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Aufhebung der Werkrealschule der Stadt Geisingen bestätigt
Datum: 11.07.2017
Kurzbeschreibung: PM 11.07.2017
Die durch das Regierungspräsidium Freiburg mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 angeordnete Aufhebung der Werkrealschule an der Grund- und Werkrealschule Geisingen ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit nun zugestelltem Urteil vom 24.05.2017 entschieden (2 K 2212/16) und damit die Klage der Stadt Geisingen abgewiesen.
Das Regierungspräsidium Freiburg hatte die Aufhebung der Werkrealschule im Wesentlichen damit begründet, dass für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 die nach § 30b Abs. 2 des Schulgesetzes erforderliche Mindestschülerzahl von 16 Schülern für die 5. Klasse nicht erreicht worden sei und die Stadt Geisingen keine schulorganisatorische Maßnahme beantragt habe. Für Schüler, die eine Werkrealschule besuchen wollten, sei dies in zumutbarer Entfernung in Immendingen möglich.
Die Stadt Geisingen hatte hiergegen u.a. geltend gemacht, das Staatliche Schulamt sei mit dafür verantwortlich, dass weniger Schüler angemeldet worden seien, weshalb ihr das Unterschreiten der Mindestschülerzahl nun nicht entgegenhalten werden dürfe. So sei ein Schulverbund in Immendingen genehmigt worden, ohne die Interessen der Stadt Geisingen ausreichend zu berücksichtigen. Zudem seien Eltern dahingehend beraten worden, ihre Kinder nicht in Geisingen, sondern in Immendingen anzumelden. Wegen der Errichtung des Prüf- und Technologiezentrums der Fa. Daimler in Immendingen und des Zuzugs von Flüchtlingen sei in Zukunft auch wieder mit steigenden Schülerzahlen zu rechnen.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begründung des Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Werkrealschule seien erfüllt, nachdem in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 jeweils keine Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse angemeldet worden seien. Auch gegenwärtig sei trotz der Ansiedlung des Daimler Prüf- und Technologiezentrums in Immendingen sowie der Zuwanderung von Flüchtlingen kein wesentlicher Anstieg der Schülerzahlen in der Eingangsklasse zu verzeichnen.
Ein Fehlverhalten des beklagten Landes Baden-Württemberg könne nicht festgestellt werden. So lasse sich eine unzulässige Benachteiligung der Werkrealschule der Stadt Geisingen durch die Einrichtung des Schulverbundes Reischach-Schule in der Gemeinde Immendingen im Juli 2013 nicht feststellen, zumal die Stadt Geisingen damals die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule beantragt habe. Auch wenn diese nicht genehmigt worden sei, habe also nach ihrer eigenen Planung die Werkrealschule auslaufen sollen. Die Schulverwaltung habe auch angesichts rückläufiger Schülerzahlen in der Elternberatung darauf hinweisen dürfen, dass eine Eingangsklasse in der Werkrealschule der Stadt Geisingen eventuell nicht zustande komme und es daher näherliegen könnte, ein Kind direkt in Immendingen anzumelden, um zumindest diesen Standort zu sichern. Ob der Einwand der Stadt Geisingen, das Land Baden-Württemberg habe das Unterschreiten der Mindestschülerzahl durch rechtswidriges Verhalten verursacht, überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums führen könnte, könne daher offen bleiben. Dies erscheine allerdings als zweifelhaft, da es nämlich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung allein darauf ankommen dürfte, ob die Mindestschülerzahl in zwei aufeinanderfolgenden Jahren tatsächlich unterschritten sei, nicht aber auf die hierfür maßgeblichen Gründe. Für ein solches Verständnis der Regelung spreche vor allem die Erwägung, dass die Regelung einer ausreichenden schulischen Versorgung bei zugleich sparsamem und zielgerichtetem Einsatz öffentlicher Mittel diene.
Schließlich werde interessierten Schülerinnen und Schülern ein entsprechender Bildungsabschluss an einer Werkrealschule auch in zumutbarer Entfernung in Immendingen angeboten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Geisingen kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.