#252;rften Versammlungen als - gegebenenfalls laute - Teilhabe an der &#246;ffentlichen Meinungsbildung
andere Personen bis zu einem gewissen Grad bel&#228;stigen.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 18 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Urteil zur Schließung des Klinikums Ettenheim (Landkreis Ortenaukreis)</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Urteil+zur+Schliessung+des+Klinikums+Ettenheim+_Landkreis+Ortenaukreis_</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 15.04.2024</p>PM 15.04.2024<p class="pbs-datum">Datum: 15.04.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Die Klage einer Kreisr&#228;tin gegen den Beschluss des Kreistages des Ortenaukreises &#252;ber die Schlie&#223;ung des Klinikums
Ettenheim ist unzul&#228;ssig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten vor Kurzem bekannt gegebenem Urteil vom
22.03.2024 (2 K 3442/22).</p>
<p>Der Landkreis Ortenaukreis ist Tr&#228;ger von vier Krankenhausstandorten mit acht Betriebsstellen. Zum Standort Lahr geh&#246;rte das
Klinikum Ettenheim. In seiner Sitzung vom 08.11.2022 beschloss der Kreistag, den station&#228;ren Krankenhausbetrieb in Ettenheim zum
31.12.2022 einzustellen und die Betriebsstelle zum &#8222;Zentrum f&#252;r Gesundheit Ettenheim&#8220; umzuwandeln. Daraufhin entschied das
Regierungspr&#228;sidium Freiburg mit Bescheid vom 23.12.2022, die Betriebsstelle Ettenheim werde zum Ende des Jahres 2022 geschlossen. Die
Kl&#228;gerin hat im Dezember 2022 Klage gegen den Kreistagsbeschluss erhoben und will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass der
Beschluss rechtswidrig ist. Sie hat insbesondere geltend gemacht, der Landkreis versto&#223;e mit der Schlie&#223;ung des Klinikums gegen
seine Pflicht, eine wohnortnahe station&#228;re Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage nun im
Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung abgewiesen:</p>
<p>Die Klage sei unzul&#228;ssig. Bei dem Kreistagsbeschluss vom 08.11.2022 handele es sich lediglich um eine vorbereitende
Verfahrenshandlung, welche als solche nicht mit der Feststellungsklage angegriffen werden k&#246;nne. Denn nach dem Landeskrankenhausgesetz
(LKHG) seien allein die Entscheidung des baden-w&#252;rttembergischen Ministeriums f&#252;r Soziales, Gesundheit und Integration und der
darauf beruhende Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg vom 23.12.2022 &#252;ber die Schlie&#223;ung des Klinikums rechtlich
verbindlich.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus sei die Kl&#228;gerin nicht klagebefugt. Verwaltungsgerichtliche Klage k&#246;nne nur erheben, wer die Verletzung
eigener Rechte geltend machen k&#246;nne. Daran fehle es bei der vorliegenden Klage. Die Regelungen im LKHG &#252;ber die Versorgung der
Bev&#246;lkerung mit Krankenh&#228;usern begr&#252;ndeten keine rechtlich durchsetzbaren Anspr&#252;che einzelner Patienten auf den Betrieb
eines bestimmten Krankenhauses. Die Kl&#228;gerin habe auch nicht konkret geltend gemacht, weshalb gerade in Bezug auf ihre Person der
verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard des Schutzes von Leben und Gesundheit aufgrund der Schlie&#223;ung des Klinikums
unterschritten sein sollte. Das Klinikum Ettenheim sei deutlich weiter von ihrem Wohnort entfernt als ein weiteres - nach wie vor
vorhandenes - Krankenhaus des Ortenaukreises.</p>
<p>Es sei auch ausgeschlossen, dass die Kl&#228;gerin durch den Kreistagsbeschluss in ihren Rechten, die ihr gerade als Kreisr&#228;tin
gegen&#252;ber dem Kreistag zust&#252;nden, verletzt sei. Im sogenannten Kommunalverfassungsstreit k&#246;nne sie als Kreisr&#228;tin die
vom Kreisrat gefassten Beschl&#252;sse keiner allgemeinen Rechtm&#228;&#223;igkeitskontrolle zuf&#252;hren.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;gerin kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg stellen.</em></p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Apr 15 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Jahresbericht 2023 des VG Freiburg</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Jahresbericht+2023+des+VG+Freiburg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 11.04.2024</p>PM 11.04.2024<p class="pbs-datum">Datum: 11.04.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19880764">
<p>Beim Verwaltungsgericht Freiburg sind im Jahr 2023 erstmals seit einigen Jahren wieder mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Die
Zahl der neu eingegangenen Verfahren betr&#228;gt 4.297 und ist damit um 20,1 % gegen&#252;ber dem Vorjahr (3.562) angestiegen. Es gingen
sowohl bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen (2023: 1.815; 2022: 1.535) als auch bei den Asylverfahren (2023: 2.482; 2022: 2.027)
deutlich mehr Verfahren ein. Insbesondere schl&#228;gt sich damit der beim Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge zu
verzeichnende deutliche Anstieg von Asylantr&#228;gen beim Verwaltungsgericht Freiburg nieder.</p>
<p>Trotz dieses Anstiegs bei den Neueing&#228;ngen hat der Bestand an anh&#228;ngigen Verfahren nur geringf&#252;gig zugenommen. Der
Verfahrensbestand belief sich Ende 2023 auf 3.149 (2022: 3.029). Dies gelang, obwohl der Personalbestand weiter reduziert wurde. Am Gericht
waren am 31. Dezember 2023 noch 37 Richterinnen und Richter t&#228;tig (im Jahresdurchschnitt: 33,83 Vollzeitstellen; Vorjahr: 38,95
Vollzeitstellen).</p>
<p>Insgesamt wurden beim Verwaltungsgericht Freiburg 4.177 Verfahren erledigt (2.508 Asylverfahren und 1.669 allgemeine
Verwaltungsrechtssachen). Der R&#252;ckgang der Erledigungszahlen im Verh&#228;ltnis zum Vorjahr (4.451) ist zweifellos auf die
Verringerung des Personalbestands zur&#252;ckzuf&#252;hren.</p>
<p>Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren in Asylsachen konnte im Jahr 2023 nochmals erheblich auf 12,1 Monate verringert werden
(Vorjahr: 21,6 Monate). &#220;ber die in Asylverfahren gestellten Eilantr&#228;ge wurde im Durchschnitt innerhalb von nur 1,4 Monaten
entschieden.</p>
<p>Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden <a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-91287289/jum1/JuM/Verwaltungsgericht%20Freiburg/Anlage%20zur%20Pressemitteilung.pdf">Tabellen</a>.</p>
<p>Hauptherkunftsl&#228;nder bei den Verfahrenseing&#228;ngen im Bereich Asyl waren im Jahr 2023 Syrien, T&#252;rkei, Afghanistan, Irak,
Nigeria, Georgien und Pal&#228;stina.</p>
<p>Neben den Asylverfahren besch&#228;ftigten das Gericht im Jahr 2023 allgemeine Verwaltungsrechtssachen aus einer Vielzahl von
Rechtsgebieten, darunter zahlreiche sogenannte Unt&#228;tigkeitsklagen. Diese sind zul&#228;ssig, wenn Beh&#246;rden &#252;ber Antr&#228;ge
(oder Widerspr&#252;che) nicht binnen angemessener Frist entscheiden. Die Entscheidung ist &#8211; abgesehen von Asylverfahren &#8211; dann
regelm&#228;&#223;ig von dem Gericht zu treffen, ohne dass die Beh&#246;rde vorab entschieden hat.</p>
<p>Auch nach Auslaufen der letzten Corona-Schutzma&#223;nahmen im April 2023 war und ist das Gericht weiter mit einzelnen Verfahren im
Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie befasst. So entschied es, einem Anspruch auf Verdienstausfallentsch&#228;digung wegen einer
infektionsbedingten Corona-Quarant&#228;ne stehe nicht entgegen, dass der klagende Arbeitnehmer nicht gegen Covid-19 geimpft war
(Pressemitteilung vom 25. April 2023). Au&#223;erdem stufte es eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen nicht als Dienstunfall ein, obwohl
sie w&#228;hrend der Arbeitszeit erfolgt und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart worden war (Pressemitteilung vom
6. Juni 2023). Insbesondere seit Herbst 2023 gehen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg zahlreiche Verfahren betreffend sog. Corona-Hilfen
ein, in denen die Kl&#228;ger entweder noch die Gew&#228;hrung der Subventionen einklagen oder gegen deren Widerruf vorgehen. Mittlerweile
sind fast 400 solcher Klagen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg anh&#228;ngig.</p>
<p>&#220;berregionale Aufmerksamkeit erregte im Jahr 2023 vor allem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg &#252;ber die
Equal-Pay-Klage der ehemaligen M&#252;llheimer B&#252;rgermeisterin (Pressemitteilungen vom 7. und 28. M&#228;rz 2023). Diese hatte geltend
gemacht, w&#228;hrend ihrer Amtszeit von 2012 bis 2020 zu Unrecht in die niedrige der beiden zur Verf&#252;gung stehenden Besoldungsgruppen
eingewiesen worden zu sein, wohingegen ihr m&#228;nnlicher Vorg&#228;nger und ihr m&#228;nnlicher Nachfolger Bez&#252;ge nach der jeweils
h&#246;heren Besoldungsgruppe erhalten h&#228;tten. Das Verwaltungsgericht entschied, ihr sei die Differenz zu den Bez&#252;gen nach der
n&#228;chsth&#246;heren Besoldungsgruppe zu erstatten.</p>
<p>Ein besonderes regionales Medieninteresse richtete sich dar&#252;ber hinaus auf Verfahren, in denen sich Betroffene gegen
versammlungsrechtliche Beh&#246;rdenentscheide wendeten. Das Gericht entschied auf dem Gebiet des Versammlungsrechts unter anderem
&#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer Versammlung vor einer Metzgerei in Rheinfelden unter dem Motto &#8222;Fleisch ist Mord&#8220;
(Pressemitteilung vom 31. M&#228;rz 2023) sowie den Abbau des Freiburger Klimacamps f&#252;r den Weihnachtsmarkt (Pressemitteilung vom 2.
November 2023).</p>
<p>In weiteren F&#228;llen, die auf das Interesse der &#214;ffentlichkeit stie&#223;en, war das Gericht mit den Themen Verkehr und
Naturschutz besch&#228;ftigt. Die in der Presseberichterstattung zuvor ausf&#252;hrlich besprochenen Feststellungsklagen zur privaten
Aufstellung von &#8222;Freiwillig Tempo 30&#8220;-Schildern auf der Bodenseehalbinsel H&#246;ri hielt es f&#252;r unzul&#228;ssig, sodass
keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde (Pressemitteilungen vom 17. und 26. Oktober 2023). Einen auf den Schutz von
Streuobstbestand gest&#252;tzten Eilantrag gegen den Bau eines Radweges im Landkreis Konstanz lehnte das Gericht ab (Pressemitteilung vom
3. November 2023). Die zur Verlegung einer Gashochdruckleitung vorgesehenen Rodungsarbeiten im geplanten Freiburger Stadtteil Dietenbach
durften nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hingegen nicht durchgef&#252;hrt werden (Pressemitteilung vom 17.
Oktober 2023, siehe auch Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 1. M&#228;rz 2024).</p>
<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die unter <a href='https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de' class=' link link-external' target='_blank'>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de</a> ver&#246;ffentlichten
Pressemitteilungen verwiesen.</p>
<p><strong>Folgende anh&#228;ngige Verfahren k&#246;nnten f&#252;r die &#214;ffentlichkeit von Interesse sein:</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Cannabis-Besitz</strong></span></p>
<p><strong>3 K 1198/23</strong></p>
<p>Ein Soldat auf Zeit klagt gegen seine fristlose Entlassung im Dezember 2022 wegen des &#8211; anl&#228;sslich einer
au&#223;erdienstlichen Personenkontrolle im November 2022 festgestellten &#8211; Besitzes von 0,7 g Marihuana.</p>
<p>Das Strafverfahren wurde nach &#167; 31a BtMG eingestellt. Der Dienstherr macht geltend, der Soldat habe seine Dienstpflichten (Pflicht
zum treuen Dienen, Gehorsamspflicht und au&#223;erdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldhaft verletzt und das in ihn gesetzte Vertrauen
grob missbraucht. Die Dienstpflichtverletzungen bedingten eine ernstliche Gef&#228;hrdung der milit&#228;rischen Ordnung. Die
Verst&#246;&#223;e seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub zu
leisten. Das Ansehen der Bundeswehr w&#252;rde durch ein Verbleiben im Dienst ernstlich gef&#228;hrdet.</p>
<p><em>(Entscheidung ohne m&#252;ndliche Verhandlung beabsichtigt am 25.06.2024)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Praxis der Stadt Freiburg zur Geltendmachung von Abfallgeb&#252;hren gegen&#252;ber
Vermietern und Wohnungseigent&#252;mergemeinschaften</strong></span></p>
<p><strong>4 K 1957/23, 4 K 1958/23, 4 K 2524/23</strong></p>
<p><br />
 Die Kl&#228;ger wenden sich als Vermieter und Wohnungseigent&#252;mer bzw. Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft gegen die Geltendmachung
von Abfallgeb&#252;hren, die von Mietern nicht gezahlt worden sind. Sie halten die Praxis der Stadt Freiburg f&#252;r rechtswidrig und
r&#252;gen, die Stadt m&#252;sse vor einem R&#252;ckgriff auf den Wohnungseigent&#252;mer oder die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft
versuchen, die Abfallgeb&#252;hren bei den Mietern zu vollstrecken. Allein die vergebliche Zahlungsaufforderung und ggf. Mahnung seien
nicht ausreichend, um auf die Wohnungseigent&#252;mer bzw. Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft zur&#252;ckgreifen zu d&#252;rfen.</p>
<p><em>(M&#252;ndliche Verhandlung am 18.04.2024, 10:00 Uhr und 11:00 Uhr, Saal VII)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Wohnbebauung an der s&#252;dlichen Eichhalde in Freiburg-Herdern</strong></span></p>
<p><strong>4 K 120/24, 4 K 282/24, 4 K 1225/24, 4 K 1226/24</strong></p>
<p>Die Eigent&#252;mer zweier angrenzender Grundst&#252;cke wenden sich mit jeweils einer Klage und einem Eilantrag gegen den Bau von drei
Mehrfamilienh&#228;usern mit insgesamt 15 Wohneinheiten und Tiefgarage am Hang im s&#252;dlichen Teil der Stra&#223;e Eichhalde in
Freiburg-Herdern. Sie wenden gegen das Bauvorhaben ein, es verletzte das R&#252;cksichtnahmegebot. Es wirke ihnen gegen&#252;ber
erdr&#252;ckend und einmauernd. Au&#223;erdem zerst&#246;rten die f&#252;r das Vorhaben notwendigen gro&#223;r&#228;umigen und tief in den
Hang eingreifenden Abgrabungen die bisherige Kulturlandschaft, indem eine weithin sichtbare &#8222;Wunde&#8220; in das Landschaftsbild
geschlagen werde. Dar&#252;ber hinaus werde die Statik des gesamten Steilhangs durch die beim Bau erforderlichen Erdarbeiten massiv
beeintr&#228;chtigt.</p>
<p><em>(Entscheidungen &#252;ber die Eilantr&#228;ge vorgesehen im zweiten Quartal 2024;&#160;Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung
&#252;ber die Klagen steht noch nicht fest)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Verpflichtung zu Tempo 30 f&#252;r die B 31 im Bereich
Oberh&#246;llsteig/Breitnau</strong></span></p>
<p><strong>5 K 2143/22</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger begehrt aus L&#228;rmschutzgr&#252;nden eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf
30 km/h f&#252;r die B 31 im Bereich Oberh&#246;llsteig auf der Gemarkung Breitnau festgesetzt werden soll.</p>
<p><em>(M&#252;ndliche Verhandlung am 08.05.2024, 9:30 Uhr, Saal V)</em></p>
<p><br />
 <span style="text-decoration: underline;"><strong>Wasserrechtliche Genehmigung f&#252;r Erdw&#228;rmesondenbohrungen in
Eichstetten</strong></span></p>
<p><strong>5 K 3633/22</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger begehrt eine wasserrechtliche Erlaubnis f&#252;r zwei Erdw&#228;rmesondenbohrungen auf seinem Grundst&#252;ck in
Eichstetten. Er gibt an, die Unabh&#228;ngigkeit von fossilen Energien anzustreben und das auf dem Grundst&#252;ck befindliche Geb&#228;ude
k&#252;nftig mit Erdw&#228;rme beheizen zu wollen.</p>
<p>Das Landratsamt h&#228;lt der Genehmigung das Risiko von Baugrundsch&#228;den (~ Staufen) nach einer Einsch&#228;tzung des Landesamts
f&#252;r Geologie, Rohstoffe und Bergbau entgegen. Der Bau der Erdw&#228;rmesonden k&#246;nne nur mit (teuren) Kernbohrungen
durchgef&#252;hrt werden. Aus Sicht des Kl&#228;gers fu&#223;t diese Einsch&#228;tzung auf blo&#223;en Mutma&#223;ungen. Er wirft der
Verwaltung vor, seit der Ereignisse im Staufen im Jahr 2012 im Oberrheingraben s&#228;mtliche Antr&#228;ge dieser Art in bebauten Ortslagen
zu verschleppen, abschl&#228;gig zu bescheiden oder mit derartigen Auflagen zu versehen, dass die Durchf&#252;hrung faktisch unm&#246;glich
werde.</p>
<p><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Equal-Pay-Klage der ehemaligen B&#252;rgermeisterin der Gemeinde
Todtmoos</strong></span></p>
<p><strong>5 K 2541/23</strong></p>
<p>Die ehemalige B&#252;rgermeisterin der Gemeinde Todtmoos verklagt die Gemeinde auf Schadensersatz und Entsch&#228;digung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie macht geltend, dass sie eine niedrigere Besoldung erhalten habe, als ihr (m&#228;nnlicher)
Vorg&#228;nger sowie ihr (m&#228;nnlicher) Nachfolger.</p>
<p><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Genehmigung zum Kiesabbau in Hilzingen</strong></span></p>
<p><strong>6 K 2906/22</strong></p>
<p>Die Gemeinden Hilzingen, Gottmadingen und Rielasingen-Worblingen sowie die Stadt Singen klagen gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg,
vertreten durch das Landratsamt Konstanz, wegen ihrer weiteren Beteiligung am Genehmigungsverfahren zum Kiesabbau in Hilzingen.</p>
<p>Ihre Klagen gegen die vom Landratsamt erteilte Genehmigung aus dem Jahr 2020 zum Abbau von Kiessand auf zwei Grundst&#252;cken in
Hilzingen (Az. 6 K 1075/21) sind seit Ende des Jahres 2021 ausgesetzt, bis ein erg&#228;nzendes Verfahren der
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung einschlie&#223;lich der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVP-Gesetz nachgeholt ist.</p>
<p>Im weiteren Verfahren zum Az. 6 K 2906/22 beantragen die Gemeinden die Feststellung, dass das beklagte Land nach Durchf&#252;hrung des
erg&#228;nzenden Verfahrens verpflichtet ist, die Gemeinde Hilzingen erneut zu beteiligen, und dass f&#252;r die erg&#228;nzende
Entscheidung die Genehmigungsf&#228;higkeit des Vorhabens insgesamt zu pr&#252;fen und daf&#252;r der Zeitpunkt nach Durchf&#252;hrung der
Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ma&#223;geblich ist.</p>
<p><em>(M&#252;ndliche Verhandlung vorgesehen in der zweiten Jahresh&#228;lfte 2024)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Richterbesoldung</strong></span></p>
<p><strong>6 K 3430/23, 6 K 3431/23</strong></p>
<p>Die Klageverfahren betreffen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Richterbesoldung. Die Kl&#228;ger machen geltend, dass ihre Besoldung im
Jahr 2023 (6 K 3430/23) bzw. 2022 (6 K 3431/23) verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Sie haben die Klage bisher nicht
n&#228;her begr&#252;ndet.</p>
<p><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im vierten Quartal)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Erstattung denkmalrechtlicher Grabungskosten</strong></span></p>
<p><strong>9 K 3629/23</strong></p>
<p>Die Eigent&#252;merin/Bauherrin eines Grundst&#252;cks in der Kronenstra&#223;e in Freiburg klagt gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg
auf Erstattung der Kosten in H&#246;he von mehreren hunderttausend Euro f&#252;r drei von ihr durchgef&#252;hrte sog.
&#8222;arch&#228;ologische Rettungsgrabungen&#8220;. Die Grabungen erfolgten auf Veranlassung des Landesdenkmalamts und dienten der
Sicherung der auf dem Grundst&#252;ck bei Bauarbeiten im Fr&#252;hjahr 2020 gemachten, arch&#228;ologisch bedeutsamen Funde von Skeletten
der Bewohner eines mittelalterlichen Leprahospizes (sog. &#8222;Gutleuthaus&#8220;) bzw. nahe einer Kapelle bestatteter Kinder (sog.
&#8222;Traufkinder&#8220;) bzw. franz&#246;sischer Soldaten aus dem &#246;sterreichischen Erbfolgekrieg. Streitig sind Umfang und Inhalt
eines von der Kl&#228;gerin mit dem Landesdenkmalamt geschlossenen &#8222;Investorenabkommens&#8220; &#252;ber die Rettungsgrabungen.</p>
<p><em>(M&#252;ndliche Verhandlung vorgesehen im vierten Quartal 2024)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Schlie&#223;ung der Grundschule in der ehemaligen Gemeinde Trichtingen (Landkreis
Rottweil)</strong></span></p>
<p><strong>10 K 2125/23</strong></p>
<p>Sechs Mitglieder des Gemeinderats Epfendorf, die aus dem Ortsteil Trichtingen stammen, wenden sich &#8211; zugleich als Vertreter der
untergegangenen Gemeinde Trichtingen &#8211; gegen die Schlie&#223;ung einer Grundschule in Epfendorf-Trichtingen. Die ehemalige Gemeinde
Trichtingen ist mit Eingliederungsvereinbarung aus dem Jahr 1974 in die Gemeinde Epfendorf &#8211; Beklagte in dem hiesigen Verfahren
&#8211; eingegliedert worden. Die Vereinbarung enth&#228;lt eine Regelung, wonach die Grundschule erhalten und bei Bedarf weiter ausgebaut
werden soll, solange dies rechtlich und tats&#228;chlich m&#246;glich ist und von den Erziehungsberechtigten gew&#252;nscht wird. Nunmehr
ist beabsichtigt, die Grundschulstandorte in den Ortsteilen Epfendorf-Trichtingen und Epfendorf zusammenzulegen und dabei den Standort in
Trichtingen aufzugeben. Die Kl&#228;ger wenden sich hiergegen sowie gegen die diesbez&#252;glich bereits ergangenen Beschl&#252;sse des
Gemeinderats der Gemeinde Epfendorf.</p>
<p><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 17.04.2024, 14:00 Uhr, Saal VII)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Kreisstra&#223;enausbau im Tennenbacher Tal</strong></span></p>
<p><strong>13 K 1169/23</strong></p>
<p>Der Verkehrsclub Deutschland Regionalverband S&#252;dbaden e.V. klagt als anerkannte Umweltvereinigung gegen den
Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg f&#252;r den Ausbau der Kreisstra&#223;e K 5138 im Tennenbacher Tal im
ersten Bauabschnitt. Vorgesehen ist die Sanierung und der teilweise Ausbau der K 5138 auf einer L&#228;nge von 460 m auf eine befestigte
Fahrbahnbreite von 5,50 m mit unbefestigten Banketten auf beiden Seiten. Die K 5138 verl&#228;uft zwischen Emmendingen und
Freiamt-Mu&#223;bach und wird insbesondere von Pendlerinnen und Pendlern aus der Gemeinde Freiamt sowie von land- und forstwirtschaftlichem
Verkehr genutzt. Erkl&#228;rtes Ziel der Ma&#223;nahme ist es, die Verkehrssicherheit auf der K 5138 zu erh&#246;hen und dadurch auch einen
h&#246;heren Schutz f&#252;r die angrenzenden Biotope und Quellen zu erreichen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger macht geltend, die Bauma&#223;nahmen h&#228;tten einen erheblichen Eingriff in das umweltfachlich &#228;u&#223;erst
sensible Tal zur Folge und seien durch verkehrliche Belange nicht gerechtfertigt. Mit dem Ausbaustandard im ersten Bauabschnitt w&#252;rde
ein faktischer Zwangspunkt gesetzt, den Ausbau im zweiten Bauabschnitt &#8211; an dem die denkmalgesch&#252;tzte Kapelle des Klosters
Tennenbach liegt &#8211; in gleicher Breite fortzuf&#252;hren, was zu massiven Konflikten mit den Belangen des Denkmal- und
Grundwasserschutzes f&#252;hre.</p>
<p><br />
 <em>(Nicht-&#246;ffentlicher Er&#246;rterungstermin in K&#252;rze; Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest)</em></p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Freihaltepauschale f&#252;r psychiatrisch-psychosomatische Akutklinik f&#252;r die
Bereitstellung von Behandlungskapazit&#228;ten w&#228;hrend Corona-Pandemie</strong></span></p>
<p><strong>13 K 4275/23</strong></p>
<p>Die Kl&#228;gerin betreibt eine private Akutklinik zur Behandlung von psychiatrischen und psychosomatischen Krankheiten in Bad
S&#228;ckingen. Sie verlangt vom beklagten Landkreis Waldshut die Zahlung von 918.971,20 &#8364; zuz&#252;glich Zinsen daf&#252;r, dass sie
zwischen dem 27.03.2020 und dem 30.09.2020 w&#228;hrend der pandemischen Phase der COVID-19-Infektionen Kapazit&#228;ten zur Behandlung von
Patienten im Rahmen des Versorgungskonzepts des Beklagten bereitgestellt habe. Eine Verg&#252;tung in H&#246;he der gesetzlichen
Freihaltepauschale sei ihr zugesichert worden, mit Ausnahme der konkreten Behandlungskosten f&#252;r verlegte Patienten habe sie aber keine
Verg&#252;tung erhalten. Der Landkreis Waldshut hat bisher noch nicht auf die Klage erwidert.</p>
<p><em>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest)</em></p>
<br />
<br />
<p><strong>Da sich die genannten Verhandlungstermine noch &#228;ndern k&#246;nnen, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt
werden, ob sich &#196;nderungen ergeben haben.</strong></p>
<p><br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 11 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Versammlung unter dem Titel „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen“</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Versammlung+unter+dem+Titel+_From+the+river+to+the+sea+_+Palestine+will+be+free_+Fuer+ein+freies+Palaestina+fuer+ALLE+Menschen_</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 04.04.2024</p>PM 03.04.2024<p class="pbs-datum">Datum: 04.04.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker19710349" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19710350">
<p>Die f&#252;r den heutigen Nachmittag auf dem Augustinerplatz in Freiburg angemeldete Versammlung darf unter dem Motto &#8222;From the
river to the sea &#8211; Palestine will be free! F&#252;r ein freies Pal&#228;stina f&#252;r ALLE Menschen&#8220; abgehalten werden. Das
hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden und dem hierauf gerichteten, gestern eingegangenen Eilantrag des Anmelders der Versammlung
stattgegeben (Az. 4 K 1340/24).</p>
<p>Die Stadt Freiburg hatte f&#252;r die Versammlung eine Auflage erlassen, mit der die &#246;ffentliche Verwendung der Parole &#8222;Vom
Fluss bis zum Meer&#8220; bzw. &#8222;From the river to the sea &#8211; Palestine will be free!&#8220; auf Deutsch und in anderen Sprachen,
in Wort und Schrift, untersagt wurde. Zur Begr&#252;ndung bezog sie sich auf eine Strafbarkeit dieser Parole als Kennzeichen der Hamas.
Hiergegen hat der Anmelder der Versammlung Widerspruch bei der Beh&#246;rde sowie einen Eilantrag bei Gericht eingereicht. Er macht unter
anderem geltend, die Parole bringe die Forderung nach Freiheit und Gleichberechtigung von Pal&#228;stinenserinnen und Pal&#228;stinensern
in Israel zum Ausdruck und sei weder der Hamas noch einer anderen verbotenen Organisation zuzuordnen.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es aus, es erscheine offen, ob die
Verwendung der Parole bei einer Versammlung strafbar sei und die Stadt sie damit zu Recht verboten habe. Auch wenn der Slogan weder von der
Hamas selbst ins Leben gerufen worden sei noch ausschlie&#223;lich von dieser verwendet werde, k&#246;nne sich die Hamas die Parole zwar
mittlerweile zu eigen gemacht haben. Es sei allerdings zweifelhaft, ob dem Slogan bei der Hamas eine solche Bedeutung zukomme, dass er als
ihr Kennzeichen zu begreifen sei. Die insoweit notwendige Sachverhaltsaufkl&#228;rung und ggf. Beweiserhebung sei im Verfahren des
vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes in der K&#252;rze der Zeit nicht m&#246;glich gewesen.</p>
<p>Bei der damit im Eilverfahren anzustellenden Interessenabw&#228;gung &#252;berwiege das Interesse des Versammlungsanmelders an der
Nutzung des Slogans &#8222;Vom Fluss bis zum Meer&#8220; das &#246;ffentliche Interesse daran, die &#8211; m&#246;glicherweise strafbare
&#8211; Verwendung der Parole zu verhindern. Hierf&#252;r spreche insbesondere die gro&#223;e Bedeutung der grundrechtlich gesch&#252;tzten
Versammlungsfreiheit als konstituierendes Element f&#252;r eine freiheitlich demokratische Staatsordnung. In das hiervon umfasste Recht,
&#252;ber die Art und den Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen, werde durch die Auflage, die sich sowohl auf den Titel der
Versammlung als auch auf in deren Zusammenhang erlaubte &#196;u&#223;erungen auswirkt, empfindlich eingegriffen. Greifbare Anhaltspunkte
f&#252;r ein durch den Slogan provoziertes Eskalationspotential seien &#8211; auch vor dem Hintergrund von dessen weiter Verbreitung und
den verschiedenen Deutungsm&#246;glichkeiten &#8211; voraussichtlich nicht anzunehmen. &#196;hnlich gelagerte Versammlungen seien in
Freiburg nach den Angaben der Stadt bisher friedlich verlaufen. Es gebe auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Hamas durch die
Versammlung unterst&#252;tzt werden solle, nachdem es sich bei der veranstalten Initiative der Versammlung um eine
israelisch-j&#252;disch-pal&#228;stinensische Gruppierung handele und der Anmelder Frieden und Freiheit f&#252;r alle Menschen zwischen
Mittelmeer und Jordan als Ziel der Versammlung betont habe, was mit der Ideologie der Hamas gerade nicht in Einklang zu bringen sei.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Stadt Freiburg kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 04 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>AfD-Kreisverband scheitert mit Eilantrag nach Social Media Beiträgen des Freiburger Oberbürgermeisters</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/AfD-Kreisverband+scheitert+mit+Eilantrag+nach+Social+Media+Beitraegen+des+Freiburger+Oberbuergermeisters</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 21.03.2024</p>PM 21.03.2024<p class="pbs-datum">Datum: 21.03.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19543192">
<p>Mit Beschluss vom 20. M&#228;rz 2024 hat das Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag des Freiburger AfD-Kreisverbands abgelehnt, mit
dem der Stadt Freiburg bestimmte &#196;u&#223;erungen &#252;ber ihre Partei untersagt werden sollten (4 K 228/24).</p>
<p>Am 11. Januar 2024 wurde auf der Internetseite der Stadt Freiburg sowie auf den von der Stadtverwaltung betreuten Social Media
Auftritten des Freiburger Oberb&#252;rgermeisters (Instagram und Facebook) ein Beitrag ver&#246;ffentlicht, der unter anderem Zitate aus
seiner Rede beim st&#228;dtischen Neujahrsempfang enthielt. Neben einer Abbildung des Oberb&#252;rgermeisters am Rednerpult war folgender
Text in das Foto eingebettet: &#8222;Keine Stimme den Rechtsextremisten! Sie zerst&#246;ren unsere Demokratie. Mein gro&#223;er Wunsch
f&#252;r 2024 &#8211; mehr Miteinander und ein klarer Wahlsieger: Unsere Demokratie&#8220;. &#220;ber diesem Bild befand sich zun&#228;chst
ein Text, in dem es unter anderem hie&#223;: &#8222;Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als
gesichert rechtsextremistisch einstuft. F&#252;r unsere Demokratie sind das keine guten Nachrichten&#8220;.</p>
<p>Der AfD-Kreisverband sah darin einen Versto&#223; gegen die Pflicht des Oberb&#252;rgermeisters zu parteipolitischer Neutralit&#228;t
und Sachlichkeit und forderte ihn schriftlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung auf. Die Stadtverwaltung
l&#246;schte daraufhin umgehend aus allen Online-Beitr&#228;gen den Passus &#8222;Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der
Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. F&#252;r unsere Demokratie sind das keine guten
Nachrichten&#8220;.</p>
<p>Mit einem Eilantrag begehrte der AfD-Kreisverband dar&#252;ber hinaus vor dem Verwaltungsgericht, der Stadt Freiburg unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu verbieten, mit Bezug zu den bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen dazu aufzurufen, keine Stimme den
Rechtsextremisten zu geben, wenn sich dieser Aufruf gegen die AfD richtet. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgelehnt.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht aus, die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung der Unterlassung setze die Gefahr eines
zuk&#252;nftigen rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte der Partei voraus. Nach der umfassenden W&#252;rdigung s&#228;mtlicher
Umst&#228;nde des Einzelfalls lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine Verletzung des
staatlichen Neutralit&#228;ts- und Sachlichkeitsgebots zu Lasten der AfD durch die Stadt Freiburg drohe. Denn die Stadt habe im
gerichtlichen Verfahren verbindlich erkl&#228;rt, sich nicht erneut in einer vom Unterlassungsbegehren umfassten Weise zu &#228;u&#223;ern.
Sie habe einger&#228;umt, mit der beanstandeten Formulierung auf die AfD Bezug genommen zu haben, und mitgeteilt, einen entsprechenden
Aufruf nicht mehr unter Bezugnahme auf bestimmte Parteien &#8211; sei es direkt oder indirekt &#8211; zu t&#228;tigen. Gegen eine erneute
&#228;hnliche Aussage spreche auch, dass die indirekte Bezugnahme auf die AfD unverz&#252;glich nach der Unterlassensaufforderung entfernt
worden sei. Der AfD-Kreisverband sei durch die Ablehnung des vorbeugenden, in die Zukunft gerichteten vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes auch
nicht rechtsschutzlos gestellt. Er k&#246;nne die Rechtm&#228;&#223;igkeit der get&#228;tigten &#196;u&#223;erung nachtr&#228;glich im
Klageweg vor dem Verwaltungsgericht &#252;berpr&#252;fen lassen.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der AfD-Kreisverband kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 21 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Urteil zur Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg.</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Urteil+zur+Hausordnung+der+Landeserstaufnahmeeinrichtung+in+Freiburg</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 06.03.2024</p>PM 06.03.2024<p class="pbs-datum">Datum: 06.03.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker19295038" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19295039">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten nun zugestelltem Urteil vom 18.01.2024 (10 K 2326/21) drei Klagen gegen
Regelungen der fr&#252;heren Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg (LEA) abgewiesen.</p>
<p>&#160;Zwei Kl&#228;ger waren als Asylbewerber 2020/2021 mehrere Monate in der LEA untergebracht, der eine bis zu seiner Abschiebung nach
Ghana, der andere bis zu seiner Umverteilung in eine andere Asylbewerberunterkunft. Sie wenden sich insbesondere dagegen, dass sie ihre
Zimmer nicht abschlie&#223;en konnten, sowie gegen Beschr&#228;nkungen hinsichtlich des Empfangs von externen Besuchern sowie hinsichtlich
der Mitnahme von Gegenst&#228;nden in die LEA (u. a. Lebensmitteln). Beide Kl&#228;ger hatten bereits beim VGH Baden-W&#252;rttemberg einen
Normenkontrollantrag gegen Regelungen der damals geltenden Hausordnung &#252;ber die Durchf&#252;hrung von Zimmerkontrollen durch
Mitarbeiter des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg und private Dienstleister eingereicht. Auf die Revision gegen das Urteil des VGH lehnte
das Bundesverwaltungsgericht den Antrag jedoch mit Urteil vom 15.06.2023 (1 CN 1.22) ab.&#160;</p>
<p>Der dritte Kl&#228;ger engagiert sich f&#252;r die Belange von Gefl&#252;chteten und begehrt als Besucher Einlass in die LEA.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat nun die Klagen aller drei Kl&#228;ger abgewiesen und zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Die Klagen der ehemals in der LEA wohnhaften Kl&#228;ger seien bereits unzul&#228;ssig. Nachdem sie nicht mehr in der LEA untergebracht
seien und die Hausordnung am 15.12.2021 durch eine neue abgel&#246;st worden sei, h&#228;tten sich ihre auf Aufhebung mehrerer Regelungen
der Hausordnung gerichteten Klagen erledigt. Sie wollten nun mit ihrer Klage die nachtr&#228;gliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Regelungen erreichen. Dies sei nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung m&#246;glich, dass ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung vorliege. Daran fehle es aber. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in dem - andere Regelungen der Hausordnung
betreffenden - Normenkontrollverfahren entschieden. Ein Rechtsschutzinteresse f&#252;r die nachtr&#228;gliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit k&#246;nne vorliegen, wenn sonst Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden
k&#246;nne, wie z.B. bei polizeilichen Ma&#223;nahmen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da die Hausordnung nicht auf kurzfristige
Geltung angelegt sei. Im &#220;brigen k&#246;nnten Bewohner der LEA w&#228;hrend ihrer Unterbringung ggf. vorl&#228;ufigen Rechtsschutz
beantragen.</p>
<p>Die Klage des dritten Kl&#228;gers, welcher nach wie vor als Besucher Einlass in die LEA begehre, sei zwar zul&#228;ssig, da auch die
aktuelle Hausordnung den Zutritt f&#252;r Besucher nur mit Genehmigung und nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung erlaube, dass ein
besonderes Interesse vorliege. Diese Regelung sei aber rechtm&#228;&#223;ig. Sie diene der Gew&#228;hrleistung des st&#246;rungsfreien
Einrichtungsbetriebs und ergebe sich aus dem Widmungszweck der LEA. Aufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern seien keine
allgemein zug&#228;nglichen &#246;ffentlichen Einrichtungen. Es sei sicherzustellen, dass die Rechte der Asylsuchenden sowie die
&#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung in den Unterk&#252;nften gewahrt w&#252;rden. Dies schlie&#223;e eine &#246;ffentliche
Zug&#228;nglichkeit aus. Die Besucherregelung greife auch nicht in gewichtiger Weise in Grundrechte der Bewohner ein. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) sei nicht betroffen. Dar&#252;ber hinaus sei es den Bewohnern ohne weiteres m&#246;glich,
externe Personen au&#223;erhalb der LEA zu treffen und innerhalb der LEA Kontakt zu den &#252;brigen Bewohnern zu pflegen.&#160;</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 06 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[ <b>Motorradfahrverbot bei Achern bestätigt</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Motorradfahrverbot+bei+Achern+bestaetigt</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 29.02.2024</p>PM 20.02.2024<p class="pbs-datum">Datum: 29.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19037421">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat das Motorradfahrverbot f&#252;r einen nahe der Stadt Achern gelegenen Abschnitt der Kreisstra&#223;e
5311 (K 5311) zwischen Rheinau-Rheinbischofsheim und Achern-Wagshurst als rechtm&#228;&#223;ig best&#228;tigt und zwei gegen das
Motorradfahrverbot gerichtete Klagen mit Urteilen vom 26.01.2024 (2 K 1213/22 und 2 K 1226/22) abgewiesen.</p>
<p>Das Landratsamt Ortenaukreis und die Stadt Achern hatten als zust&#228;ndige Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden zun&#228;chst mit
verkehrsrechtlichen Anordnungen vom M&#228;rz 2020 f&#252;r den oben genannten Abschnitt ein (ganzj&#228;hrig geltendes) Motorradfahrverbot
angeordnet und daraufhin dort das Verkehrszeichen 255 (&#8222;Verbot f&#252;r Kraftr&#228;der, auch mit Beiwagen, Kleinkraftr&#228;der und
Mofas&#8220; mit dem Zusatzzeichen 1042 &#8222;Fr. 12-22 h; Sa. So. und Feiertag 6-22 h&#8220;) aufgestellt. Im Oktober 2020 wurde das
Fahrverbot (j&#228;hrlich) auf die Monate M&#228;rz bis Oktober begrenzt. Der daraufhin von einem der Kl&#228;ger beim Verwaltungsgericht
Freiburg eingereichte Eilantrag hatte keinen Erfolg, ebenso wenig wie die daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg
eingelegte Beschwerde. Nachdem das Regierungspr&#228;sidium Freiburg die Widerspr&#252;che der Kl&#228;ger mit Bescheiden vom 30.03.2022
zur&#252;ckgewiesen hatte, haben die Kl&#228;ger im Mai 2022 Klagen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die gesetzlichen
Voraussetzungen f&#252;r die verkehrsrechtliche Anordnung l&#228;gen nicht vor. Zudem sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die
Kl&#228;ger weniger einschr&#228;nkende Ma&#223;nahmen - wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung - seien zu Unrecht abgelehnt worden.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nun im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung abgewiesen:</p>
<p>Es l&#228;gen besondere &#246;rtliche Verh&#228;ltnisse vor, die das Motorradfahrverbot rechtfertigten. Die etwa 7,9 km lange Strecke
sei bei Motorradfahrern &#252;berregional als &#8222;Motodrom&#8220; bekannt. Sie verf&#252;ge &#252;ber keine nennenswerte Steigung und
f&#252;hre &#252;berwiegend &#252;ber offenes Gel&#228;nde. Die Streckenf&#252;hrung weise mehrere aufeinanderfolgende Links- und
Rechtskurven auf und rufe gerade bei Motorradfahrern ein besonderes Fahrgef&#252;hl hervor. Zudem befinde sich neben der Stra&#223;e ein
Rad- und Gehweg, dessen Nutzer durch von der Stra&#223;e abkommende Kraftfahrzeuge gef&#228;hrdet seien. Im Jahr 2019 durchgef&#252;hrte
Untersuchungen h&#228;tten best&#228;tigt, dass die Strecke an Wochenenden und Feiertagen &#252;berdurchschnittlich h&#228;ufig von
Motorr&#228;dern befahren und die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit (100 km/h) sehr h&#228;ufig von Motorradfahrern
&#252;berschritten worden sei. An acht von elf Unf&#228;llen seien motorisierte Zweir&#228;der beteiligt gewesen. Die Unfallursache sei
nicht angepasste Geschwindigkeit gewesen. In sieben der acht F&#228;lle seien Motorrad- oder Leichtkraftradfahrer ohne Fremdbeteiligung von
der Stra&#223;e abgekommen. Die &#252;berwiegende Zahl der Unf&#228;lle habe sich am Wochenende ereignet.</p>
<p>Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere seien die Beh&#246;rden nicht gehalten
gewesen, statt des Motorradfahrverbots eine Beschr&#228;nkung der zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit anzuordnen. Ein saisonales und
auf Tageszeiten beschr&#228;nktes Streckenfahrverbot sei leichter zu kontrollieren und durchzusetzen und damit geeignet, die Unfallgefahr
unmittelbar zu verringern.</p>
<p><em>Die Urteile sind noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung
der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 29 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Die L 220 im Bereich Reichenau-Waldsiedlung/Konstanz-Wollmatingen bleibt gesperrt</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Die+L+220+im+Bereich+Reichenau-Waldsiedlung_Konstanz-Wollmatingen+bleibt+gesperrt</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 06.02.2024</p>PM 06.02.2024<p class="pbs-datum">Datum: 06.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker18692318">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied mit Beschluss vom 23.01.2024, die Sperrung der Landesstra&#223;e L 220 zwischen
Reichenau-Waldsiedlung (Anschluss an die B 33) und Konstanz-Wollmatingen (Anschluss an die L 221) sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig.
Es lehnte deshalb einen von vier Anwohnern gegen die Sperrung eingelegten Eilantrag ab.</p>
<p>Mit Planfeststellungsbeschl&#252;ssen aus den Jahren 2007 und 2008 wurde unter anderem im Zusammenhang mit dem Neu- und Ausbau der B 33
zwischen Allensbach-West und Konstanz sowie dem Neubau der L 221 Westtangente Wollmatingen das Verkehrsnetz in der Region neu geordnet.
Unter anderem wurde die Entsiegelung und der R&#252;ckbau der L 220 zu einem Wirtschafts-/Radweg im o. g. Bereich vorgesehen. Au&#223;erdem
wurde beschlossen, die Schlie&#223;ung der L 220 d&#252;rfe erst umgesetzt werden, wenn sowohl die B 33 neu als auch die L 221 Westtangente
gebaut und unter Verkehr seien.</p>
<p>Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg erlie&#223; am 06.07.2022 die verkehrsrechtliche Anordnung, mit welcher die L 220 im o. g. Bereich
gesperrt wurde. Kurz danach wurden entsprechende Verkehrsschilder aufgestellt. Nachdem vier Anwohner im Juli 2023 Klage gegen die
verkehrsrechtliche Anordnung erhoben hatten, reichten sie im September 2023 einen Eilantrag ein, insbesondere mit der Begr&#252;ndung, seit
der Sperrung habe sich der Verkehr auf der in der N&#228;he ihrer Wohnh&#228;user verlaufenden Kindlebildstra&#223;e drastisch erh&#246;ht,
ohne dass dort Ma&#223;nahmen zur Verringerung oder Beruhigung des Verkehrs ergriffen worden seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen
Eilantrag nun im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung abgelehnt:</p>
<p>Die vom Regierungspr&#228;sidium Freiburg als zust&#228;ndiger Stra&#223;enbaubeh&#246;rde getroffene verkehrsrechtliche Anordnung sei
voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Der Umstand, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 die Verkehrszahlen der
Kindlebildstra&#223;e bei 3.971 Kfz/Tag gelegen h&#228;tten, stehe der Sperrung nicht entgegen. Im Planfeststellungsbeschluss vom
21.11.2008 seien zwar weitere Ma&#223;nahmen vorbehalten worden, falls die Verkehrszahlen auf der Kindlebildstra&#223;e &#252;ber 1.900
Kfz/Tag l&#228;gen. Die Stra&#223;enbauverwaltung habe f&#252;r diesen Fall Ma&#223;nahmen bis hin zu einer Pf&#246;rtneranlage zugesagt.
Der Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluss beziehe sich aber voraussichtlich nicht auf eine Offenhaltung der L 220. Vielmehr sei die
Schlie&#223;ung und der R&#252;ckbau der L 220 durch den Planfeststellungsbeschluss gerade vorgeschrieben.</p>
<p>Unerheblich sei, dass die Bauabschnitte C und D der B 33 neu zwischen Allensbach Mitte und Hegne noch in der Bauphase seien. Daraus
ergebe sich kein Versto&#223; gegen die Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss vom 21.11.2008, wonach die L 220 erst geschlossen
werden d&#252;rfe, wenn sowohl die B 33 neu als auch die L 221 Westtangente gebaut und unter Verkehr seien. Diese Nebenbestimmung sei so zu
verstehen, dass f&#252;r die Schlie&#223;ung der L 220 nur die Abschnitte der B 33 neu relevant sein sollten, welche f&#252;r die
Verkehrssituation bez&#252;glich der L 221, der L 220 und der Kindlebildstra&#223;e relevant seien. Nach dem in der Gesamtplanung von B 33
neu und L 221 vorgesehenen Verkehrskonzept solle der Verkehr von und zu den n&#246;rdlichen Stadtteilen von Konstanz geb&#252;ndelt
&#252;ber die B 33 neu und die Westtangente gef&#252;hrt werden. Diese Verbindung solle die L 220 ersetzen. Die L 220 habe daher bereits
geschlossen werden d&#252;rfen, nachdem die L 221 sowie die Bauabschnitte E und F der B 33 neu (westlich der geplanten Einhausung Hegne)
fertiggestellt und durch die zuletzt erfolgte Verkehrsfreigabe des Tunnels Waldsiedlung unter Verkehr seien.</p>
<p>Zwar dauere das stra&#223;enrechtliche Einziehungsverfahren hinsichtlich des o. g. Abschnitts der L 220 noch an, sodass die Stra&#223;e
(derzeit) noch als Landesstra&#223;e dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Die Schlie&#223;ung und der R&#252;ckbau der Stra&#223;e stehe aber
bereits aufgrund der bestandskr&#228;ftigen Planfeststellungsbeschl&#252;sse fest. Die Anordnung des Regierungspr&#228;sidiums &#252;ber
die Sperrung der Stra&#223;e diene also gerade der Umsetzung dieser Beschl&#252;sse.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Antragsteller k&#246;nnen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 06 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Urteil zum Polizeieinsatz in der Freiburger Innenstadt am 19.12.2020</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/18550536</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 26.01.2024</p>PM 26.01.2024<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker18550545">
<p>Die gegen&#252;ber Michael Ballweg (Akteur der &#8222;Querdenken&#8220;-Bewegung) am 19.12.2020 in der Freiburger Innenstadt ergriffenen
polizeilichen Ma&#223;nahmen waren rechtm&#228;&#223;ig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun bekannt gegebenen
Urteil vom 11.12.2023 (10 K 2977/21) und wies damit eine Klage von Michael Ballweg (im Folgenden: Kl&#228;ger) ab.</p>
<p>F&#252;r Samstag, den 19.12.2020, waren zwei Versammlungen der &#8222;Querdenken&#8220;-Bewegung in der Stadt Weil am Rhein mit bis zu
10.000 Teilnehmern angemeldet worden. Als Redner war unter anderem der Kl&#228;ger angek&#252;ndigt. Nachdem die Versammlungen verboten
worden waren - gerichtlich best&#228;tigt bis hin zum Bundesverfassungsgericht -, wurde f&#252;r den 19.12.2020 eine Versammlung auf dem
Platz der Alten Synagoge in der Freiburger Innenstadt angemeldet. Die Stadt Freiburg untersagte am 19.12.2020 diese Versammlung sowie
jegliche Ersatzversammlung mit der Begr&#252;ndung, die angemeldete Versammlung sei als Ersatz f&#252;r die verbotenen Versammlungen in
Weil am Rhein zu werten, nachdem die &#8222;Querdenken&#8220;-Bewegung zur Teilnahme aufgerufen habe und u. a. die Teilnahme des
Kl&#228;gers angek&#252;ndigt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass die urspr&#252;nglich f&#252;r nur 200 Personen angemeldete
Versammlung deutlich gr&#246;&#223;eren Zulauf haben werde und daher nicht unter Beachtung des erforderlichen Infektionsschutzes auf dem
Platz der Alten Synagoge stattfinden k&#246;nne. Das Verbot wurde im Internet und &#252;ber Twitter/Facebook sowie vor Ort durch
Lautsprecherdurchsagen der Polizei bekannt gemacht. Dennoch zogen ab etwa 14:00 Uhr mehrere Gruppen der &#8222;Querdenken&#8220;-Bewegung
durch die Freiburger Innenstadt. Um ca. 15:40 Uhr umstellte die Polizei in der Bertoldstra&#223;e mit einem durch Polizeibeamten gebildeten
weitr&#228;umigen Ring eine Gruppe von rund 70 Personen, unter anderem den Kl&#228;ger, stellte die Personalien fest und sprach danach
Platzverweise f&#252;r die Freiburger Innenstadt aus. Der Kl&#228;ger konnte um ca. 18:30 Uhr nach Passieren einer eigens f&#252;r die
Identit&#228;tsfeststellung eingerichteten Videodurchlassstelle den durch die Polizeibeamten gebildeten Ring verlassen. Im September 2021
erhob er Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ma&#223;nahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun im
Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung ab:</p>
<p>Der Kl&#228;ger habe in der Freiburger Innenstadt an einer von der Stadt Freiburg verbotenen (Ersatz-)Versammlung teilgenommen. Das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit stehe den polizeilichen Ma&#223;nahmen nicht entgegen, da eine verbotene Versammlung nach dem
Versammlungsgesetz zwingend aufgel&#246;st werden m&#252;sse und die Polizei die Aufl&#246;sung der Versammlung vor Einleitung der
polizeilichen Ma&#223;nahmen eindeutig erkl&#228;rt habe.</p>
<p>Das Festhalten unter anderem des Kl&#228;gers sei zur Feststellung seiner Identit&#228;t gerechtfertigt gewesen. Denn es habe der
Verdacht bestanden, dass er unter anderem wegen Verst&#246;&#223;en gegen Mindestabstandsvorschriften und die Maskenpflicht sowie wegen
Teilnahme an einer verbotenen Versammlung Ordnungswidrigkeiten begangen habe. Angesichts der Gr&#246;&#223;e der Gruppe habe auch keine
andere M&#246;glichkeit bestanden, als die Teilnehmer zu umstellen und sukzessive deren Identit&#228;t festzustellen.</p>
<p>Der dem Kl&#228;ger f&#252;r die Freiburger Innenstadt bis 20:00 Uhr erteilte Platzverweis sei zur Abwendung von Gesundheitsgefahren
notwendig gewesen, welche von der fortw&#228;hrenden Ansammlung von Personen unter Missachtung der Corona-Schutzma&#223;nahmen ausgegangen
seien.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
<br />
<br />
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 26 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Rückgabe der Benin-Bronzen: Freiburger Stadtrat nimmt Klage zurück</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Rueckgabe+der+Benin-Bronzen_+Freiburger+Stadtrat+nimmt+Klage+zurueck</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 25.01.2024</p>PM 25.01.2024<p class="pbs-datum">Datum: 25.01.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker18538896">
<p>In der heutigen m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hat der Freiburger Stadtrat seine Klage
zur&#252;ckgenommen, mit der er sich gegen die von dem Freiburger Gemeinderat beschlossene R&#252;ckgabe der im Besitz der Stadt
befindlichen Benin-Bronzen richtete (Az. 4 K 2306/23).</p>
<p><br />
Nach einer deutsch-nigerianischen Erkl&#228;rung &#252;ber die bedingungslose R&#252;ckgabe der in deutschen Museen aufbewahrten
Benin-Bronzen an Nigeria beschloss der Gemeinderat der Stadt Freiburg am 07.03.2023, der Bundesrepublik Nigeria das Eigentum an den zehn
Benin-Bronzen aus der Ethnologischen Sammlung des st&#228;dtischen Museums &#8222;Natur und Mensch&#8220; zu &#252;bertragen, und
beauftragte die Verwaltung mit der R&#252;ckgabe.</p>
<p><br />
Nachdem der ehemalige nigerianische Pr&#228;sident angeordnet hatte, dass die K&#246;nigsfamilie des ehemaligen K&#246;nigreichs Benin in
Nigeria die Benin-Bronzen erhalten solle, forderte der klagende Freiburger Stadtrat den Oberb&#252;rgermeister auf, die R&#252;ckgabe zu
stoppen. Der Oberb&#252;rgermeister lehnte dies unter Hinweis auf die Verbindlichkeit des Gemeinderatsbeschlusses ab. Im Klageweg begehrte
der Stadtrat sodann die Feststellung der Verpflichtung des Oberb&#252;rgermeisters, jedenfalls einen neuen Gemeinderatsbeschluss zum Thema
herbeizuf&#252;hren.</p>
<p><br />
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bei der Er&#246;rterung der Sach- und Rechtslage in der m&#252;ndlichen Verhandlung dargelegt, es halte
die Klage nach der Vorberatung des Falls f&#252;r unzul&#228;ssig, sodass eine weitergehende Pr&#252;fung nicht erfolgen k&#246;nne. Ein
einzelner Stadtrat k&#246;nne die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Gemeinderatsbeschlusses sowie dessen ordnungsgem&#228;&#223;e Umsetzung
nicht gerichtlich &#252;berpr&#252;fen lassen. Ihm allein stehe nach der Baden-W&#252;rttembergischen Gemeindeordnung auch kein Anspruch
zu, ein Thema auf die Tagesordnung des Gemeinderats setzen zu lassen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 25 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Krankenhaus Stockach: Landkreis muss sich nicht an Baukosten beteiligen</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/18203449</link>
      <description><![CDATA[<p>Datum: 04.01.2024</p>PM 04.01.2024<p class="pbs-datum">Datum: 04.01.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker18203458">
<p>Das Krankenhaus Stockach hat keinen Anspruch gegen den Landkreis Konstanz auf die finanzielle F&#246;rderung von Bauma&#223;nahmen. Das
hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit nunmehr zugestelltem Urteil vom 27. November 2023 entschieden und die Klage des Krankenhauses
abgewiesen (Az. 6 K 2340/21).</p>
<p>Das Krankenhaus Stockach, dessen Anteile zu 94 % von der Stadt Stockach gehalten werden, hatte bei dem Landkreis Konstanz
F&#246;rdermittel f&#252;r mehrere nicht vom Land bezuschusste Bauvorhaben beantragt. Es plante einen Bettenhausanbau, die Modernisierung
zweier alter Bettenstationen, die Modernisierung und Erweiterung des Funktionstraktes sowie die Errichtung eines ambulanten
Operationsbereichs. Nach Auffassung des Krankenhauses folgt aus dem Sicherstellungsauftrag des Landkreises eine Verpflichtung zur
finanziellen F&#246;rderung auch von Krankenh&#228;usern, die in anderer Tr&#228;gerschaft stehen. Nach der Einbeziehung des Krankenhauses
Stockach in das F&#246;rderprogramm des Landkreises zur Krankenhausdigitalisierung, den sog. &#8222;Masterplan IT&#8220;, im Jahr 2017 habe
es auch ein Teilhaberecht am danach entwickelten sog. &#8222;Masterplan Bau&#8220;.</p>
<p>Der Kreistag lehnte diesen Antrag im Herbst 2020 ab. Ein f&#246;rmlicher Ablehnungsbescheid erging am 22.12.2020. Der Landkreis
argumentiert im Wesentlichen, die Versorgung der Bev&#246;lkerung im Krankenhaus Stockach werde von der Stadt Stockach als Tr&#228;gerin
sichergestellt. Der Sicherstellungsauftrag des Landkreises sei insoweit nachrangig und k&#246;nne keinen Anspruch auf F&#246;rdermittel
begr&#252;nden. Der sog. &#8222;Masterplan Bau&#8220; sei ausschlie&#223;lich f&#252;r die Krankenh&#228;user des Gesundheitsverbunds
Landkreis Konstanz gGmbH (GLKN) gefasst worden. Bei der GLKN handelt es sich um eine gemeinn&#252;tzige GmbH, deren Anteile mehrheitlich
vom Landkreis gehalten werden. Bei deren Gr&#252;ndung im Jahr 2011 hatte die Stadt Stockach beschlossen, sich nicht an einer gemeinsamen
Kreisl&#246;sung zu beteiligen.</p>
<p>Die Klage des Krankenhauses gegen den Ablehnungsbescheid hat das Verwaltungsgericht Freiburg nunmehr abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung
f&#252;hrt es im Wesentlichen aus, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachte F&#246;rderung. Insbesondere greife der
Sicherstellungsauftrag des Landkreises erst dann, wenn die anderen Tr&#228;ger ihre Leistungen derart einschr&#228;nkten, dass die
Grundversorgung der B&#252;rger nicht mehr angemessen gew&#228;hrleistet sei. Dies sei nicht ersichtlich.<br />
Auch sein Ermessen habe der Landkreis bei der Ablehnung der F&#246;rderung fehlerfrei ausge&#252;bt. Er sei bei der Entscheidung, welche
Personen oder Unternehmen er finanziell f&#246;rdern wolle, weitgehend frei. Solange die Verteilung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung
geradezu widersprechende W&#252;rdigung der jeweiligen Lebensverh&#228;ltnisse st&#252;tze, insbesondere der Kreis der Beg&#252;nstigten
sachgerecht abgegrenzt sei, k&#246;nne sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.</p>
<p>Der Landkreis sei mit der Ablehnung der F&#246;rderung insbesondere nicht von einer gefestigten Verwaltungspraxis abgewichen. Anders als
von dem Krankenhaus Stockach vorgebracht, sei nicht erkennbar, dass sich der Landkreis dazu entschlossen habe, alle Krankenh&#228;user des
Landkreises unabh&#228;ngig von ihrer Tr&#228;gerschaft finanziell zu unterst&#252;tzen, um eine unzureichende Finanzierung der
Krankenh&#228;user durch andere Geldgeber auszugleichen. Da von Anfang an auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen
worden sei, habe sich der Landkreis auch nicht durch die einmalige Bezuschussung der Digitalisierung der Infrastruktur des Krankenhauses
Stockach im Jahr 2017 gebunden.</p>
<p>Bei dem sog. &#8222;Masterplan Bau&#8220; handele es sich letztlich um einen Investitionsplan nicht des Landkreises, sondern der GLKN,
f&#252;r den der Kreistag seine Unterst&#252;tzungsbereitschaft erkl&#228;rt habe. Ein F&#246;rderprogramm f&#252;r alle
kreisangeh&#246;rigen Krankenh&#228;user sei damit nicht beschlossen worden. Im Rahmen seines Ermessens d&#252;rfe der Landkreis die
Gew&#228;hrung von F&#246;rdermitteln f&#252;r Investitionskosten auf diejenigen Krankenh&#228;user beschr&#228;nken, an denen er als
Mehrheitsgesellschafter beteiligt sei.</p>
<p><br />
<em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Das Krankenhaus Stockach kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim beantragen.</em></p>
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      <pubDate>Thu Jan 04 00:00:00 CET 2024</pubDate>
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