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Urteile zu Corona-Hilfen: Begründung liegt nun vor

Datum: 18.12.2024

Kurzbeschreibung: PM 18.12.2024

Urteile zu Corona-Hilfen: Begründung liegt nun vor

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in mehreren Verfahren mit Urteilen vom 10.07.2024 über die Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen durch Bescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) in Höhe von jeweils zwischen ca. 6.000 und 30.000 € entschieden.

In fünf im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen, in denen die Hilfen auf der Grundlage der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe“ (Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020) gezahlt worden waren, hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank aufgehoben (Az.: 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1375/24). In einem weiteren (sechsten) Fall, in dem die Hilfe auf der Grundlage der nachfolgenden, ab 08.04.2020 geltenden „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-Württemberg] für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmer und Angehörige der Freien Berufe“ („Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020“) gezahlt worden war, hatte die Klage hingegen keinen Erfolg (14 K 1356/24).

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

Die auf der Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 gewährten Corona-Soforthilfen seien nach Auslegung der Richtlinie und der Zuschussbescheide zum Zwecke der Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage unter der Voraussetzung gewährt worden, dass ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Dabei sei nicht - wie von der L-Bank angenommen - auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen und deshalb auch keine Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines 3-Monatszeitraums vorzunehmen gewesen. Ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe, sei vielmehr für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet worden seien. Ein nachträglicher Zufluss von Mitteln (etwa durch einen erhöhten Umsatz infolge der Lockerung der Corona-Maßnahmen) habe nicht zu einer Beseitigung des Liquiditätsengpasses geführt. Damit sei die L-Bank von einem nicht in den Zuschussbescheiden festgelegten Zweck und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bei den von ihr nachzuholenden Ermittlungen sei zu klären, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe eine Rückforderung im Betracht komme. Es sei dann auch eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.

Zu einem anderen Ergebnis gelangte das Gericht hingegen in dem weiteren (sechsten) Verfahren, in dem es um die Gewährung einer Corona-Hilfe auf der Grundlage der „Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020“ ging. Insoweit ergebe die Auslegung der Zuschussbescheide und der Verwaltungsvorschrift, dass ein Liquiditätsengpass nur habe angenommen werden können, wenn die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung insgesamt erzielten Einnahmen nicht ausgereicht hätten, um die in dieser Zeit fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteile Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. Im Hinblick auf eine Vielzahl weiterer Streitfälle zur Rückforderung von Corona-Hilfen hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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