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    <title>Verwaltungsgericht Freiburg - Mitteilungen 2023</title>
    <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/1215831/Lde/index.html</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Freiburg</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Freiburg</title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/1215831/Lde/index.html</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[<b>Streit um Fördermittel für „Dear White People Festival“ 2021 durch Vergleich beendet</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17800150/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 01.12.2023<p class="pbs-datum">Datum: 01.12.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17800157">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Der Rechtsstreit zwischen dem Verein &#8222;zusammen leben e. V.&#8220; und der Stadt Freiburg um F&#246;rdermittel f&#252;r das
&#8222;Dear White People Festival&#8220; 2021 wurde in der gestrigen m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg durch
einen Vergleich beendet (Az. 4 K 3387/22).</p>
<p>Das von dem Verein &#8222;zusammen leben e. V.&#8220; veranstaltete &#8222;Dear White People Festival&#8220; im Juni 2021 war wegen der
Einladung der Gruppierung &#8222;Palestine speaks&#8220; Gegenstand kontroverser &#246;ffentlicher Diskussionen geworden. Im Nachgang der
Veranstaltung forderte die Stadt Freiburg vor diesem Hintergrund bereits gew&#228;hrte F&#246;rdergelder f&#252;r das Festival anteilig
zur&#252;ck.</p>
<p>Die Gruppierung &#8222;Palestine speaks&#8220; wird teilweise als antisemitisch angesehen. Ihre Arbeit war nicht Gegenstand der
m&#252;ndlichen Verhandlung und des Vergleichs.</p>
<p>Im Vergleichswege hat die Stadt die Bescheide, mit denen Bewilligungen von F&#246;rdergeldern f&#252;r das Festival gegen&#252;ber dem
Verein &#8222;zusammen leben e. V.&#8220; teilweise widerrufen worden waren, nunmehr aus formellen Gr&#252;nden aufgehoben. Der Verein und
die Stadt einigten sich, im Zusammenhang mit dem &#8222;Dear White People Festival&#8220; 2021 gegeneinander keine weiteren
Zahlungsanspr&#252;che geltend zu machen. Die Stadt betonte im Vergleich, dass sie dem Verein &#8222;zusammen leben e. V.&#8220; keinen
Antisemitismusvorwurf mache und zu keinem Zeitpunkt gemacht habe.</p>
<p>Der Rechtsstreit zwischen &#8222;zusammen leben e. V.&#8220; und der Stadt Freiburg ist damit endg&#252;ltig abgeschlossen.</p>
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    </div>
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      <pubDate>Fri Dec 01 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wurde abgelehnt</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17612322/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 21.11.2023<p class="pbs-datum">Datum: 21.11.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17612329">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin gegen die Entscheidung des
baden-w&#252;rttembergischen Innenministeriums &#252;ber die Besetzung der Stelle der Pr&#228;sidentin/des Pr&#228;sidenten an der
Hochschule f&#252;r Polizei Baden-W&#252;rttemberg abgelehnt (Beschluss vom 13. November 2023, Az. 3 K 1381/23). Sofern keine Beschwerde
gegen den Eilbeschluss eingelegt wird, kann die Stelle damit nach Ablauf der Beschwerdefrist besetzt werden.</p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet die Ablehnung des Eilantrags im Wesentlichen damit, die Entscheidung des Ministeriums versto&#223;e nicht
gegen den aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerberin. Eine Verletzung
dieses Anspruchs folge weder aus der Form der Stellenausschreibung noch aus einer unzul&#228;ssigen Vorfestlegung der am Auswahlverfahren
beteiligten Personen. F&#252;r eine solche Vorfestlegung l&#228;gen keine Hinweise vor. Auch etwaige M&#228;ngel des vom Ministerium
vorgenommenen Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber h&#228;tten sich allenfalls zugunsten, nicht aber zu Lasten der
konkurrierenden Bewerberin ausgewirkt. Die von dem Ministerium gef&#252;hrten strukturierten Auswahlgespr&#228;che seien zul&#228;ssig
gewesen. Ihre Durchf&#252;hrung und W&#252;rdigung seien nicht zu beanstanden.</p>
<p>Zwar begegne die Aktenf&#252;hrung zum Auswahlverfahren beim Ministerium erheblichen Bedenken. Denn die blo&#223;e Ablage von Dokumenten
in einem Dateiordner bei dem zust&#228;ndigen Sachbearbeiter trage den Erfordernissen ordnungsgem&#228;&#223;er, rechtssicherer
Aktenf&#252;hrung nicht ausreichend Rechnung. Es fehlten in diesem Fall allerdings Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der
Bewerbungsverfahrensanspruch der konkurrierenden Bewerberin durch die Art der Aktenf&#252;hrung verletzt sein k&#246;nnte. Die wesentlichen
Erw&#228;gungen f&#252;r die Auswahlentscheidung sowie der Verfahrensgang seien dokumentiert. Hinweise auf fehlende Unterlagen oder eine
Zusammenstellung der Vorg&#228;nge unter Missachtung der Rechte der schlussendlich unterlegenen Bewerberin seien nicht gegeben.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Antragstellerin kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
<br />
<br />
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    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 21 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Radweg bei Allensbach (Landkreis Konstanz) kann gebaut werden</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17388865/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 03.11.2023<p class="pbs-datum">Datum: 03.11.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17388872">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Ein Streuobstbestand steht dem Bau eines Radweges bei Allensbach voraussichtlich nicht entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Freiburg mit Beschluss vom 25.10.2023 (6 K 2547/23) und lehnte daher den von einer anerkannten Umweltschutzvereinigung (im Folgenden:
Antragsteller) gegen die Genehmigung zur Umwandlung des Streuobstbestandes gerichteten Eilantrag ab.</p>
<p>Mit Entscheidung vom 28.02.2023 hatte des Landratsamts Konstanz die Umwandlung des Streuobstbestandes im Rahmen des Radwegeneubaus an
der Kreisstra&#223;e K 6169 und K 6168 von Allensbach-Kaltbrunn nach Radolfzell-Markelfingen mit der Begr&#252;ndung genehmigt, dass dort
ein getrennt von der Stra&#223;e gef&#252;hrter Zwei-Richtungs-Radweg errichtet werden solle. Der Streuobstbestand befindet sich nahe des
westlichen Ortsausgangs von Kaltbrunn, besteht derzeit aus 32 B&#228;umen und weist eine Fl&#228;che von ca. 2.200 m&#178; auf. Die
Genehmigung sieht die Rodung von zehn Obstb&#228;umen (Fl&#228;che: ca. 560 m&#178;) und zum Ausgleich die Entwicklung eines 15 B&#228;ume
umfassenden Streuobstbestandes auf einem anderen Grundst&#252;ck sowie die Neupflanzung von drei Obstb&#228;umen im Bereich des vorhandenen
Streuobstbestandes vor. Nachdem das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hatte, reichte der Antragsteller am
10.08.2023 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein. Diesen lehnte das Gericht nun im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung ab:</p>
<p>Streuobstbest&#228;nde, die eine Mindestfl&#228;che von 1.500 m&#178; aufwiesen, d&#252;rften nach &#167; 33a des
baden-w&#252;rttembergischen Naturschutzgesetzes (NatSchG) nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die
Genehmigung solle versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesse liege. Dies
sei hier nicht der Fall. Vielmehr &#252;berwiege das Interesse am Bau des Radweges. Auch bei Inanspruchnahme der Fl&#228;che f&#252;r den
Radwegbau verbleibe ein Streuobstbestand von 1.700 m&#178;, der weiterhin den Schutz des &#167; 33a NatSchG genie&#223;e und - so die
fachliche Bewertung der Naturschutzbeh&#246;rde - seine Funktion als Brut- und Nahrungshabitat zusammen mit weiteren Streuobstwiesen um
Kaltbrunn erf&#252;llen k&#246;nne. Es bestehe auch im Hinblick auf die St&#228;rkung des Radverkehrs als klimafreundlicher
Mobilit&#228;tsform ein Interesse an der Errichtung des Radweges.</p>
<p>Der Annahme, dass das Interesse an der Schaffung eines gesicherten Radwegeabschnittes das Interesse am vollst&#228;ndigen Erhalt des
Streuobstbestandes &#252;berwiege, st&#252;nden voraussichtlich auch nicht die vom Antragsteller angesprochenen alternativen
Trassenf&#252;hrungen entgegen. Eine Verlegung der Ortstafel weiter nach Westen mit der Folge einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h
im Bereich des Streuobstbestandes komme voraussichtlich nicht in Betracht. Eine Ortstafel bestimme, dass hier die geschlossene Ortschaft
beginne. Dies sei aber im Bereich des Streuobstbestandes, der sich im Au&#223;enbereich befinde, nicht der Fall. Eine F&#252;hrung des
Radweges auf der Kreisstra&#223;e mittels Schutzstreifen d&#252;rfte nicht in Betracht kommen, da au&#223;erorts die Anlage eines
stra&#223;enbegleitenden Radweges aus Sicherheitsgr&#252;nden vorzuziehen sei. Auch sei es voraussichtlich mangels Platzes nicht
m&#246;glich, den Radweg enger als geplant an der Kreisstra&#223;e entlangzuf&#252;hren, da im Hinblick auf die nur geringe Breite der
Stra&#223;e von 4,5 m deren Verbreiterung um 1,0 bis 1,5 m und aus Gr&#252;nden der Verkehrssicherheit ein Sicherheitsrandstreifen (mit
Entw&#228;sserung) zwischen Stra&#223;e und Radweg von mindestens 1,75 m Breite geplant seien. Eine Verlegung der K 6169 weiter nach
S&#252;den mit der Folge auch eines Abr&#252;ckens des Radweges von der Streuobstwiese scheide von vornherein aus. Insoweit w&#252;rde es
sich um ein anderes Vorhaben handeln. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsverbot gelte aber nur bezogen auf das konkret geplante
Vorhaben.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 03 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Freiburger Klimacamp muss für Weihnachtsmarkt weichen</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17380945/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 02.11.2023<p class="pbs-datum">Datum: 02.11.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17380952">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Klimacamp auf dem Freiburger Rathausplatz muss f&#252;r den Weihnachtsmarkt vor&#252;bergehend abgebaut werden. Das hat das
Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag eines Vertreters des Klimacamps abgelehnt (4 K
3372/23).</p>
<p><br />
Das Camp unter dem Motto &#8222;Wir campen bis ihr handelt! F&#252;r klimagerechte Ma&#223;nahmen in Freiburg und Global&#8220; befindet
sich seit Juli 2022 auf dem Rathausplatz. Es wurde von dem &#8222;B&#252;ndnis Klimacamp Freiburg&#8220; als Versammlung bis zum 31.12.2035
angemeldet und besteht im Wesentlichen aus vier Zelten, einer mobilen Toilette und weiteren teilweise kurzfristig genutzten
Gegenst&#228;nden wie Infotafeln und M&#246;belst&#252;cken. Der Freiburger Weihnachtsmarkt feiert in diesem Jahr sein 50-j&#228;hriges
Bestehen. F&#252;r den Weihnachtsmarkt 2022 war das Klimacamp vor&#252;bergehend in den Stadtgarten umgezogen. Nachdem
Einigungsbem&#252;hungen f&#252;r einen erneuten Umzug in diesem Jahr gescheitert waren, ordnete die Stadt mit Bescheid vom 16.08.2023 den
zeitweisen Abbau des Klimacamps f&#252;r den Weihnachtsmarkt an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Freiburg
abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht im Wesentlichen Folgendes aus:</p>
<p>Die Anordnung der Stadt zum vor&#252;bergehenden Abbau des Klimacamps sei nach der im Eilverfahren durchzuf&#252;hrenden
&#252;berschl&#228;gigen Pr&#252;fung voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Die Stadt habe zu Recht angenommen, dass der Weihnachtsmarkt
auf dem gesamten Rathausplatz auch im Lichte der Versammlungsfreiheit gegen&#252;ber dem Klimacamp vorrangig sei. Im Rahmen des
Eilverfahrens sei davon auszugehen, dass zumindest das auf dem Rathausplatz aufgestellte Informationszelt und ein Schlafzelt vom Schutz der
Versammlungsfreiheit erfasst seien, auch wenn am Versammlungscharakter des Klimacamps im Hinblick auf die geringen Aktivit&#228;ten auf dem
Rathausplatz Zweifel best&#252;nden. Das geringe Aktivit&#228;tsniveau sei allerdings bei der Schutzw&#252;rdigkeit der Versammlung zu
ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>F&#252;r den Nutzungskonflikt zwischen Klimacamp und Weihnachtsmarkt seien damit die Versammlungsfreiheit der im &#8222;B&#252;ndnis
Klimacamp Freiburg&#8220; organisierten Personen mit der Berufsfreiheit und ggf. Eigentumsgarantie der Marktbeschicker, dem
Selbstverwaltungsrecht der Stadt, die den Weihnachtsmarkt als gemeindliche Veranstaltung und &#246;ffentliche Einrichtung ausgestaltet
habe, und der allgemeinen Handlungsfreiheit der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger im Hinblick auf die Nutzung des f&#252;r den
Gemeingebrauch bzw. den Weihnachtsmarkt gewidmeten Rathausplatzes in Ausgleich zu bringen. Hierbei entfalte das Priorit&#228;tsprinzip
ma&#223;gebliche Bedeutung, nach dem grunds&#228;tzlich dem seit 50 Jahren auf dem Rathausplatz veranstalteten Weihnachtsmarkt der Vorrang
vor den Zelten und der weiteren Infrastruktur des im Juli 2022 aufgebauten Klimacamps zukomme.</p>
<p>Dem Klimacamp sei insbesondere nicht deshalb Vorrang zu gew&#228;hren, weil es sich nach eigener Argumentation nunmehr auch gegen die
als nicht klimagerecht empfundene Veranstaltung des Weihnachtsmarkts richte. Diese Kritik erscheine im Rahmen des globalen Handlungsaufrufs
des Versammlungsmottos lediglich als untergeordnetes Nebenmotiv. Hierf&#252;r spreche auch, dass die Vertreter des B&#252;ndnisses sich mit
einem Abbau des Klimacamps einverstanden erkl&#228;rt h&#228;tten, sofern sie auf die Rempartstra&#223;e umziehen d&#252;rften, die keine
r&#228;umliche N&#228;he zum Weihnachtsmarkt aufweise.</p>
<p>Die zeitweise Verlegung des Klimacamps komme in ihrem Gewicht unter anderem im Hinblick auf die Anmeldungsdauer des Camps f&#252;r mehr
als zw&#246;lf Jahre auch keinem Versammlungsverbot gleich, zumal die Stadt den Umzug an andere zentrale Stellen im Stadtgebiet wie den
Platz der alten Synagoge oder den Vorplatz des Rathauses im St&#252;hlinger ausdr&#252;cklich erlaubt und den Vertretern des
&#8222;B&#252;ndnisses Klimacamp Freiburg&#8220; einen kostenlosen Infostand auf dem Weihnachtsmarkt vor dem Rathaus angeboten habe.</p>
<p>Hinzu komme, dass Versammlungen grunds&#228;tzlich kein Anspruch auf die dauerhafte exklusive Nutzung von Teilen des &#246;ffentlichen
Verkehrsraums zustehe. Vielmehr nehme mit zunehmender Dauer der Versammlung das Gewicht anderer Nutzungsinteressen zu, da &#246;ffentliche
Verkehrsfl&#228;chen dem Nutzen aller dienten. Eine ununterbrochene Reservierung von Fl&#228;chen durch Einzelne sei hiermit jedenfalls
nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Dar&#252;ber hinaus handele es sich bei dem Weihnachtsmarkt nicht lediglich um eine private
Veranstaltung, sondern eine &#246;ffentliche Einrichtung der Stadt. Die allgemeine Widmung des Rathausplatzes f&#252;r den
&#246;ffentlichen Verkehr werde hierdurch &#252;berlagert, was die Schutzw&#252;rdigkeit des Interesses der Versammlung an der Nutzung
dieser Fl&#228;chen deutlich absenke. Es dr&#228;nge sich auch in keiner Weise auf, dass der Weihnachtsmarkt ohne eigene
Interesseneinbu&#223;en f&#252;r die Zelte und sonstigen Gegenst&#228;nde des Klimacamps Platz machen k&#246;nnte.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
<br />
<br />
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 02 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>„Freiwillig Tempo 30“: Klagen unzulässig, keine Entscheidung in der Sache</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17288196/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 26.10.2023<p class="pbs-datum">Datum: 26.10.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17288203">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Feststellungsklagen zur privaten Aufstellung von &#8222;Freiwillig Tempo 30&#8220;-Schildern waren unzul&#228;ssig. Eine
Entscheidung &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Schilder hat das Verwaltungsgericht Freiburg daher nicht getroffen. Die
schriftlichen Entscheidungsgr&#252;nde zu den Urteilen vom 16. Oktober 2023 liegen mittlerweile vor (Az. 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K
1868/22; zu Sachverhalt und Urteilstenor siehe schon Pressemitteilung vom 17. Oktober 2023).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung der Klageabweisungen im Wesentlichen aus, die Zul&#228;ssigkeit der
Klagen scheitere an dem Prinzip der Subsidiarit&#228;t (Nachrangigkeit) von Feststellungsklagen. Nach diesem in der
Verwaltungsgerichtsordnung festgelegten Grundsatz seien Feststellungsklagen nicht zul&#228;ssig, wenn Kl&#228;ger ihre Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen k&#246;nnten. Hierdurch sollten unn&#246;tige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn
f&#252;r die Rechtsverfolgung eine andere sachn&#228;here oder wirksamere Klageart zur Verf&#252;gung st&#252;nde.</p>
<p>Mit den erhobenen Feststellungsklagen umgingen die Kl&#228;ger den vorrangigen Weg der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage und deren
Zul&#228;ssigkeits-voraussetzungen, darunter das zun&#228;chst durchzuf&#252;hrende Widerspruchsverfahren. Bei den Schreiben, mit denen das
Landratsamt Konstanz die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im Juni 2022 um die Entfernung der Schilder gebeten und &#8222;in einem
n&#228;chsten Schritt in einem Verwaltungsakt&#8220; ein deutliches Zwangsgeld angek&#252;ndigt habe, habe es sich noch nicht um
anfechtbare Verwaltungsakte gehandelt. Vielmehr sei in den Schreiben der Erlass von Entfernungsverf&#252;gungen und Zwangsgeldern nur
angek&#252;ndigt worden. Es sei den Kl&#228;gern zuzumuten gewesen, den Erlass der &#8211; auch im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht
ergangenen &#8211; Entfernungsverf&#252;gungen abzuwarten und sodann hiergegen in dem von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen
Verfahren vorzugehen. Vor einer Klage w&#228;re damit zun&#228;chst Widerspruch zu erheben. Blieben die Widerspr&#252;che erfolglos,
k&#246;nnten die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer gegen die Widerspruchsbescheide des insoweit zust&#228;ndigen Regierungspr&#228;sidiums
Freiburg binnen eines Monats Anfechtungsklagen erheben.</p>
<p>Die Feststellungsklagen seien auch nicht deshalb ausnahmsweise zul&#228;ssig, weil das Landratsamt Konstanz Zwangsgelder
angek&#252;ndigt habe. Eine vorbeugende Feststellungsklage setze voraus, dass ein Verweis auf den grunds&#228;tzlich ausreichenden
nachtr&#228;glichen Rechtsschutz unzumutbar w&#228;re. Dies k&#246;nne bei der Androhung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens
der Fall sein. Die Ank&#252;ndigung der Zwangsgelder sei damit jedoch nicht gleichzusetzen. Es sei den Grundst&#252;ckseigent&#252;mern
auch insoweit zumutbar gewesen abzuwarten, zumal die Zwangsgelder nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetzes
zun&#228;chst anzudrohen w&#228;ren, bevor sie verh&#228;ngt werden k&#246;nnten.</p>
<p><em>Die Urteile sind noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim beantragen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 26 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>„Freiwillig Tempo 30“: Klage der Grundstückseigentümer ohne Erfolg</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17140101/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 17.10.2023<p class="pbs-datum">Datum: 17.10.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17140108">
  <div id="anker17140109" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker17140110">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zul&#228;ssigkeit von &#8222;Freiwillig Tempo 30&#8220;-Schildern
auf Privatgrundst&#252;cken abgewiesen (Urteile vom 16. Oktober 2023, Az. 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22).</p>
<p>Der Ortsverband von B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen auf der Halbinsel H&#246;ri im Landkreis Konstanz hatte im Herbst 2021 zu einer
&#8222;Privatinitiative f&#252;r Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger L&#228;rm&#8220; aufgerufen und in diesem Zuge die
Schilder mittels Spenden beschafft und verteilt. Mehrere Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, darunter die Kl&#228;ger, stellten die Schilder
auf ihren Grundst&#252;cken auf.</p>
<p>Im Juni 2022 bat das Landratsamt Konstanz die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer in einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben, die
Schilder zu entfernen, und k&#252;ndigte die Verh&#228;ngung von Zwangsgeldern an. Weitere Schritte unternahm das Landratsamt jedoch
nicht.</p>
<p>Mit ihren im Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Klagen begehren die Eigent&#252;mer von drei Grundst&#252;cken die Feststellung, dass
von ihnen aufgestellte &#8222;Freiwillig Tempo 30&#8220;-Schilder zul&#228;ssig sind.<br />
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hatte es bereits darauf hingewiesen, dass die
erhobenen Feststellungsklagen wegen des Prinzips der Nachrangigkeit der Feststellungsklage m&#246;glicherweise unzul&#228;ssig seien,
sodass &#252;ber die Schilder in der Sache nicht entschieden werden k&#246;nne.</p>
<p>Die schriftlichen Urteile mit den Gr&#252;nden f&#252;r die gerichtlichen Entscheidungen werden in den n&#228;chsten Wochen abgefasst
und den Beteiligten zugestellt werden. Die Entscheidungsgr&#252;nde werden Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.</p>
<p><em>Die Urteile sind noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der
Berufung bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim beantragen</em>.</p>
<br />
<br />
<br />
<br />
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 17 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Vorläufig keine Rodungsarbeiten im geplanten Freiburger Stadtteil Dietenbach zur Verlegung der Gashochdruckleitung</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/17140049/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 17.10.2023<p class="pbs-datum">Datum: 17.10.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker17140056">
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    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker17140058">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage dem Eilantrag des NABU gegen die Genehmigung zur befristeten
Umwandlung von Wald zum Zwecke der Umlegung der Gashochdruckleitung Rheintals&#252;dleitung (RTS 2) im Bereich des von der Stadt Freiburg
geplanten Stadtteils Dietenbach stattgegeben (10 K 3097/23). Die Terranets BW GmbH, der die Genehmigung durch forstrechtliche Entscheidung
des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg vom 31.08.2023 erteilt wurde, darf daher vorl&#228;ufig keine Rodungsarbeiten durchf&#252;hren.</p>
<p>Die Stadt Freiburg plant den Bau des Stadtteils Dietenbach. Derzeit verl&#228;uft die Gashochdruckleitung durch das geplante Baugebiet
und soll verlegt werden, da &#252;ber der Leitung ein 6 m breiter Schutzstreifen nicht &#252;berbaut werden darf. Die neue Trasse der
Leitung soll zum Teil durch das an die Mundenhofer Stra&#223;e angrenzende Langmattenw&#228;ldchen f&#252;hren. Das
Regierungspr&#228;sidium Freiburg hat zum Zwecke des Baus dieser Trasse mit Entscheidung vom 31.08.2023 die Genehmigung zur befristeten
Umwandlung einer insgesamt ca. 0,29 ha (2.988 m&#178;) gro&#223;en Waldfl&#228;che erteilt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung
mit der Folge angeordnet, dass hiergegen erhobene Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Die Genehmigung erlaubt die Anlage eines ca.
120 m langen und 25 m breiten Arbeitsstreifens. Nach Durchf&#252;hrung der Arbeiten soll ein 6 m breiter Schutzstreifen dauerhaft
bestockungsfrei gehalten und im &#220;brigen der Arbeitsstreifen wieder bewaldet werden. Hiergegen richtet sich der Eilantrag des NABU. Das
Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom heutigen Tage im Wesentlichen mit folgender Begr&#252;ndung statt:</p>
<p>Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg habe als h&#246;here Forstbeh&#246;rde bei der Entscheidung &#252;ber den Antrag der Terranets BW
GmbH auf Erteilung einer Genehmigung zur befristeten Waldumwandlung eine umfassende Abw&#228;gung der f&#252;r und gegen die befristete
Umwandlung des Waldes sprechenden Belange vornehmen m&#252;ssen. Dabei habe es auch pr&#252;fen m&#252;ssen, ob nicht eine Alternativtrasse
in Betracht komme, die mit einem geringeren Eingriff in das Langmattenw&#228;ldchen verbunden sei. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
spreche viel daf&#252;r, dass die Leitung nicht - wie geplant - auf einer L&#228;nge von rund 120 m durch den Wald gef&#252;hrt werden
m&#252;sse, sondern eine andere Variante mit einem deutlich k&#252;rzeren Verlauf durch den Wald h&#228;tte gew&#228;hlt werden
k&#246;nnen. Diese Variante sei vom Regierungspr&#228;sidium aber nicht gepr&#252;ft worden.</p>
<p>Zwar sei wohl das Interesse der Stadt Freiburg anzuerkennen, die Erdgashochdruckleitung, welche sich zur Zeit teilweise unter der
Mundenhofer Stra&#223;e befinde, von dort weg zu verlegen, da der Raum unter der Stra&#223;e f&#252;r weitere Leitungen ben&#246;tigt werde
und daneben nicht genug Platz f&#252;r die Erdgashochdruckleitung verbleibe. Es komme aber eine vom NABU vorgeschlagene Trasse in Betracht,
welche teilweise au&#223;erhalb des Langmattenw&#228;ldchens verliefe und die von der Genehmigung betroffene Eingriffsfl&#228;che von 2.988
m&#178; um mindestens ein Drittel verringern w&#252;rde. Zwar sei in diesem Bereich nach der bisherigen Planung der Stadt der &#8222;Sport-
und Bewegungspark West&#8220; vorgesehen. Dabei handele es sich aber nicht um Festsetzungen eines rechtsg&#252;ltigen Bebauungsplanes, die
bereits jetzt zu beachten seien. Im &#220;brigen gehe auch die Stadt davon aus, dass die Erdgashochdruckleitung - wie auch unter einer
Stra&#223;e - unter einer Sportfl&#228;che verlegt werden k&#246;nnte. Soweit es bei Reparaturarbeiten zu Beeintr&#228;chtigungen kommen
k&#246;nnte, sei nicht vorgetragen worden, wie oft hiermit zu rechnen sei, wie lange etwaige Bauarbeiten andauern w&#252;rden und wie lange
hierdurch der Spielbetrieb beeintr&#228;chtigt w&#228;re. Diesen Fragen sei gegebenenfalls im Klageverfahren nachzugehen.</p>
<p>Zur Klarstellung wies das Gericht darauf hin, dass damit keine Entscheidung dar-&#252;ber getroffen sei, ob die Bebauungsplanung der
Stadt f&#252;r den Bereich des Langmattenw&#228;ldchens, welche die (endg&#252;ltige) Rodung von Waldfl&#228;chen vorsehe, rechtlich
zul&#228;ssig sei. Dies bleibe der Pr&#252;fung in einem Verfahren zu einer unbefristeten Waldumwandlung nach dem Landeswaldgesetz und
einem gegebenenfalls hinsichtlich des Bebauungsplans durchzuf&#252;hrenden Normenkontrollverfahrens vorbehalten. Nach dieser Planung sei
f&#252;r den hier ma&#223;geblichen Bereich (ohnehin) die Rodung von Waldfl&#228;chen vorgesehen, damit dort die Trasse der in
Verl&#228;ngerung des Bollerstaudenwegs geplanten Stra&#223;enbahnlinie und &#246;stlich davon der bereits oben erw&#228;hnte Sportplatz
errichtet werden k&#246;nne. W&#228;re diese Planung rechtlich nicht zu beanstanden, so w&#228;re mit der Verlegung der
Erdgashochdruckleitung entlang der &#246;stlichen Seite der geplanten Stra&#223;enbahnlinie kein zus&#228;tzlicher Eingriff in das
Langmattenw&#228;ldchen verbunden. Darauf komme es aber im vorliegenden Verfahren nicht an.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen binnen zwei Wochen Beschwerde zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen.</em></p>
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    </div>
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</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 17 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Corona-Impfung im Impfzentrum ist kein Dienstunfall</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/14930266/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 06.06.2023<p class="pbs-datum">Datum: 06.06.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker14930273">
  <div id="anker14930274" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker14930275">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie w&#228;hrend der Arbeitszeit erfolgt ist und der
Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 2. Mai 2023
entschieden (3 K 3268/21).</p>
<p>Als Polizeibeamtin hatte sich die Kl&#228;gerin im M&#228;rz 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie
&#252;ber diese M&#246;glichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde &#252;ber das
Polizeipr&#228;sidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. F&#252;r die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von
zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und
Engegef&#252;hl auf, wegen der sie f&#252;r mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der
Impfung als Dienstunfall.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem
Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein K&#246;rperschaden &#8222;in Aus&#252;bung oder infolge des Dienstes&#8220; eingetreten
sei. Dies erfordere eine besonders enge urs&#228;chliche Verkn&#252;pfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche
Unfallf&#252;rsorge solle Beamten &#252;ber die allgemeine F&#252;rsorge hinaus allein bei solchen Unf&#228;llen besonders sch&#252;tzen,
die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.<br />
Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden,
das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem
Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Ma&#223;nahme im Zusammenhang mit dem Dienst
stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorit&#228;t des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich
einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizei&#228;rztlichen Dienst in den
R&#228;umlichkeiten der Polizei durchzuf&#252;hren. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazit&#228;ten und Termine
zur&#252;ckgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die M&#246;glichkeit der zentralen Anmeldung &#252;ber die Dienststelle angeboten
worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussm&#246;glichkeit des Dienstherrn der
Polizeibeamtin entzogen und sei ausschlie&#223;lich im Rahmen der geregelten Abl&#228;ufe des Impfzentrums erfolgt.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;gerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag
auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jun 06 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Dr. Wilfried Holz ist neuer Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Freiburg</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/14874149/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 01.06.2023<p class="pbs-datum">Datum: 01.06.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker14874156">
  <div id="anker14874157" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker14874158">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wilfried Holz ist mit Wirkung vom 1. Juni 2023 zum Vizepr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichts
Freiburg ernannt worden. Er tritt die Nachfolge des Ende Mai in den Ruhestand getretenen Vizepr&#228;sidenten Wolfgang Albers an. Das
Pr&#228;sidium des Verwaltungsgerichts hat ihn - auch insoweit in der Nachfolge von Vizepr&#228;sident Albers - der u.a. f&#252;r Sachen
der Stadt Freiburg zust&#228;ndigen 4. Kammer als Kammervorsitzenden zugewiesen.</p>
<p>Dr. Wilfried Holz wurde im Jahr 1978 in Berlin geboren und verbrachte seine Studien- und Promotionszeit in Freiburg. Nach einem
Masterstudium (LL.M.) in Cambridge und dem Referendariat in Heidelberg begann er seine richterliche Laufbahn im Jahr 2008 beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe. Von dort war er in den Jahren 2010 bis 2014 an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet, wo er zun&#228;chst
als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sp&#228;ter als pers&#246;nlicher Referent f&#252;r den Pr&#228;sidenten t&#228;tig war. In den Jahren
2017 und 2018 war Dr. Wilfried Holz an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim abgeordnet. Nur f&#252;r kurze Zeit kehrte er daraufhin an das
Verwaltungsgericht Karlsruhe zur&#252;ck, ehe er im Jahr 2019 zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt wurde. Dort war Dr. Wilfried
Holz, der auch ausgebildeter Mediator ist, Mitglied des u. a. f&#252;r den Immissionsschutz und weite Teile des Umweltrechts
zust&#228;ndigen 10. Senats und unterst&#252;tzte daneben als Pr&#228;sidialrichter den Pr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichtshofs im
Rahmen der Justizverwaltung.</p>
<p>Dr. Wilfried Holz ist verheiratet und hat drei Kinder. Sein neues Amt &#252;bt er in Teilzeit (80 Prozent) aus.</p>
<p>Dr. Wilfried Holz engagiert sich im Bereich der Ausbildung als Pr&#252;fer in den juristischen Staatsexamina, als Dozent von
Lehrveranstaltungen und als Mitautor eines Lehrbuchs. Ehrenamtlich ist er Vorsitzender Richter des 2. Disziplinarsenats des
Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover.</p>
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    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 01 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Vizepräsident Wolfgang Albers in den Ruhestand verabschiedet</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/14803279/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 26.05.2023<p class="pbs-datum">Datum: 26.05.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker14803286">
  <div id="anker14803287" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker14803288">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Der Vizepr&#228;sident des Verwaltungsgerichts Freiburg Wolfgang Albers ist nach Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand
verabschiedet worden.</p>
<p>Wolfgang Albers wurde 1955 in Achern geboren. Die Mutter ist Badnerin, der Vater stammte aus Sachsen-Anhalt. Nach dem Grundwehrdienst
studierte er in Freiburg und Lausanne Rechtswissenschaften. 1984 wurde er in Freiburg Richter, zun&#228;chst beim Amtsgericht, dann beim
Verwaltungsgericht. 1987 wurde er an das Bundesministerium der Justiz, damals noch in Bonn, abgeordnet. 1990 kehrte er an das
Verwaltungsgericht Freiburg zur&#252;ck. Ab 1998 geh&#246;rte er dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim an. Dort bearbeitete er zuletzt
Verfahren aus dem Bau-, Eisenbahnplanungs- und Naturschutzrecht. Im Jahr 2008 ging er als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht
Karlsruhe. Dort leitete er die f&#252;r Sachen der Stadt Heidelberg zust&#228;ndige Kammer und war Pressesprecher des Gerichts. Im Jahr
2010 kehrte er an sein &#8222;Heimatverwaltungsgericht&#8220; zur&#252;ck. Dort leitete er zun&#228;chst die f&#252;r Sachen aus dem
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zust&#228;ndige 5. Kammer. Im Jahr 2016 wurde er zum Vizepr&#228;sidenten des Gerichts ernannt und
erhielt vom Pr&#228;sidium des Gerichts die Leitung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zugewiesen, die u. a. f&#252;r Sachen
der Stadt Freiburg zust&#228;ndig ist. Von besonderem Medieninteresse waren in dieser Zeit ein Klageverfahren wegen Verpflichtung der Stadt
Freiburg zum Einschreiten gegen n&#228;chtlichen L&#228;rm auf dem Augustinerplatz, immer wieder Verfahren des vorl&#228;ufigen
Rechtsschutzes wegen versammlungsrechtlicher Auflagen und sogenannte Kommunalverfassungsklagen von Mitgliedern oder Fraktionen des
Gemeinderats gegen den Oberb&#252;rgermeister. Mehr als 30 Jahre lang unterrichtete Wolfgang Albers Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare und war als Pr&#252;fer im ersten und zweiten Staatsexamen f&#252;r das Justizministerium t&#228;tig.</p>
<p>Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichts Sennekamp w&#252;rdigte vor den Angeh&#246;rigen des Gerichts die beruflichen Verdienste von
Wolfgang Albers und dankte ihm f&#252;r die vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit bei der Leitung des Verwaltungsgerichts.</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 26 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Klage gegen „Power-to-Gas“-Anlage in Grenzach-Wyhlen abgewiesen</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/14260484/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 17.05.2023<p class="pbs-datum">Datum: 17.05.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker14260491">
  <div id="anker14260492" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker14260493">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die der Firma Energiedienst f&#252;r die Errichtung und den Betrieb einer sogenannten Power-to-Gas-Anlage in Grenzach-Wyhlen erteilte
Genehmigung verletzt nicht die Rechte eines Anwohners. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten vor kurzem
zugestelltem Urteil vom 08.12.2022 (10 K 3127/20).</p>
<p>In der Power-to-Gas-Anlage wird aus Strom, der im nahegelegenen Wasserkraftwerk Wyhlen erzeugt wird, mittels Elektrolyse Wasserstoff
hergestellt. Die Anlage hat eine Leistung von einem Megawatt. Nachdem das Regierungspr&#228;sidium Freiburg der Firma Energiedienst am
20.03.2018 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hatte, wurde die Anlage im Dezember 2019 in Betrieb genommen. Ein Anwohner,
der bereits in dem vor Erteilung der Genehmigung durchgef&#252;hrten Verfahren zur Beteiligung der &#214;ffentlichkeit umfangreiche
Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf eventuelle St&#246;rf&#228;lle und L&#228;rm erhoben hatte, reichte beim Verwaltungsgericht
Freiburg Klage gegen die Genehmigung ein. Das Klageverfahren ruhte zeitweise, da er au&#223;erdem beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg einen Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan &#8222;Power-to-Gas-Anlage&#8220; der Gemeinde
Grenzach-Wyhlen gestellt hatte. Dieser Antrag wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2020 (3 S 2048/18) abgewiesen. Auch
die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht f&#252;hrte zur
Begr&#252;ndung seiner aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung am 08.12.2022 getroffenen Entscheidung im Wesentlichen aus:</p>
<p>Die Genehmigung vom 20.03.2018 verletze keine Vorschriften, die auch dem Schutz des Kl&#228;gers dienten. Sicherheitsrisiken -
insbesondere durch Explosionen oder Br&#228;nde - seien mit hinreichender, dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entsprechender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus den im Verfahren eingeholten Gutachten, unter anderem aus der durch einen
Sachverst&#228;ndigen durchgef&#252;hrten sicherheitstechnischen &#220;berpr&#252;fung. Zudem seien relevante Sicherheitsrisiken durch
Erteilung geeigneter Auflagen reduziert. Unter anderem sei der - zum Rechtsstreit beigeladenen - Firma Energiedienst aufgegeben worden, dem
Regierungspr&#228;sidium bis drei Monate vor Inbetriebnahme der Anlage einen Pr&#252;fbericht einer zugelassenen &#220;berwachungsstelle im
Sinne der Betriebssicherheitsverordnung vorzulegen, in welchem best&#228;tigt werde, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen
genannten Ma&#223;nahmen einschlie&#223;lich der Pr&#252;fungen sicher betrieben werden k&#246;nne. Au&#223;erdem m&#252;sse die Anlage
&#252;ber eine automatische Steuerung verf&#252;gen, welche die Anlage bei einer St&#246;rung des bestimmungsgem&#228;&#223;en Betriebs in
einen sicheren Zustand &#252;berf&#252;hre. Diese Auflage habe sich bei St&#246;rungen im bisherigen Betrieb als tats&#228;chlich
umsetzbare und wirkungsvolle Auflage herausgestellt. Schlie&#223;lich habe der Kl&#228;ger nach dem eingeholten schalltechnischen Gutachten
auch keine unzumutbaren L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen zu bef&#252;rchten.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 17 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Entschädigung für Verdienstausfall während Corona-Quarantäne im Dezember 2021 auch ohne Covid 19-Impfung</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/13360563/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 25.04.2023<p class="pbs-datum">Datum: 25.04.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker13360570">
  <div id="anker13360571" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker13360572">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Dem Anspruch auf Verdienstausfallentsch&#228;digung f&#252;r einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer
SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarant&#228;ne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine Covid 19-Impfung
in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 02.03.2023 (10 K 664/22; Volltext der
Entscheidung abrufbar unter https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service).</p>
<p>Der Arbeitnehmer musste sich vom 09.12.2021 bis 24.12.2021 nach der damals geltenden Corona-Verordnung Absonderung aufgrund eines
positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarant&#228;ne begeben. Sein Arbeitgeber, der seinen Lohn in diesem Zeitraum fortgezahlt hatte, beantragte
daraufhin bei der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde, dem Regierungspr&#228;sidium Freiburg, die Erstattung des Verdienstausfalls und der
entrichteten Sozialversicherungsbeitr&#228;ge. Der Antrag bezog sich nur auf den Zeitraum 14.12.2021 bis 24.12.2021 und nicht auf die
vorherigen Krankheitstage (09.12.2021 bis 13.12.2021), f&#252;r die der Arbeitnehmer aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes seinen Lohn
weiter erhalten hatte. Das Regierungspr&#228;sidium lehnte den Antrag mit der Begr&#252;ndung ab, der Arbeitnehmer h&#228;tte von der seit
September 2021 bestehenden Impfm&#246;glichkeit Gebrauch machen und dadurch die Absonderung vermeiden k&#246;nnen. Dieser Argumentation ist
das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es gab der vom Arbeitgeber erhobenen Klage statt. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen
ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Nach &#167; 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der im Dezember 2021 ma&#223;geblichen Fassung habe derjenige keine
Entsch&#228;digung f&#252;r den w&#228;hrend einer Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten, der durch Inanspruchnahme einer
&#246;ffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung h&#228;tte vermeiden k&#246;nnen. Zwar habe in Baden-W&#252;rttemberg eine
Empfehlung f&#252;r Covid 19-Impfungen vorgelegen. Durch eine solche Impfung h&#228;tte der Arbeitnehmer aber seine Absonderung nicht im
Sinne des Gesetzes vermeiden k&#246;nnen. Dies gelte zun&#228;chst mit Blick auf die damalige Corona-Verordnung Absonderung. Diese habe
eine Absonderungspflicht f&#252;r infizierte Personen unabh&#228;ngig von ihrem Impfstatus sowie von Krankheitssymptomen vorgesehen.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus h&#228;tte der Arbeitnehmer die Infektion durch die Impfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
verhindern k&#246;nnen. Zwar fordere das IfSG keinen 100%igen Impfungsschutz. Der Gesetzgeber verlange aber, dass die Absonderung in
vorwerfbarer Weise &#8222;verursacht&#8220; worden sei. Die Impfempfehlung allein reiche hierf&#252;r nicht aus. Vielmehr sei zumindest
Voraussetzung, dass die Impfung die - die Absonderungspflicht bereits ausl&#246;sende - Infektion mit weit &#252;berwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen h&#228;tte. Davon sei aber hinsichtlich der Covid 19-Impfung bezogen auf den ma&#223;geblichen Zeitraum
Dezember 2021 (als die sogenannte Delta-Variante vorherrschend gewesen sei) nicht auszugehen. Das Regierungspr&#228;sidium habe sich darauf
gest&#252;tzt, dass das Robert Koch-Institut damals hinsichtlich der ma&#223;geblichen Altersgruppe (18-59 Jahre) eine 69 %ige
Impfeffektivit&#228;t festgestellt habe. Bei der Ermittlung dieses Wertes seien aber nur erkrankte Personen und nicht asymptomatisch
Infizierte erfasst gewesen, welche ebenfalls von der Absonderungspflicht erfasst gewesen seien. Rechne man dem Anteil der
Impfdurchbr&#252;che (Covid 19-F&#228;lle mit Erkrankungssymptomen) noch die asymptomatischen Infektionen hinzu, d&#252;rfte sich der vom
Regierungspr&#228;sidium in Ansatz gebrachte Wert zur Impfeffektivit&#228;t von 67 % mit Blick auf die M&#246;glichkeit der Verhinderung
der Absonderung um weitere Prozentpunkte verringern. Von einer zumindest weit &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit k&#246;nne damit nicht
ausgegangen werden.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Das Regierungspr&#228;sidium hat die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher
Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 25 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Jahresbericht 2022 des VG Freiburg</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/12613938/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 31.03.2023<p class="pbs-datum">Datum: 31.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker12613945">
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    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker12613947">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Dem Verwaltungsgericht Freiburg ist es im Jahr 2022 gelungen, den gro&#223;en Verfahrensbestand, der durch die au&#223;erordentlich hohe
Zahl von in den Jahren 2017 und 2018 neu eingegangenen Asylverfahren eingetreten war, weiter abzubauen. Wegen des R&#252;ckgangs der
Eingangszahlen verringerte sich der zur Bearbeitung dieser Verfahren aufgestockte Personalbestand allerdings erneut deutlich. Aus diesem
Grund konnte im Dezember 2022 die knapp dreieinhalb Jahre bestehende Au&#223;enstelle geschlossen werden. Am Gericht waren am 31. Dezember
2022 noch 44 Richterinnen und Richter t&#228;tig (im Jahresdurchschnitt: 38,95 Vollzeitstellen; Vorjahr: 45,81 Vollzeitstellen), seit dem
1. Januar 2023 sind nur noch rund 35 Vollzeitstellen besetzt.</p>
<p>Die Zahl der im Jahr 2022 eingegangenen Verfahren hat sich gegen&#252;ber dem Vorjahr leicht verringert. Insgesamt gingen 3.562 neue
Verfahren beim Gericht ein (2021: 3.637). Die Zahl der Eing&#228;nge der allgemeinen Verwaltungsrechtssachen ging etwas zur&#252;ck und
belief sich auf 1.535 (2021: 1.621). Bei den Asylverfahren war hingegen ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Die Neueing&#228;nge in diesem
Bereich beliefen sich auf 2.027 Verfahren (2021: 2.016). Abzuwarten bleibt, ob sich der beim Bundesamt f&#252;r Migration und
Fl&#252;chtlinge zu verzeichnende deutliche Anstieg von Asylantr&#228;gen im Jahr 2022 um 46,9 % gegen&#252;ber dem Vorjahr auch am
Verwaltungsgericht Freiburg niederschlagen wird.</p>
<p>Insgesamt wurden 4.451 Verfahren erledigt (2.928 Asylverfahren und 1.523 allgemeine Verwaltungsrechtssachen). Der R&#252;ckgang der
Erledigungszahlen im Verh&#228;ltnis zum Vorjahr (5.647) ist zweifellos auf die Verringerung des Personalbestands zur&#252;ckzuf&#252;hren.
Der Verfahrensbestand konnte dennoch erneut deutlich abgebaut werden und belief sich Ende 2022 auf 3.029 (2020: 3.918). Die Zahlen im
Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden <a target="_self" href="/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Verwaltungsgericht%20Freiburg/Anlage%20zur%20Pressemitteilung%20Diagramme.docx.pdf">Tabellen</a>.</p>
<p>Hauptherkunftsl&#228;nder bei den Verfahrenseing&#228;ngen im Bereich Asyl waren im Jahr 2022 Syrien, Irak, T&#252;rkei, Nigeria,
Afghanistan, Pal&#228;stina und Gambia. Mit Blick auf die anh&#228;ngigen Verfahren stammen die meisten Kl&#228;ger ebenfalls aus Syrien
au&#223;erdem noch aus Nigeria, der T&#252;rkei, dem Irak, Afghanistan, Gambia und Pal&#228;stina. Insgesamt begehrten im vergangenen Jahr
Asylkl&#228;ger aus 42 Staaten beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anerkennung als Fl&#252;chtlinge und wendeten sich gegen eine
R&#252;ckf&#252;hrung in ihr Heimatland oder den nach der sog. Dublin III-Verordnung zust&#228;ndigen Mitgliedstaat.<br />
 Neben dem kontinuierlichen Abbau des Bestandes der Asylverfahren war das Gericht mit allgemeinen Verwaltungsrechtssachen aus einer
Vielzahl von Rechtsgebieten befasst. Hierzu geh&#246;rten insbesondere zu Anfang des Jahres 2022 noch mehrere Verfahren im Zusammenhang mit
der Covid-19-Pandemie. So best&#228;tigte das Verwaltungsgericht im Januar 2022 in zwei Eilentscheidungen die Untersagungen von sog.
&#8222;Corona-Spazierg&#228;ngen&#8220; in Freiburg und Schopfheim (Pressemitteilungen vom 24. und 28. Januar 2022). In sechs Eilverfahren
entschied es au&#223;erdem im Juni 2022, das Regierungspr&#228;sidium Freiburg habe Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern auffordern
d&#252;rfen, trotz der f&#252;r die Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler bestehenden Masken- und Testpflicht f&#252;r eine
regelm&#228;&#223;ige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer staatlich anerkannten Schule zu sorgen (Pressemitteilung vom 6. Juli
2022). In einem f&#252;r die &#214;ffentlichkeit interessanten Urteil aus dem Monat Juli 2022 befasste sich das Verwaltungsgericht auch mit
dem Thema der Corona-Hilfen. Es befand, dem Laguna-Bad in Weil am Rhein habe wegen seiner finanziellen Absicherung durch die Kommune
Corona-&#220;berbr&#252;ckungshilfe zugestanden, ohne dass es daf&#252;r auf seine wirtschaftliche Lage angekommen sei (Pressemitteilung
vom 17. Januar 2023). Zu den Corona-Hilfen sind viele weitere Klagen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg eingegangen, au&#223;erdem
zahlreiche Klagen, in denen Anspr&#252;che nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfalls infolge von Corona-Quarant&#228;ne
geltend gemacht werden.</p>
<p>Besondere Aufmerksamkeit widmete die Presse einigen Verfahren, die die Stadt Freiburg betrafen. Mit Abstand das gr&#246;&#223;te
Medieninteresse richtete sich dabei auf die Klage von sechs Anwohnern gegen das neue Europa-Park-Stadion des SC Freiburg. Hier haben sich
die kontinuierlichen Bem&#252;hungen des Gerichts ausgezahlt, gemeinsam mit den Beteiligten eine einvernehmliche L&#246;sung zu finden.
Nachdem die Beteiligten die urspr&#252;nglich von dem Gericht initiierten Vergleichsgespr&#228;che kurz vor der f&#252;r den 9. und 10.
Februar 2022 angesetzten m&#252;ndlichen Verhandlung wieder aufgenommen hatten, konnte das Verfahren schlussendlich durch einen
gerichtlichen Vergleich beendet werden (Pressemitteilungen vom 8. und 9. Februar 2022).</p>
<p>In weiteren F&#228;llen, die auf das Interesse der &#214;ffentlichkeit stie&#223;en, war das Gericht mit den Themen Verkehr und Wohnraum
besch&#228;ftigt. So befasste es sich mit einer neuen Verkehrsregelung zum Schutz von Radfahrern in der Engesserstra&#223;e in Freiburg und
lehnte einen Eilantrag gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Markierung der Fahrbahn mit sog. Sharrows (Radpiktogramme
mit jeweils zwei Richtungspfeilen) ab (Pressemitteilung vom 28. September 2022). In einem weiteren Eilverfahren best&#228;tigte es die von
der Stadt Freiburg ge&#228;nderte Route f&#252;r die Fahrraddemo der Bewegung &#8222;Students for Future Freiburg&#8220; am 17. Juli 2022,
die den f&#252;r eine Zwischenkundgebung gew&#228;hlten Autobahnabschnitt der A5 aussparte (Pressemitteilung vom 15. Juli 2022).
Au&#223;erdem entschied das Verwaltungsgericht, dass die Stadt Freiburg zum Wohl der Allgemeinheit in Kaufvertr&#228;ge &#252;ber noch
unbebaute Grundst&#252;cke in den Freiburger Stadtteilen St. Georgen und Tiengen eintreten durfte, um auf diesen Fl&#228;chen vor allem
einen hohen Anteil bezahlbaren und barrierefreien Wohnraums zu schaffen (Pressemitteilung vom 15.09.2022).</p>
<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die unter <a href="https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite" target="_self">https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de</a>
ver&#246;ffentlichten Pressemitteilungen verwiesen.</p>
<p>Folgende anh&#228;ngige Verfahren k&#246;nnten f&#252;r die &#214;ffentlichkeit von Interesse sein:</p>
<p><br />
</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Erweiterung des Steinbruchs Kappelrodeck-Waldulm &#8222;Kleinw&#228;dele/
Eckelshalde&#8220;</strong></span></p>
<p><strong>2 K 1042/22</strong></p>
<p>Die Schwarzw&#228;lder Granit- und Schotterwerke Hermann Ossola GmbH &amp; Co. KG betreibt auf der Grundlage der zuletzt im Jahr 1984
erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Steinbruch Kappelrodeck-Waldulm &#8222;Kleinw&#228;dele/Eckelshalde&#8220;. Dieser
befindet sich auf Grundst&#252;cken der Gemarkung Waldulm und Renchen und hat derzeit eine Fl&#228;che von ca. 9,66 ha einschlie&#223;lich
Werksgel&#228;nde mit Aufbereitungsanlagen und Lagerfl&#228;chen. Da u.a. die Abbaugrenze nahezu erreicht ist, ist der Betreiberin auf
ihren Antrag im Februar 2021 eine &#196;nderungsgenehmigung zur Erweiterung der Fl&#228;che um 3,75 ha erteilt worden. Danach soll die
bisherige Abbaumenge von 250.000 t beibehalten werden. Durch die Erweiterung k&#246;nnten ca. 2,34 Mio. cm Gesteinsmaterial abgebaut
werden, was den Betriebsbestand f&#252;r ca. 21 bis 22 Jahre sichere.</p>
<p>Nach Abschluss des Widerspruchverfahren wurde gegen die &#196;nderungsgenehmigung im April 2022 Klage erhoben. Die Kl&#228;ger wohnen in
der N&#228;he der geplanten Steinbrucherweiterung. Sie berufen sich auf das bauplanungsrechtliche Gebot der R&#252;cksichtnahme und machen
geltend, sie bef&#252;rchteten Ersch&#252;tterungen und Steinflug sowie L&#228;rm und Staub. Ferner sehen sie Abw&#228;gungsfehler bei der
Erstellung des seit 2017 rechtswirksamen Regionalplans S&#252;dlicher Oberrhein und halten die Ausweisung des Standorts als Vorranggebiet
im Regionalplan f&#252;r rechtswidrig.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vorgesehen f&#252;r das 2./3. Quartal 2023)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Corona-Impfung als Dienstunfall</strong></span></p>
<p><strong>3 K 3268/21</strong></p>
<p>In diesem beamtenrechtlichen Verfahren geht es um die Anerkennung einer Corona-Impfung als Dienstunfall. Die Kl&#228;gerin, eine
Polizeibeamtin, macht geltend, dass sie durch die Impfung, die vom Polizeipr&#228;sidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart worden sei und
w&#228;hrend der Dienstzeit stattgefunden habe, eine anaphylaktische Reaktion (Zuschwellen von Hals und Zunge) sowie eine damit
einhergehende Angst- und Belastungsreaktion erlitten habe. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Impfung um eine
&#8222;dienstliche Veranstaltung&#8220; gehandelt hat.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vorgesehen f&#252;r das 2./3. Quartal 2023)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Genehmigung von Au&#223;enwerbeanlagen im Freiburger Stadtgebiet</strong></span></p>
<p><strong>4 K 183/22</strong></p>
<p>Die Kl&#228;gerin betreibt Werbetr&#228;ger im Bereich der Au&#223;enwerbung vor allem im deutschsprachigen Raum und begehrt die
Genehmigung zur Aufstellung einer gro&#223;fl&#228;chigen digitalen Werbetafel im Bereich der Kreuzung Eschholzstra&#223;e/Haslacher
Stra&#223;e in Freiburg. Dabei wendet sie sich insbesondere gegen eine Satzung der beklagten Stadt Freiburg, die das Aufstellen
gro&#223;fl&#228;chiger Werbeanlagen in diesem Bereich im Wege der Ver&#228;nderungssperre einschr&#228;nkt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin bringt vor, auf st&#228;dtischem Grund und Boden habe die Stadt sog. Fremdwerbeanlagen verbreitet zugelassen.
Bauantr&#228;ge f&#252;r Fremdwerbeanlagen auf privatem Grund und Boden w&#252;rden von der Stadt nunmehr hingegen regelm&#228;&#223;ig zum
Anlass genommen, f&#252;r die betroffenen Plangebiete besondere st&#228;dtebauliche Ziele zu formulieren, die den Ausschluss von
Fremdwerbung rechtfertigen sollten, und auf dieser Grundlage Ver&#228;nderungssperren zu erlassen. Dies sei als unzul&#228;ssige
Negativplanung anzusehen. Dem tritt die Stadt entgegen.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 um 10:45 Uhr, Saal VII)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Ausk&#252;nfte zu Todesursachen von nach einer COVID-19-Infektion
Verstorbenen</strong></span></p>
<p><strong>5 K 2655/20</strong></p>
<p>Ein Freiburger Rechtsanwalt verlangt anonymisierte Ausk&#252;nfte &#252;ber die Gesundheitsangaben und Todesursachen der seit dem 1.
Februar 2020 im Zust&#228;ndigkeitsbereich des Gesundheitsamts Breisgau-Hochschwarzwald Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit
COVID-19-Infektionen angenommen wird. Er beruft sich dabei auf einen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz
(&#167; 1 Abs. 2 LIFG). Zweck der Klage ist nach dem kl&#228;gerischen Vortrag, zwischen &#8222;an&#8220; und &#8222;mit&#8220;
COVID-19-Verstorbenen zu differenzieren, um das Mortalit&#228;tsrisiko der Pandemie einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen. Einen Antrag des
Kl&#228;gers auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, Einblick in die Totenscheine von an/mit Corona verstorbenen Personen zu
erhalten, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 4. Juni 2020 (5 K 1473/20) abgelehnt. Diese Eilentscheidung hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg im Beschwerdeverfahren best&#228;tigt (Beschluss vom 6. August 2020, 10 S 1856/20).</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im 4. Quartal 2023)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Ausweisung des T&#228;ters des t&#246;dlichen Messerangriffs auf Offenburger
Arzt</strong></span></p>
<p><strong>7 K 3408/22</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger stammt aus Ostafrika und besa&#223; in Deutschland zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis. Mit seiner Klage wendet
er sich gegen die Ablehnung der Verl&#228;ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen seine Ausweisung. Letztere hat das
Regierungspr&#228;sidium Freiburg verf&#252;gt, nachdem das Landgericht Offenburg die Unterbringung des u.a. an paranoider Schizophrenie
leidenden Kl&#228;gers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, weil dieser &#8211; im Zustand der Schuldunf&#228;higkeit
&#8211; seinen Hausarzt mit zahlreichen Messerstichen in dessen Praxis get&#246;tet und eine der Mitarbeiterinnen verletzt hatte, als er
infolge von Wahnvorstellungen glaubte, der Arzt h&#228;tte ihn bei einer fr&#252;heren Behandlung vergiftet oder mit einem
Krankheitserreger infiziert.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im 3./4. Quartal 2023)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Erdw&#228;rmesondenbohrung in Kollnau</strong></span></p>
<p><strong>7 K 3632/22</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger hat bei dem Landratsamt Emmendingen eine wasserrechtliche Genehmigung f&#252;r eine Erdw&#228;rmesondenbohrung im
Waldkircher Stadtteil Kollnau beantragt. Auf dem f&#252;r die Bohrung vorgesehenen Grundst&#252;ck befindet sich ein altes
Fabrikgeb&#228;ude, das zur ehemaligen Kollnauer Spinnerei und Weberei (KSW) geh&#246;rt. Der Kl&#228;ger m&#246;chte durch die
Installation von Erdw&#228;rmesonden die Unabh&#228;ngigkeit von fossilen Energien herbeif&#252;hren.</p>
<p>Das Landratsamt Emmendingen hat die wasserrechtliche Genehmigung hierzu bisher weder abgelehnt noch erteilt, weshalb der Kl&#228;ger im
Dezember 2022 eine Unt&#228;tigkeitsklage erhoben hat. Das Landratsamt beruft sich unter anderem darauf, es bestehe ein Altlastenverdacht.
Dieser berge die Gefahr, dass es durch die Bohrung zu Grundwasserverunreinigungen komme. Die zur Ausr&#228;umung des Altlastenverdachts
erforderliche Untersuchung habe der Kl&#228;ger trotz Hinweises noch nicht veranlasst. Nach Auffassung des Kl&#228;gers liegen hingegen
alle notwendigen Ergebnisse bereits vor.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung steht noch nicht fest)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Klage gegen &#8222;Stiftung Sunnitischer Schulrat&#8220; wegen Erteilung einer
islamischen Lehrerlaubnis</strong></span></p>
<p><strong>9 K 2192/22</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger ist Islamwissenschaftler, Philosoph und Religionsp&#228;dagoge. Er leitet seit 2011 den von ihm begr&#252;ndeten
Fachbereich Islamische Theologie/Religionsp&#228;dagogik an der P&#228;dagogischen Hochschule (PH) in Freiburg.</p>
<p>Die beklagte in Stuttgart ans&#228;ssige Stiftung wurde 2019 aufgrund eines Vertrags der Landesregierung mit dem &#8222;Landesverband
Islamische Kulturzentren Bad.W&#252;rtt., e.V.&#8220; sowie mit der &#8222;Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland &#8211;
Zentralrat e.V&#8220;. gegr&#252;ndet, um islamischen Religionsunterricht sunnitischer Pr&#228;gung anbieten zu k&#246;nnen, da Art. 7 Abs.
3 des Grundgesetzes vorsieht, das Religionsunterricht in &#220;bereinstimmung mit den Grunds&#228;tzen der Religionsgemeinschaft
erfolgt.</p>
<p>Die Stiftung hat mit einem Bescheid den Antrag des Kl&#228;gers auf Erteilung einer f&#252;r die Ausbildung der Lehrkr&#228;fte f&#252;r
den islamischen Religionsunterricht erforderlichen Lehrbefugnis (Idschaza) urspr&#252;nglich mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, er habe
keinen Abschluss eines Lehramtsstudiums im Fach Islamische Theologie/Religionsp&#228;dagogik oder Islamische Religionslehre nachgewiesen.
Im Widerspruchs- und anschlie&#223;enden Klageverfahren vertritt sie die Auffassung, jedenfalls sei der Kl&#228;ger schon gar nicht befugt,
einen Antrag auf Erteilung einer Lehrbefugnis zu stellen, denn nicht er, sondern die PH bed&#252;rfe des Einvernehmens der Stiftung
bez&#252;glich der Aus&#252;bung seiner Lehrt&#228;tigkeit. Er sei unbefristet bei der PH angestellt. Der Arbeitsvertrag stehe nicht unter
der Bedingung des Einverst&#228;ndnisses und die Stiftung toleriere seine T&#228;tigkeit an der PH. Damit werde er mangels beruflichen
Nachteils gar nicht in eigenen Rechten ber&#252;hrt.</p>
<p>Die PH Freiburg hat den Kl&#228;ger im Promotionsfach &#8222;Islamwissenschaft: Arabisch&#8220; bei sich promoviert und anerkannt und
vertritt gegen&#252;ber der Stiftung die Ansicht, der algerische Studienabschluss im Fach Philosophie und das algerische
Hochschulabschlusszeugnis seien gleichwertig mit dem von der Stiftung f&#252;r die Erteilung der Lehrbefugnis geforderten Lehramtsstudium
im Fach Islamische Theologie/Religionsp&#228;dagogik. Die PH ist deshalb vom Gericht zum Klageverfahren beigeladen worden.</p>
<p>Der Kl&#228;ger vertritt die Ansicht, dass es bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage f&#252;r die T&#228;tigkeit der
beklagten Stiftung fehle und der blo&#223;e vom Land mit den genannten beiden Vereinigungen geschlossene Vertrag &#252;ber die
Gr&#252;ndung der Stiftung daf&#252;r nicht gen&#252;ge.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 um 14:00 Uhr, Saal VII)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg</strong></span></p>
<p><strong>10 K 2326/21</strong></p>
<p>Die Kl&#228;ger wenden sich gegen einzelne Regelungen der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Hausordnung der
Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Freiburg; dabei geht es um die Verweigerung von Zimmerschl&#252;sseln sowie verschiedene Verbote.
Die Hausordnung wurde zum 15. Dezember 2021 aufgehoben und durch eine neue Hausordnung ersetzt. Nur zwei der Kl&#228;ger wohnten
(zun&#228;chst) in der Einrichtung; inzwischen wurde einer dieser beiden in sein Herkunftsland abgeschoben und der zweite in einer anderen
Unterkunft untergebracht. Der dritte Kl&#228;ger lebt nicht in der LEA. Er gibt an, engen Kontakt mit den Bewohnern der LEA zu pflegen. Er
sei in der Migrations- und Gefl&#252;chtetenpolitik aktiv, unterst&#252;tze Gefl&#252;chtete bei verschiedenen Anliegen und sei durch das
grunds&#228;tzliche Besuchsverbot in seinen Rechten verletzt. Die Kl&#228;ger meinen, es mangele an einer hinreichenden gesetzlichen
Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die angegriffenen Regelungen. Die den Bewohnern zugewiesenen R&#228;ume unterl&#228;gen dem
Grundrechtsschutz des Art. 13 Abs. 1 GG. Im &#220;brigen seien die angegriffenen Regelungen auch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das
beklagte Land tritt dem entgegen. Die Klagen seien bereits unzul&#228;ssig. Insbesondere entfalte die Hausordnung keine Au&#223;enwirkung.
Im &#220;brigen beruhten die angegriffenen Regelungen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und verstie&#223;en nicht
gegen h&#246;herrangiges Recht.</p>
<p>Die zun&#228;chst in der Einrichtung wohnhaften Kl&#228;ger hatten bereits ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg gef&#252;hrt (12 S 921/21); &#252;ber das Normenkontrollverfahren (12 S 4089/20) hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Urteil vom 2. Februar 2022 entschieden. Dem Normenkontrollantrag gegen die Hausordnung wurde teilweise stattgegeben, unter anderem mit der
Begr&#252;ndung, die Zimmer der LEA seien Wohnungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, zu deren Betreten es einer besonderen gesetzlichen
Vorschrift bed&#252;rfe (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 24. Februar 2022).</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im 3. Quartal 2023)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Polizeiliche Ma&#223;nahmen gegen Teilnehmer der Corona-Proteste in Freiburg am 19.
Dezember 2020</strong></span></p>
<p><strong>10 K 2977/21</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen verschiedene polizeiliche Ma&#223;nahmen im Zuge von Protesten am 19. Dezember 2020 in Freiburg,
welche der &#8222;Querdenken-Bewegung&#8220; zugerechnet wurden. Die Stadt Freiburg hatte eine f&#252;r diesen Tag unter dem Motto
&#8222;Gegen Faschismus und staatliche Willk&#252;r&#8220; angemeldete Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlung verboten. Der
Kl&#228;ger wendet sich gegen die Umschlie&#223;ung einer Gruppe von Teilnehmern, der er angeh&#246;rte, durch zahlreiche Polizeibeamte,
die Feststellung seiner Identit&#228;t sowie einen anschlie&#223;enden Platzverweis.</p>
<p>(Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung voraussichtlich im 3. Quartal 2023).</p>
<p><strong>Da sich die genannten Verhandlungstermine noch &#228;ndern k&#246;nnen, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt
werden, ob sich &#196;nderungen ergeben haben.</strong></p>
<p><br />
</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 31 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Rheinfelden: Versammlung gegenüber Metzgerei darf stattfinden</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/12613592/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 31.03.2023<p class="pbs-datum">Datum: 31.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker12613599">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Eine f&#252;r den heutigen Tag (31.03.2023) f&#252;r die Zeit von 10 bis 13 Uhr mit dem Thema &#8222;Mahnwache Fleisch ist Mord&#8220;
in der Stadt Rheinfelden angemeldete Versammlung, welche gegen&#252;ber von einer Metzgerei durchgef&#252;hrt werden soll, darf
stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 28.03.2023 (7 K 844/23) entschieden und damit dem Eilantrag der
Veranstalterin der Versammlung stattgegeben. Dieser richtete sich gegen das von der Stadt Rheinfelden am 14.03.2023 ausgesprochene Verbot
der Versammlung.</p>
<p>Das Gericht f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen f&#252;r ein Verbot nach &#167;
15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes l&#228;gen voraussichtlich nicht vor. Die Antragstellerin m&#252;sse sich nicht auf einen der von der
Stadt Rheinfelden angebotenen Alternativorte verweisen lassen. Die Wahl des Versammlungsortes sei von der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.
1 GG) gesch&#252;tzt. Die ihr angebotenen Orte m&#246;gen zwar mehr Platz f&#252;r die Versammlungsteilnehmer bieten, wiesen aber keinen
direkten Bezug zum Versammlungsthema auf. Die Stadt Rheinfelden h&#228;tte nur dann auf den Versammlungsort Einfluss nehmen d&#252;rfen,
wenn die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchf&#252;hrung der Versammlung unmittelbar gef&#228;hrdet w&#228;re. Dies sei aber
aller Voraussicht nach nicht zu bef&#252;rchten.</p>
<p>Die Rechte des Inhabers der Metzgerei d&#252;rften durch die Versammlung nicht in unzumutbarer Weise beeintr&#228;chtigt sein. Die
Versammlung solle nur drei Stunden andauern und auf der gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite stattfinden, sodass die Kunden der
Metzgerei sie ohne Hindernisse erreichen k&#246;nnten. Der Inhaber der Metzgerei werde auch nicht dadurch in ungeb&#252;hrlicher Weise
herabgesetzt, dass die Versammlung auf die T&#246;tung von Tieren aufmerksam machen wolle. Dass f&#252;r die Fleisch- und Wurstproduktion
geschlachtet werden m&#252;sse, sei offensichtlich und allgemein bekannt, insbesondere den Kunden einer Metzgerei.</p>
<p>Das Verbot sei voraussichtlich auch nicht im Hinblick auf m&#246;gliche Beeintr&#228;chtigungen des Verkehrs gerechtfertigt. Die
Versammlung solle an der Stra&#223;enseite und nicht auf der Stra&#223;e selbst stattfinden. Zudem k&#246;nne die Stadt Rheinfelden
gegebenenfalls verkehrsregelnde Ma&#223;nahmen ergreifen, etwa in Gestalt einer vor&#252;bergehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf
Schritttempo. Im &#220;brigen erf&#252;lle die blo&#223;e Beeintr&#228;chtigung von Verkehrsteilnehmern schon nicht die Merkmale einer
Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Bel&#228;stigungen, die sich aufgrund der Aus&#252;bung der
Versammlungsfreiheit erg&#228;ben, m&#252;ssten Fu&#223;g&#228;nger und sonstige Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen ertragen.</p>
<p><em>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Stadt Rheinfelden kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg einlegen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 31 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rücknahme der Ernennung eines Polizeimeisteranwärters wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/12556823/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 29.03.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker12556830">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Gibt ein Anw&#228;rter im Polizeidienst vor seiner Ernennung zum Beamten bewusst wahrheitswidrig ein Bekenntnis zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab, ist die Ernennung wegen arglistiger T&#228;uschung zur&#252;ckzunehmen. Je nach Lage des Falls
kann insoweit auch die Verpflichtung zur R&#252;ckzahlung geleisteter Bez&#252;ge bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit
Urteil vom 13. M&#228;rz 2023 entschieden (Az. 3 K 2900/22).</p>
<p>Der Kl&#228;ger wurde im M&#228;rz 2020 zum Polizeimeisteranw&#228;rter ernannt. Im Bewerbungsverfahren sowie erneut bei seiner
Ernennung bekannte er sich mit schriftlichen Erkl&#228;rungen vom 15. September 2019 und 2. M&#228;rz 2020 zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Im Juli 2021 wurde dem Innenministerium Baden-W&#252;rttemberg durch eine staatsanwaltschaftliche
Mitteilung bekannt, dass bei dem Polizeimeisteranw&#228;rter im Rahmen eines gegen ihn gef&#252;hrten Ermittlungsverfahrens wegen Besitz
und Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften im Februar 2020 zwei Mobiltelefone beschlagnahmt worden waren. Auf diesen
wurden zahlreiche Bilder und Videos mit mutma&#223;lich kinder- und jugendpornografischem Inhalt, Gewaltdarstellungen und Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen aufgefunden. Au&#223;erdem wurde festgestellt, dass der Polizeimeisteranw&#228;rter jedenfalls in den
Jahren 2019 und 2020 Mitglied der Chatgruppe &#8222;Grillen gg. &#220;berfremdung&#8220; war, sich dort aktiv beteiligte und - teils in der
Chatgruppe, teils in einem privaten Chat mit einem Bekannten - Sticker, Bilder und Nachrichten rassistischen, antisemitischen, homophoben,
frauenverachtenden und fremdenfeindlichen Inhalts versandte.</p>
<p>Kurz nach Bekanntwerden der Chatinhalte wurde dem Polizeimeisteranw&#228;rter die F&#252;hrung der Dienstgesch&#228;fte verboten. Wenige
Wochen sp&#228;ter nahm die Polizeihochschule die Ernennung zum Polizeimeisteranw&#228;rter zur&#252;ck und stellte fest, dass die ab der
Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Anw&#228;rterbez&#252;ge zur&#252;ckzuzahlen seien.</p>
<p>Die hiergegen im Oktober 2022 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es im
Wesentlichen aus, nach dem Beamtenstatusgesetz sei die Ernennung eines Beamten mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckzunehmen,
wenn sie durch arglistige T&#228;uschung herbeigef&#252;hrt worden sei. Der Polizeimeisteranw&#228;rter habe im Vorfeld seiner Ernennung
arglistig &#252;ber sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und damit &#252;ber das Vorliegen der
Einstellungsvoraussetzungen get&#228;uscht. Chatprotokolle dokumentierten die Verbreitung nationalsozialistischer Propaganda sowie
zahlreiche - n&#228;her ausgef&#252;hrte - rassistische, antisemitische, homophobe, frauenverachtende und ausl&#228;nderfeindliche
&#196;u&#223;erungen. Zwar lasse nicht jede rassistische, antisemitische, homophobe, frauenverachtende und ausl&#228;nderfeindliche
&#196;u&#223;erung ohne weiteres den Schluss auf eine fehlende Verfassungstreue zu. Die Vielzahl und die Extremit&#228;t der
&#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers zeigten jedoch, dass es nicht nur an einem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
fehle, sondern er diese sogar ablehne. Gleichwohl habe er im Bewerbungsverfahren sowie bei der Ernennung eine entgegenstehende
Erkl&#228;rung abgegeben.</p>
<p>Auch die Feststellung, dass der Polizeimeisteranw&#228;rter die ab der Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten
Anw&#228;rterbez&#252;ge zur&#252;ckzahlen muss, hatte vor dem Verwaltungsgericht Bestand. Das Gericht f&#252;hrte aus, diese
Ermessensentscheidung der Polizeihochschule sei nicht zu beanstanden. Da der Kl&#228;ger ganz am Anfang seiner praktischen Ausbildung
gestanden habe, habe die Polizeihochschule davon ausgehen d&#252;rfen, dass er noch keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe. Es
k&#246;nne daher offen bleiben, ob die Dienstleistung eines Polizeibeamten grunds&#228;tzlich als &#8222;wertlos&#8220; anzusehen sei, wenn
in Folge der fehlenden Verfassungstreue eine elementare Voraussetzung f&#252;r die T&#228;tigkeit fehle.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung
zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg beantragen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Equal-Pay-Klage der früheren Müllheimer Bürgermeisterin:  Urteilsgründe liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/12415156/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 28.03.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker12415163">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Stadt M&#252;llheim hat die aus der unterschiedlichen Besoldung im B&#252;rgermeisteramt in den letzten drei Amtsperioden folgende
Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nicht widerlegt. Hierauf st&#252;tzt das Verwaltungsgericht Freiburg sein Urteil, mit
dem es am 3. M&#228;rz 2023 der Schadensersatzklage der fr&#252;heren M&#252;llheimer B&#252;rgermeisterin stattgegeben hat (vgl. schon die
Pressemitteilung vom 07.03.2023, Az. 5 K 664/21). Mittlerweile liegen die schriftlichen Entscheidungsgr&#252;nde vor.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung der Klagestattgabe im Wesentlichen aus, die Stadt M&#252;llheim sei
aufgrund eines Versto&#223;es gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich
Antidiskriminierungsgesetz, zum Schadensersatz verpflichtet. F&#252;r die Feststellung einer unzul&#228;ssigen Benachteiligung wegen des
Geschlechts m&#252;sse die Ungleichbehandlung nicht allein an das Geschlecht ankn&#252;pfen. Vielmehr gen&#252;ge es, wenn das Geschlecht
die Entscheidung als Bestandteil eines Motivb&#252;ndels beeinflusst habe. Au&#223;erdem m&#252;sse der Ursachenzusammenhang zwischen
Geschlecht und Benachteiligung nach den im AGG vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht positiv festgestellt werden: Wenn Indizien bewiesen
seien, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lie&#223;en, tr&#252;ge die Gegenseite die Beweislast daf&#252;r, dass kein
Versto&#223; gegen das Benachteiligungsverbot vorliege.</p>
<p>Solche Indizien seien gegeben. Es sei daf&#252;r schon ausreichend, dass die fr&#252;here B&#252;rgermeisterin auf Grundlage des
Gemeinderatsbeschlusses vom 16.11.2011 w&#228;hrend ihrer Amtszeit niedriger besoldet worden sei als ihr m&#228;nnlicher Vorg&#228;nger in
seinem letzten Amtsjahr und ihr m&#228;nnlicher Nachfolger von Beginn seiner Amtszeit an, obwohl es in der Zwischenzeit weder
Ver&#228;nderungen bez&#252;glich des Aufgabenumfangs des Amtes noch ausschlaggebende &#196;nderungen in der Einwohnerzahl gegeben habe.
Solche Gr&#252;nde allein h&#228;tten entscheidend sein m&#252;ssen, da die Besoldung nach dem Landeskommunalbesoldungsgesetz allein nach
objektiven, amtsbezogenen Kriterien (Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes) unabh&#228;ngig von der Person, die das Amt f&#252;hrt, zu
erfolgen habe. Nach der auch vom Bundesarbeitsgericht aufgenommenen Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zum
europarechtlichen, alle Mitgliedstaaten verpflichtenden Gebot der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) begr&#252;nde der Umstand, dass einer
Person eines Geschlechts f&#252;r die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ein niedrigeres Entgelt gezahlt werde als einer Person des
anderen Geschlechts, die widerlegbare Vermutung, dass die Entgeltbenachteiligung &#8222;wegen des Geschlechts&#8220; erfolge. Dies gelte
auch f&#252;r Kommunalbeamtinnen und -beamte.</p>
<p>Die Vermutung einer solchen geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung sei nicht widerlegt. Denn die Stadt M&#252;llheim habe nicht
nachgewiesen, dass das Geschlecht der fr&#252;heren B&#252;rgermeisterin bei der Gemeinderatsentscheidung &#252;ber ihre Besoldungsgruppe
keine Rolle gespielt habe. Die Stadt h&#228;tte Tatsachen daf&#252;r vortragen und ggf. beweisen m&#252;ssen, dass ausschlie&#223;lich
andere Gr&#252;nde zu der Benachteiligung gef&#252;hrt h&#228;tten. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Gemeinderatsbeschluss und die
zugeh&#246;rige Beschlussvorlage lie&#223;en nicht erkennen, welche anderen Gr&#252;nde zu der Benachteiligung gef&#252;hrt haben sollten.
Erw&#228;gungen f&#252;r die Einstufung in die niedrigere Besoldungsgruppe seien nirgends niedergelegt. Dass diese mangelhafte
Dokumentation keine wirksame Kontrolle der Gemeinderatsentscheidung auf Diskriminierungsfreiheit erm&#246;gliche, gehe zu Lasten der
Stadt.</p>
<p><em>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zugelassen. Die Stadt
M&#252;llheim kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Berufung einlegen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nachbarklage wegen Geruch aus Holzkohlegrill-Restaurant abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/12212415/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 21.03.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker12212422">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Im Hinblick auf das Ausma&#223; der Geruchsbelastung f&#252;r ihre eigene Wohnung haben die klagenden Nachbarn keinen Anspruch auf
weitergehende Ma&#223;nahmen der Stadt Freiburg gegen die von einem Holzkohlegrill-Restaurant ausgehenden Ger&#252;che. Das hat das
Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 3. M&#228;rz 2023 entschieden (Az. 4 K 292/21).</p>
<p>Die Kl&#228;ger verlangten von der Stadt Freiburg ein weiteres Einschreiten gegen Geruchsbel&#228;stigungen aus einer ca. 40 m von ihnen
entfernt im Stadtteil St&#252;hlinger gelegenen Gastst&#228;tte mit Holzkohlegrill, die sie je nach Wind und Wetterlage in
unterschiedlichem Ausma&#223; erreichen. Geruchsbelastungen w&#252;rden auch von zahlreichen anderen Nachbarn immer wieder
festgestellt.</p>
<p>Die Stadt Freiburg berief sich darauf, die bei den Kl&#228;gern festgestellten Geruchsbelastungen erreichten nicht die
Erheblichkeitsschwelle, die sie zu einem weiteren Eingreifen zwinge. Sie habe au&#223;erdem bereits alle nach dem Stand der Technik in
Betracht kommenden Ma&#223;nahmen angeordnet. Der Gastst&#228;ttenbetreiber gab an, er habe in den vergangenen zwei Jahren 50.000 Euro in
Anlagen zur Geruchsminderung investiert.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage der Nachbarn des Holzkohlegrills abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt es aus: Zwar
sei der Gastst&#228;ttenbetreiber nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, seinen Holzkohlegrill so zu betreiben, dass
sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, verhindert w&#252;rden. Hierunter fielen auch
erhebliche Bel&#228;stigungen durch Ger&#252;che. Allerdings k&#246;nne ein Nachbar bei Geruchsbelastungen nicht in jedem Fall ein
beh&#246;rdliches Einschreiten einklagen. Denn hierf&#252;r sei nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Verletzung eigener Rechte
erforderlich, das hei&#223;t, die klagenden Anwohner m&#252;ssten selbst von erheblichen Geruchsbel&#228;stigungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes betroffen sein. Dies sei nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.</p>
<p>F&#252;r die Frage, wann Ger&#252;che erhebliche Bel&#228;stigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien, sei nach der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Regel auf die H&#228;ufigkeit der Geruchsereignisse abzustellen. Nach den
von den Kl&#228;gern &#252;ber einen mehrmonatigen Zeitraum erstellten Geruchsprotokollen gelangten die zeitweisen
Geruchsbel&#228;stigungen durch den Holzkohlegrill jedoch nicht einmal in die N&#228;he des insoweit nach der TA Luft ma&#223;geblichen
Richtwerts. Die Ger&#252;che seien auch nicht als derart intensiv oder unangenehm anzusehen, dass sie trotz der geringen H&#228;ufigkeit
als erhebliche Bel&#228;stigungen zu qualifizieren seien.</p>
<p>Da die Beeintr&#228;chtigung der Kl&#228;ger damit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle f&#252;r die Annahme von sch&#228;dlichen
Umwelteinwirkungen liege, habe das Gericht nicht zu entscheiden, ob die derzeit eingesetzten Filter dem Stand der Technik entsprechen.
M&#246;glicherweise bestehende Abwehranspr&#252;che anderer, n&#228;her am Grill wohnender Nachbarn seien nicht Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidung.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Kl&#228;ger k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen
Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim stellen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Equal-Pay: Klage der früheren Müllheimer Bürgermeisterin erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/12033285/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 07.03.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker12033292">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Stadt M&#252;llheim muss ihrer fr&#252;heren B&#252;rgermeisterin die Differenz zu den Bez&#252;gen nach der n&#228;chsth&#246;heren
Besoldungsgruppe erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 3. M&#228;rz 2023 entschieden
(Az. 5 K 664/21).</p>
<p>Die fr&#252;here M&#252;llheimer B&#252;rgermeisterin hatte im M&#228;rz 2021 eine Schadensersatzklage gegen die Stadt M&#252;llheim auf
Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, erhoben. Sie machte geltend, sie sei
w&#228;hrend ihrer Amtszeit von 2012 bis 2020 zu Unrecht in die niedrige der beiden zur Verf&#252;gung stehenden Besoldungsgruppen
eingewiesen worden, wohingegen ihr m&#228;nnlicher Vorg&#228;nger und ihr m&#228;nnlicher Nachfolger Bez&#252;ge nach der jeweils
h&#246;heren Besoldungsgruppe erhielten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben und die Stadt M&#252;llheim verurteilt, ihrer fr&#252;heren
B&#252;rgermeisterin f&#252;r ihre achtj&#228;hrige Amtszeit die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4 in H&#246;he von ca.
50.000 Euro zu erstatten. Au&#223;erdem hat es festgestellt, dass die Stadt auch f&#252;r das zuk&#252;nftige Altersgeld die Differenz
zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4 zu zahlen hat.</p>
<p>Das schriftliche Urteil mit den Gr&#252;nden f&#252;r die gerichtliche Entscheidung wird in den n&#228;chsten Wochen abgefasst und den
Beteiligten zugestellt werden. Die Entscheidungsgr&#252;nde werden Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.</p>
<p><em>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zugelassen. Die Stadt
M&#252;llheim kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Berufung einlegen.</em></p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gnadentalkapelle in Neudingen: Die Stadt Donaueschingen hat die Kosten der Sanierung zu tragen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/11928629/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 24.02.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker11928636">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Stadt Donaueschingen tr&#228;gt (nach wie vor) die Kirchenbaulast f&#252;r die Gnadentalkapelle in ihrem Ortsteil Neudingen. Im
Rahmen dessen ist sie verpflichtet, die Kosten der Sanierung der Kapelle zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun
zugestellten Urteil vom 19.10.2022 (2 K 3194/20) festgestellt und damit der entsprechenden Klage der R&#246;misch-katholischen
Kirchengemeinde Donaueschingen stattgegeben.</p>
<p>Die Gnadentalkapelle liegt nahe dem Donaueschinger Ortsteil Neudingen. Es handelt sich um eine jahrhundertealte Wallfahrtskirche. Sie
ist als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Denkmalbuch eingetragen. Am 19.12.1956 schlossen die damalige Gemeinde Neudingen, welche
sp&#228;ter nach Donaueschingen eingemeindet wurde, und die F&#252;rsten zu F&#252;rstenberg (im Folgenden: F&#252;rstenhaus) einen
Vertrag, mit dem die Gemeinde Neudingen die Kirchenbaulast f&#252;r die Gnadentalkapelle &#252;bernahm. Als Ausgleich hierf&#252;r wurde
die Baupflicht der Gemeinde Neudingen am - in Neudingen bei der Gruftkirche des F&#252;rstenhauses gelegenen - sog. Kaplaneihaus mit der
Folge aufgehoben, dass die Baupflicht auf das F&#252;rstenhaus &#252;berging. Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Stadt
Donaueschingen die Baulast f&#252;r die Gnadentalkapelle nach wie vor zu tragen hat und damit auch verpflichtet ist, die von der
R&#246;misch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen verauslagten Kosten der bereits durchgef&#252;hrten Sanierung der Gnadentalkapelle
zu &#252;bernehmen. Diese belaufen sich auf rund 709.000,- &#8364;.</p>
<p>Zu den wesentlichen Gr&#252;nden:</p>
<p>Die Kirchenbaulast sei aufgrund des Vertrages vom 19.12.1956 auf die Gemeinde Neudingen &#252;bergegangen. Nach deren Eingliederung sei
die Stadt Donaueschingen aus der Kirchenbaulast verpflichtet. Diese Verpflichtung habe weiterhin Bestand. Eine wesentliche &#196;nderung
der Verh&#228;ltnisse, die zu einer Anpassung oder K&#252;ndigung des Vertrags vom 19.12.1956 berechtigen k&#246;nnte, ergebe sich
insbesondere nicht aus der Ver&#228;nderung der Eigentumsverh&#228;ltnisse. Aufgrund eines zwischen dem F&#252;rstenhaus und der
Kaplaneipfr&#252;nde Neudingen geschlossenen Tauschvertrages vom 30.11.1988 sei das Eigentum an dem Grundst&#252;ck mit der
Gnadentalkapelle auf die Kaplaneipfr&#252;nde Neudingen &#252;bergegangen, w&#228;hrend das Eigentum am Grundst&#252;ck mit dem
Kaplaneigeb&#228;ude auf das F&#252;rstenhaus &#252;bertragen worden sei. Diese Eigentums&#228;nderungen &#228;nderten aber nichts an der
Verpflichtung der Stadt Donaueschingen aus der Kirchenbaulast. Denn die Kirchenbaulast sei vom Eigentumsrecht unabh&#228;ngig. Zudem sei
die Gemeinde Neudingen als Ausgleich daf&#252;r, dass sie mit dem Vertrag vom 19.12.1956 die Kirchenbaulast f&#252;r die Gnadentalkapelle
&#252;bernommen habe, von der Baupflicht hinsichtlich des Kaplaneigeb&#228;udes befreit worden. Daran habe sich durch die
Eigentums&#228;nderungen nichts ge&#228;ndert. Unerheblich sei auch, ob das F&#252;rstenhaus seiner nach wie vor dem Grunde nach
bestehenden Baupflicht hinsichtlich des Kaplaneigeb&#228;udes nachgekommen sei und dieses Geb&#228;ude renoviert habe. Denn aus dem Vertrag
vom 19.12.1956 ergebe sich nicht, dass neben der &#220;bernahme der Baulastverpflichtung als solcher auch die Art und Weise der
Erf&#252;llung dieser Verpflichtung habe geregelt werden sollen.</p>
<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Stadt Donaueschingen kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung die Zulassung
der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg beantragen.</em></p>
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      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Novemberhilfe“ für öffentliches Bad trotz Verlusten schon vor der Pandemie]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/11068593/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 17.01.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker11068600">
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<p>Wegen seiner finanziellen Absicherung durch die Kommune stand dem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Laguna-Bad in Weil am Rhein
Corona-&#220;berbr&#252;ckungshilfe zu, ohne dass es daf&#252;r auf seine wirtschaftliche Lage ankam. Das hat das Verwaltungsgericht
Freiburg mit Urteil vom 21.07.2022 entschieden<br />
(Az. 9 K 3689/21). Die Urteilsgr&#252;nde sind den Beteiligten vor Kurzem zugestellt worden.</p>
<p>Die Landeskreditbank hatte die von der Laguna Freizeitanlagen- und Stadthallenbetriebsgesellschaft mbH aufgrund der pandemiebedingten
Schwimmbad-Schlie&#223;ung im November 2020 beantragte sog. Novemberhilfe mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, das Bad sei nach den f&#252;r
die Gew&#228;hrung der Corona-&#220;berbr&#252;ckungshilfe entscheidenden Vorschriften nicht f&#246;rderungsf&#228;hig, weil es sich
bereits vor der Pandemie in &#8222;wirtschaftlichen Schwierigkeiten&#8220; befunden habe. Diese seien nach den F&#246;rdervorschriften
zwingend anzunehmen, wenn ein Unternehmen &#8211; wie hier das Laguna-Bad &#8211; sein Stammkapital mehr als zur H&#228;lfte verbraucht
habe.</p>
<p>Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es f&#252;hrt aus, die GmbH, deren Anteile fast zu 100 % von der Stadt Weil am Rhein
gehalten w&#252;rden, k&#246;nne trotz mehr als h&#228;lftiger Aufzehrung ihres Stammkapitals nicht als von der F&#246;rderung
ausgeschlossenes &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; im Sinne der ma&#223;geblichen Vorschriften angesehen werden. Denn der
f&#252;r solche Unternehmen vorgesehene F&#246;rderausschluss solle lediglich verhindern, dass Corona-Hilfen Firmen k&#252;nstlich am Leben
hielten, die unabh&#228;ngig von der Pandemie ohnehin binnen kurzer Zeit zugrunde gegangen w&#228;ren. Die Bad-Betreiberin m&#252;sse
hingegen &#8211; unabh&#228;ngig von ihrer Rechtsform als GmbH &#8211; wie die kommunalen Eigenbetriebe behandelt werden. F&#252;r deren
F&#246;rderung komme es nach den F&#246;rdervorschriften nicht auf die wirtschaftliche Lage an, weil sie immer durch die dahinterstehende
Kommune und deren Finanzkraft abgesichert seien und ihnen damit keine Insolvenz drohe. So liege es auch bei der GmbH, der die Stadt Weil am
Rhein noch im Juli 2020 eine verbindliche schriftliche Zusage erteilt hatte, sie finanziell weiter so auszustatten, dass sie in der
Folgezeit stets in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (sog. Patronatserkl&#228;rung). Die unterschiedliche
F&#246;rderpraxis der Landeskreditbank in Bezug auf eine derartige GmbH und auf kommunale Eigenbetriebe stelle eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.</p>
<p><em>Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Landeskreditbank hat Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg
eingelegt.</em></p>
<br />
<br />
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      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Villingen-Schwenningen: Eilantrag bezüglich des „Narrentreibens im Städtle“ am 14.01./15.01.2023 erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/11042001/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[PM 12.01.2023<p class="pbs-datum">Datum: 30.03.2023</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker11042008">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage den gegen die Stadt Villingen-Schwenningen gerichteten Eilantrag
einer Bewohnerin der Villinger Altstadt bez&#252;glich des &#8222;Narrentreibens im St&#228;dtle&#8220; abgelehnt (1 K 7/23). Die
Antragstellerin wollte erreichen, dass dieser Teil der f&#252;r dieses Wochenende in Villingen-Schwenningen anl&#228;sslich des
150-j&#228;hrigen Jubil&#228;ums der &#8222;Katzenmusik&#8220; geplanten Fastnachtsveranstaltungen am 14.01.2023 um 23:00 Uhr beendet sein
muss und der Veranstalter seitens der Stadt Villingen-Schwenningen die Auflage erh&#228;lt, bei &#8222;privaten Weiterfeiern&#8220; seiner
G&#228;ste in den Stra&#223;en die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA L&#228;rm sicherzustellen. Das Gericht hat zur
Begr&#252;ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Die Antragstellerin k&#246;nne nicht verlangen, dass das &#8222;Narrentreiben im St&#228;dtle" am 14.01.2023 um 23 Uhr und nicht - wie
in den einzelnen gastst&#228;ttenrechtlichen Erlaubnissen vorgesehen - um 03.00 Uhr enden m&#252;sse. Ein Drittbetroffener - wie hier die
Antragstellerin - habe grunds&#228;tzlich keinen allgemeinen Anspruch auf die Einhaltung des objektiven Rechts. Der Erfolg eines
Rechtsbehelfs setze voraus, dass der Rechtsbehelfsf&#252;hrer in seinen subjektiven Rechtspositionen betroffen sei. Es sei allerdings in
tats&#228;chlicher Hinsicht nicht zu erwarten, dass es zu Lasten der Antragstellerin zu unzumutbaren und gesundheitssch&#228;dlichen
L&#228;rmbel&#228;stigungen kommen werde. Das &#8222;Narrendorf&#8220; und das davon umfasste &#8222;Narrentreiben&#8220; solle nicht
direkt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Antragstellerin stattfinden, sondern mehrere H&#228;userreihen entfernt im Bereich des
Altstadtrings. Die L&#228;rmwerte, die in einem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 04.02.2005 f&#252;r das Fastnachtstreiben
in der Stra&#223;e der Antragstellerin w&#228;hrend der eigentlichen Fastnachtstage im Jahr 2005 ermittelt worden seien, k&#246;nnten nicht
auf die jetzt zu erwartende Situation &#252;bertragen werden. Dass es durch das jetzt geplante deutlich weiter entfernte
&#8222;Narrentreiben&#8220; im &#8222;Narrendorf&#8220; zu vergleichbaren L&#228;rmimmissionen in der Wohnung der Antragstellerin kommen
k&#246;nnte, erscheine daher als fernliegend. Schlie&#223;lich sei darauf hinzuweisen, dass eine gastronomische &#8222;Freinacht&#8220;
nicht genehmigt worden sei und der Veranstalter ausdr&#252;cklich - auch in &#246;ffentlichen &#196;u&#223;erungen gegen&#252;ber der
Presse - von dem Plan abger&#252;ckt sei, am folgenden Sonntagvormittag um 06.00 Uhr ein &#8222;traditionelles Wecken&#8220;
durchzuf&#252;hren.<br />
F&#252;r das weitere Begehren der Antragstellerin, dem Veranstalter aufzugeben, beim Weiterfeiern seiner G&#228;ste nach und au&#223;erhalb
der eigentlichen Veranstaltung(en) in den Stra&#223;en die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA L&#228;rm sicherzustellen, sei
keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der allgemeine Schutz der Wohnbev&#246;lkerung vor unzumutbaren L&#228;rmbel&#228;stigungen sei vielmehr
die origin&#228;re Aufgabe der Polizeibeh&#246;rden. Das Gericht gehe davon aus, dass diese sich auf das zu erwartende Gro&#223;ereignis
vorbereiteten und dieser Aufgabe daher auch gewachsen seien. Mittlerweile habe die Stadt Villingen-Schwenningen auch ausdr&#252;cklich
zugesagt, am 14.01.2023 s&#228;mtliche dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) zur Verf&#252;gung stehenden Kr&#228;fte einzusetzen, um die
Nachtruhe sicherzustellen, und L&#228;rmmessungen mit kalibrierten Ger&#228;ten am Geb&#228;ude der Antragstellerin durchzuf&#252;hren, um
bei &#220;berschreitungen der zul&#228;ssigen L&#228;rmwerte von 55 dB(A) zeitnah entsprechend auf den Veranstalter einwirken zu
k&#246;nnen. Ferner solle nach Kenntnis der Stadt auch die Landespolizei mit zus&#228;tzlichen Kr&#228;ften im Einsatz sein. Angesichts
dessen sei nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten, dass es am von der Antragstellerin bewohnten Geb&#228;ude zu
gesundheitssch&#228;dlichen L&#228;rmimmissionen kommen werde.<br />
<em>Der Beschluss ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Antragstellerin kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg
einlegen.</em></p>
</div>
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      <pubDate>Thu Mar 30 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
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