Beim Verwaltungsgericht Freiburg sind im Jahr 2025 erneut deutlich mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Die Zahl der Neueingänge beträgt 8.763 und ist damit um 43 Prozent gegenüber dem Vorjahr (6.115) angestiegen. Nur einmal in der Geschichte des Verwaltungsgerichts Freiburg gab es noch mehr Neueingänge (im Jahr 2017).
Die Eingangszahlen sind bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen angestiegen (2025: 2.347; 2024: 2.239), besonders deutlich aber bei den Asylverfahren (2025: 6.416; 2024: 3.876). Damit schlägt sich beim Verwaltungsgericht Freiburg der Abbau des hohen Verfahrensbestandes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nieder. Dies gilt im besonderen Maße für einzelne Herkunftsländer wie die Türkei (Anstieg der Eingangszahlen auf 2.218; Vorjahr: 651), Afghanistan (1.028; Vorjahr: 626) und Guinea (718; Vorjahr: 153).
Der Bestand an anhängigen Verfahren belief sich Ende 2025 auf 6.380 (2024: 4.035). Die Zunahme des Verfahrensbestandes ist im Wesentlichen auf die große Zahl neu eingegangener Verfahren bei nur leicht angestiegenem Personalbestand zurückzuführen. Am 31. Dezember 2025 waren am Gericht 39 Richterinnen und Richter tätig (im Jahresdurchschnitt: 33,54 Vollzeitstellen; Vorjahr: 31,54 Vollzeitstellen).
Insgesamt wurden beim Verwaltungsgericht Freiburg 6.418 Verfahren erledigt (4.192 Asylverfahren und 2.226 allgemeine Verwaltungsrechtssachen). Damit konnten die Erledigungszahlen im Verhältnis zum Vorjahr (5.229) mit nur wenig mehr Personal erneut gesteigert werden.
Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren ist gegenüber dem Vorjahr nur leicht angestiegen. Sie beträgt in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen 9,8 Monate (Vorjahr: 9,3 Monate) und in Asylsachen 7,9 Monate (Vorjahr: 7,8 Monate). Auch wenn mittelfristig ein Rückgang der Eingänge im Asylbereich zu erwarten ist, so muss doch im Hinblick auf den hohen Verfahrensbestand mit einem spürbaren Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Asylverfahren gerechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum 12.06.2026 die umfangreichste Reform des europäischen Asylsystems seit Jahrzehnten in Kraft tritt (GEAS-Reform). Sie stellt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine erhebliche zusätzliche Herausforderung dar. Zudem steht im Raum, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach dem Machtwechsel in Syrien in großer Zahl Entscheidungen über die Zuerkennung des Flüchtlings- bzw. des subsidiären Schutzstatus widerrufen könnte.
Über Eilanträge entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im Jahr 2025 in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen im Durchschnitt innerhalb von 2,1 Monaten, in Asylsachen im Durchschnitt innerhalb von 1,5 Monaten.
Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden Tabellen.
Hauptherkunftsländer bei den Verfahrenseingängen im Bereich Asyl waren im Jahr 2025 Türkei, Afghanistan, Guinea, Palästina, Syrien, Somalia und Irak. Der Anstieg bei Verfahren bzgl. Guinea und Somalia ist darauf zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg seit 01.07.2024 landesweit für diese Länder zuständig ist. Die Zuständigkeitskonzentration gilt außerdem für Äthiopien, Eritrea sowie – nur bis 31.12.2025 – für Belarus.
Neben den zahlreichen Asylverfahren beschäftigten das Verwaltungsgericht Freiburg allgemeine Verwaltungsrechtssachen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten. Wie schon im Vorjahr, ist eine Häufung an Untätigkeitsklagen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts (insbesondere Klagen auf Einbürgerung) und des Sozialrechts (insbesondere Wohngeldrecht) festzustellen. Untätigkeitsklagen sind zulässig, wenn Behörden über Anträge oder Widersprüche nicht binnen angemessener Frist entscheiden. Die Entscheidung ist – abgesehen von Asylverfahren – dann regelmäßig von dem Gericht zu treffen, ohne dass die Behörde vorab entschieden hat. Seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts im September 2025 erreichen das Verwaltungsgericht Freiburg im Zusammenhang mit Abschiebungen auch zahlreiche Anträge auf Erlass einer richterlichen Wohnungsdurchsuchungsanordnung, über die meist innerhalb von wenigen Tagen entschieden wird. Da das Regierungspräsidium Karlsruhe als landesweit zuständige Abschiebebehörde nahezu in jedem Fall, in dem eine Abschiebung konkret bevorsteht, einen Antrag auf Erlass einer Wohnungsdurchsuchungsanordnung stellt, sind entsprechende Verfahren auch im Jahr 2026 weiterhin in großer Zahl zu erwarten.
Von den im vergangenen Jahr entschiedenen Verfahren verdienen zwei kommunalrechtliche Streitigkeiten Hervorhebung. So wies das Verwaltungsgericht im Februar 2025 eine Klage gegen das Ergebnis der Gemeinderatswahl in der Stadt Freiburg vom Juni 2024 ab (Pressemitteilungen vom 12.02.2025 und 24.03.2025). Die Klage der AfD-Gruppierung im Freiburger Gemeinderat, die sich gegen die Nichtveröffentlichung eines Beitrags für das Freiburger Amtsblatt gerichtet hatte, blieb ebenfalls erfolglos (Pressemitteilung vom 30.05.2025). Auf bundesweites Medieninteresse stieß ein Urteil, mit dem das Gericht ein vierjähriges Einreiseverbot für einen Iraker bestätigt hat, der rechtskräftig wegen seiner Beteiligung an einer Gruppenvergewaltigung verurteilt worden war. Die Ausländerbehörde hatte das Einreiseverbot verhängt, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuschrecken (Pressemitteilung vom 23.01.2025). Auf großes öffentliches Interesse stießen auch zwei schulrechtliche Verfahren: Das erste betraf die Frage, ob drei Kindern, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit strengen Bekleidungsvorschriften angehören, aus religiösen Gründen eine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht zu gewähren ist, was das Gericht im entschiedenen Einzelfall verneint hat (Pressemitteilungen vom 16.04.2025 und 24.07.2025). Das zweite Verfahren betraf die überwiegend vegetarische Schulverpflegung einer Ganztagsschule im Raum Konstanz. Hier wollten die Eltern einer Schülerin mit einem Eilantrag erreichen, dass ihrer Tochter an sämtlichen Schultagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht lehnte den Eilantrag bereits deshalb ab, weil es keine Eilbedürftigkeit feststellen konnte (Pressemitteilung vom 26.05.2025). Im April 2025 urteilte das Gericht zugunsten der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos, die aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses eine niedrigere Besoldung erhalten hatte als ihr männlicher Vorgänger und Nachfolger im Bürgermeisteramt und deshalb die Gemeinde auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verklagt hatte (Pressemitteilung vom 02.05.2025). Einen erwähnenswerten Einzelfall stellte das Klageverfahren eines Manners dar, der bereits seit dem Jahr 1997 an einem historischen Mühlenwehr in der Rench eine kleine Wasserkraftanlage betreibt und den erzeugten Strom gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz einspeist. Der Kläger wendete sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit der ihm vor allem aufgegeben worden war, an dem Wehr eine neue Fischtreppe zu errichten, die so dimensioniert ist, dass unter anderem der Lachs diese passieren kann. Eine diesen Anforderungen genügende Fischtreppe hätte mindestens eine Million Euro gekostet. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 17.07.2025 (2 K 2934/23) statt, weil es die Anordnung aufgrund der hohen Kostenbelastung des Klägers für unverhältnismäßig hielt. Aus dem Bereich des Beamtenrechts hervorzuheben ist ein Eilbeschluss vom 21.07.2025 (3 K 1791/25), mit dem das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Vorsitzendenstelle an einem baden-württembergischen Oberlandesgericht als fehlerhaft bewertet wurde. Erwähnenswert sind überdies mehrere presserechtliche Eilverfahren, über die das Gericht im Herbst 2025 entschieden hat. Beispielsweise gab es mit Beschluss vom 10.10.2025 (2 K 4811/25) dem Eilantrag eines Freiburger Presseverlags gegen die Staatsanwaltschaft Freiburg auf Auskunft zu einer polizeilichen Verfolgungsjagd in Breisach und einem in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten überwiegend statt (Pressemitteilung vom 13.10.2025). Mit Beschluss vom 30.10.2025 (13 K 6677/25) gestattete das Gericht die Veröffentlichung einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen, die das seinerzeit noch laufende Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter der Herzogenhornbahn nach dem Sturz eines achtjährigen Mädchens aus einem Sessellift am Feldberg betraf. Ebenfalls im Oktober 2025 verglich das Gericht einen seit Jahren bestehenden Konflikt zwischen der Stadt Lahr und Anwohnern eines kleinen Bolzplatzes auf dem Schulgelände der Grundschule Lahr-Sulz (2 K 1823/24). Die Anwohner hatten sich insbesondere am Lärm und vielen Fußbällen gestört, die von dem Kleinspielfeld auf ein Anwohnergrundstück flogen. Mit Beschluss vom 24.11.2025 (13 K 4616/24) legte das Verwaltungsgericht Freiburg dem Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes, die die Berechnung des kinderbezogenen Familienzuschlags bei in Teilzeit beschäftigten Bundesbeamten betrifft, im Wege einer sogenannten Richtervorlage (nach Art. 100 Abs. 1 GG) zur Prüfung vor, weil es diese Bestimmung für verfassungswidrig hält.
Weitere medienrelevante Verfahren des Jahres 2025 können den Pressemitteilungen entnommen werden, die die Pressestelle im letzten Jahr veröffentlicht hat und die auf der Internetseite des Gerichts (https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de) weiterhin abrufbar sind.
Folgende anhängige Verfahren können für die Öffentlichkeit von Interesse sein:
Kirchturmsanierung in Ihringen
2 K 6179/24
Die Klägerin, eine Kirchengemeinde, ist Eigentümerin der Evangelischen Kirche in Ihringen. 2021 führte sie Sanierungsarbeiten am Kirchturm durch. Im Nachgang macht sie nun wegen der Sanierungskosten Ansprüche gegen die Gemeinde Ihringen aus einer kommunalen Baulast am Kirchturm geltend. Die Gemeinde Ihringen wendet hiergegen insbesondere ein, dass einzelne der durchgeführten Maßnahmen nicht notwendig gewesen seien, die Gesamtsumme der Kosten nicht nachvollziehbar und die Baulast aufgrund wesentlicher Veränderung der Verhältnisse anzupassen sei.
Die mündliche Verhandlung soll im Juli 2026 stattfinden.
Masernschutz in Schulen
2 K 5154/24
Die Klägerin ist Mutter dreier Kinder im Alter von 12, 13 und 16 Jahren, die eine Schule im Ortenaukreis besuchen. Sie wendet sich
mit ihrer Klage gegen Bescheide des Gesundheitsamtes Ortenaukreis, in denen sie jeweils aufgefordert wurde, innerhalb von vier Wochen
Nachweise über einen ausreichenden Masernimpfschutz oder eine Masernimmunität ihrer Kinder vorzulegen. Die Vorlage eines solchen
Nachweises ist für Schülerinnen und Schülern im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 20 Abs. 12
IfSG). Nachdem sich die Klägerin trotz behördlicher Aufforderung geweigert hatte, für ihre Kinder entsprechende Nachweise
vorzulegen, wurde sie in einem amtsgerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz
zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro verurteilt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht greift die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Gesundheitsamtes an. Sie
hält die bußgeldbewehrte Vorlagepflicht eines Impfschutz- oder Immunitätsnachweises gegen Masern bei Schulkindern für
verfassungswidrig. Außerdem sei die ihr gesetzte Vorlagefrist von vier Wochen zu kurz bemessen worden, da innerhalb dieser Zeitspanne
aufgrund der Notwendigkeit einer Zweifachimpfung ein Masernimpfschutz gar nicht erlangt werden könne. Des Weiteren dürfe sie aus
rechtlichen Gründen ihre Kinder gegen deren Willen nicht impfen lassen. Denn diese seien in einem Alter, in dem sie selbst über
einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit entscheiden könnten und müssten.
Ein Verhandlungstermin ist für die zweite Jahreshälfte 2026 vorgesehen.
Beim Verwaltungsgericht Freiburg sind zuletzt drei weitere ähnlich gelagerte Verfahren zum Masernschutz in Schulen neu eingegangen. Diese Neueingänge betreffen eine 11-jährige Schülerin (13 K 554/26), eine 14-jährige Schülerin (13 K 923/26) und einen 12-jährigen Schüler (13 K 1890/26). In diesen Verfahren steht ein Verhandlungstermin noch nicht konkret in Aussicht.
Altlastensanierung des ehemaligen NATO-Flugplatzes in Lahr
2 K 6626/25
Auf einer Grundstücksfläche, die zu dem ehemaligen NATO-Flugplatzgelände in Lahr gehört, wurden Untergrundverunreinigungen durch verschiedene Schadstoffe festgestellt. Diese gehen auf die frühere Nutzung der Fläche als Wartungsgrube und Flugzeugwartungshalle durch französische und kanadische Streitkräfte zurück. Die ermittelten Schadstoffe, darunter leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW), sind bereits in das Grundwasser eingedrungen. Zum Sanierungsbedarf und -umfang liegt bislang eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung aus dem Jahr 2013 vor. Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks ist die Stadt Lahr. Diese hatte das Grundstück mit Kaufvertrag vom Dezember 2012 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworben, die zuvor (ab 01.01.2005) Grundstückseigentümerin war. In dem Kaufvertrag hatte sich die Bundesanstalt für den Fall, dass auf dem Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsabschluss schädliche Bodenveränderungen auftreten, zu einer Beteiligung an den erforderlichen Sanierungskosten in Höhe von 90 Prozent verpflichtet; die restlichen zehn Prozent sollten von der Stadt Lahr als Käuferin getragen werden. In der Folgezeit entstand zwischen den Vertragsparteien Streit über die Rechtswirksamkeit dieser vertraglichen Haftungsregelung. Nachdem Vergleichsgespräche unter Vermittlung des Landratsamts Ortenaukreis gescheitert waren, erließ dieses am 31.10.2023 eine bodenschutzrechtliche Anordnung. Darin wird die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verpflichtet, zur Vorbereitung der notwendigen Bodensanierung ein erfahrenes Ingenieurbüro mit der Aktualisierung der Planung aus dem Jahr 2013 zu beauftragen. Gegen diese Anordnung richtet sich die Klage der Bundesanstalt. Sie hält die Anordnung unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil ihres Erachtens vorrangig die Stadt Lahr in Anspruch genommen werden müsste.
Ein Verhandlungstermin ist für die zweite Jahreshälfte 2026 vorgesehen.
Streit um den Abbruch einer Brandruine in Mühlheim an der Donau
3 K 5444/25
Im August 2022 brannte in der Stadt Mühlheim an der Donau aufgrund von Brandstiftung ein Getreidesilo ab. Im Mai 2024 verpflichtete der Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg den Grundstückseigentümer zum Abbruch der Brandruine des Getreidesilos. Das Regierungspräsidium Freiburg bestätigte diese Entscheidung im August 2025. Der Grundstückseigentümer wendet sich mit seiner Klage gegen die Abbruchanordnung des Gemeindeverwaltungsverbands und begehrt deren Aufhebung.
Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, 10:00 Uhr, Saal VII.
Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes im Dezember 2024
4 K 662/25
Die Stadt Freiburg sperrte im Zuge der geplanten Errichtung des neuen Stadtteils Dietenbach mit Allgemeinverfügung vom 28.11.2024 einen Teil des Langmattenwaldes für Baumfällarbeiten mit Wirkung zum 07.12.2024. Im Langmattenwald errichteten in der Vergangenheit Unbekannte etwa 13 Baumhäuser sowie Holzplattformen. Der Kläger, einer der Teilnehmer dieses „Protestcamps“, greift mit seiner Klage die Allgemeinverfügung der Stadt an, die er für rechtswidrig hält. Zum einen sei das Amt für öffentliche Ordnung für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig gewesen. Zum anderen habe die Allgemeinverfügung ein faktisches Verbot der Versammlung bewirkt, ohne dass ein solches Versammlungsverbot ausgesprochen worden sei.
Darf der SC Freiburg einen Trainingsplatz im „Möslestadion“ weiternutzen?
4 K 1266/26
Das im Stadtteil Waldsee gelegene „Möslestadion“ wird durch die Jugendmannschaften (U12 bis U23) der Freiburger Fußballschule des SC Freiburg zu Trainings- und Spielzwecken genutzt. Das „Möslestadion“ umfasst unter anderem vier Fußballspielfelder (ein Stadion und drei Fußballplätze). Einen der Fußballplätze baute der SC Freiburg vom Rasenspielfeld in einen Kunstrasenplatz mit Rasenheizung, Böschungsabtreppung und ergänztem Ballfangzaun um. Ein Nachbar macht im Rahmen seiner Klage geltend, die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte würden durch die intensivierte Nutzung des umgebauten Fußballplatzes überschreiten. Die Stadt Freiburg sei verpflichtet, hiergegen baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich einzuschreiten und die Nutzung des Fußballplatzes zu untersagen. Hilfsweise sei die Stadt Freiburg verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die geltenden Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht hat den SC Freiburg zu dem Rechtsstreit beigeladen. Eine ausführliche Klagebegründung liegt noch nicht vor.
Verringerung öffentlicher Parkplätze im Freiburger Stadtteil Wiehre
4 K 4190/25
Der Kläger wohnt im Stadtteil Wiehre. Er verfügt über keinen zu seiner Wohnung gehörenden privaten PKW-Stellplatz und ist deshalb auf die Nutzung öffentlicher Parkplätze angewiesen. Er wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Freiburg zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs für die Reichsgrafenstraße zwischen Hildastraße und Dreikönigsstraße. Inhalt dieser Anordnung ist die vollständige Aufhebung des vormals beiderseits erlaubten Gehwegparkens unter gleichzeitiger Anordnung alternierenden Parkens am Fahrbahnrand unter Berücksichtigung der Grundstückszufahrten. Durch die Anordnung hat sich die Anzahl der öffentlichen Parkplätze verringert. Der Kläger macht geltend, für ihn seien die öffentlichen Parkplätze, wie für die meisten Anwohner, unverzichtbar. Er sei zu beruflichen Zwecken auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Die verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Straßenraums müssten durch eine planerische Abwägung in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. Hierzu müsse die Stadt Freiburg die Belange hinter den teilweise miteinander in Konkurrenz stehenden Nutzungen erkennen, angemessen gewichten und dann abwägen. Dies sei bei der angefochtenen Entscheidung unterblieben.
Anfechtung der Bürgermeisterwahl in Staufen
5 K 7798/25 und 5 K 8646/25
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Stadt Staufen und war daher bei der Bürgermeisterwahl am 19.10.2025 sowie bei der Stichwahl am 02.11.2025 wahlberechtigt. Nach der jeweiligen Bekanntmachung des Ergebnisses der beiden Wahlgänge erhob er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Einspruch gegen die Wahlen. Nachdem das Landratsamt die Einsprüche mit Entscheidungen vom 03.11.2025 und 25.11.2025 zurückgewiesen hatte, erhob er am 17.11.2025 Klage hinsichtlich des ersten Wahlgangs (5 K 7798/25) und am 17.12.2025 Klage hinsichtlich der Stichwahl (5 K 8646/25) mit dem Ziel, beide Wahlen für ungültig zu erklären. Der Kläger hat keine Unterschriften von Unterstützern im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes vorgelegt, sondern er macht aus verschiedenen Gründen die Verletzung eigener Rechte geltend. Welche Gründe dies im Einzelnen sind, wird Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sein.
Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2026, 10:00 Uhr, Saal VII.
Streit um „Container-Grundschule“ in Gundelfingen
5 K 467/26 und 5 K 1103/26
Mit einer Klage (5 K 467/26) und einem Eilantrag (5 K 1103/26) wenden sich Anwohner gegen die auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer Containeranlage auf einer Freifläche in Gundelfingen, in der die örtliche Grundschule nach dem Willen der Gemeinde Gundelfingen während der Sanierung des derzeitigen Grundschulgebäudes vorübergehend untergebracht werden soll. Die Anwohner machen insbesondere drohende Lärmbelästigungen geltend. Gegenstand des Eilverfahrens ist die Frage, ob die zu dem Verfahren beigeladene Gemeinde Gundelfingen die Bauarbeiten vorerst einstellen muss oder ob sie von der Baugenehmigung weiterhin Gebrauch machen darf. Die angegriffene Baugenehmigung für das Vorhaben wurde ihr vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilt. Die Gemeinde Gundelfingen hat mitgeteilt, dass derzeit eine Umplanung mit dem Ziel einer Immissionsminderung erfolgt. Für diese Änderung soll beim Landratsamt zeitnah eine Änderungsbaugenehmigung beantragt werden. Im Hinblick darauf ist die dem Landratsamt und der Gemeinde gesetzte Stellungnahmefrist bis zum 31.03.2026 verlängert worden.
Streit um geplante Ladesäulen für Elektroautos in Umkirch
5 K 1041/26 und 5 K 1051/26
Die Gemeinde Umkirch wendet sich mit einer Klage (5 K 1041/26) und einem Eilantrag (5 K 1051/26) gegen die Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von elf Ladesäulen für Elektroautos auf einem Mitfahrerparkplatz an der B31, die einem Unternehmen vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilt wurde. Mit ihrem Eilantrag will die Gemeinde erreichen, dass das betroffene Unternehmen von der Sondernutzungserlaubnis vorläufig keinen Gebrauch machen darf, indem sie die Feststellung begehrt, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung
6 K 3430/23 und 6 K 3431/23
Die Klageverfahren betreffen die Rechtmäßigkeit der Richterbesoldung. Die Kläger machen geltend, dass ihre Besoldung im Jahr 2023 (6 K 3430/23) bzw. 2022 (6 K 3431/23) verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2025 mit einer Grundsatzentscheidung über die Besoldung der Berliner Landesbeamten entschieden und diese überwiegend als verfassungswidrig eingestuft hat, was auch für die Richterbesoldung von Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Beteiligten der oben genannten Klageverfahren zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
Streit um die Herausgabe der Akte zu einer polizeilichen Vermisstensuche
6 K 1456/25
Die Kläger sind die Angehörigen des verstorbenen Dirk Brünker, der nach seinem Verschwinden am 23.12.2022 in Villingen über mehrere Wochen lang vermisst wurde bis er im März 2023 in der Brigach tot aufgefunden wurde. Die Polizei geht von einem Unfall aus. Die Angehörigen zweifeln dies an und fordern Einsicht in die Akte, welche die polizeiliche Suche nach ihrem Ehemann bzw. Vater betrifft (sog. Vermisstenakte). Das Polizeipräsidium Konstanz verweigert die begehrte Akteneinsicht vor allem mit der Begründung, dass die betreffende Akte vertrauliche Informationen über das taktische Vorgehen der Polizei bei einer Vermisstensuche enthalte, die nicht publik werden sollten. Zudem sei kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt worden.
Mit Beschluss vom 13.03.2026 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, nachdem das Polizeipräsidium Konstanz am 23.02.2026 eine Verweisung des Rechtsstreits an das aus seiner Sicht zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt hatte. Gegen diesen Beschluss hat das Polizeipräsidium Konstanz Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt, über die dort noch nicht entschieden worden ist.
Da die Beschwerdeentscheidung über den Rechtsweg abgewartet werden soll, musste der geplante Verhandlungstermin am 13.04.2026 kurzfristig aufgehoben werden.
Hat die Stadt Villingen-Schwenningen einer privaten Kindertageseinrichtung in den Jahren 2018 bis 2024 zu hohe Betriebskostenzuschüsse gezahlt?
6 K 6208/24, 6 K 2232/25 und 6 K 8806/25
Die Stadt Villingen-Schwenningen und die Betreiberin einer privaten Kindertageseinrichtung (Kita) in Villingen streiten in den drei vorgenannten Verfahren über die Höhe einer kommunalen betriebskostenbezogenen Zuwendungsfinanzierung.
Die Stadt Villingen-Schwenningen beteiligte sich in der Vergangenheit auf der Grundlage eines mit der Kita-Betreiberin geschlossenen Vertrages vom 22.12.2016 an den nach Abzug der Elternbeiträge und eventueller weiterer Betriebseinnahmen nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Betriebsausgaben der Kita-Betreiberin mit 100 Prozent und zahlte entsprechende Zuschüsse sowie unterjährige Abschläge. Diesen Vertrag kündigte die Stadt Villingen-Schwenningen mit Wirkung zum 31.08.2025.
In den ersten beiden Verfahren (6 K 6208/24 und 6 K 2232/25) klagt die Stadt Villingen-Schwenningen gegen die Kita-Betreiberin auf Rückzahlung von über 1,3 Millionen Euro. Die Stadt begründet ihre Rückforderungsklage damit, dass sie aufgrund fehlerhafter Betriebskostenabrechnungen der Kita-Betreiberin für die Betriebsjahre 2018 bis 2023 zu hohe Zuschüsse gezahlt habe. Die Kita-Betreiberin bestreitet dies unter Hinweis auf die Abrechnungspraxis in der Vergangenheit und den Vertrag aus 2016.
Im dritten Verfahren (6 K 8806/25) klagt die Kita-Betreiberin gegen die Stadt Villingen-Schwenningen auf Zahlung von rund 210.000 Euro für das Betriebsjahr 2024. Die Kita-Betreiberin macht mit ihrer Klage die Differenz zwischen den von ihr errechneten höheren Betriebskosten und dem von der Stadt zugrunde gelegten geringeren Zuschuss geltend. Die Stadt wendet dagegen ein, dass auch die Betriebskostenabrechnung der Kita-Betreiberin für das Betriebsjahr 2024 überhöht sei, weshalb sich wegen zu viel gezahlter Abschläge vielmehr ein Rückforderungsanspruch der Stadt ergebe.
Anordnung zum Rückschnitt der Bepflanzung an einer Grabstätte
10 K 4079/24
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt Oberndorf am Neckar, mit dem ihm aufgegeben wird, die Bepflanzung einer Grabstätte auf die Höhe des Grabmals zurückzuschneiden und die über die Grenzen der Grabstätte hinausreichende Bepflanzung zu beseitigen. Dabei verweist die Stadt auf eine Regelung in der örtlichen Friedhofssatzung, wonach Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend herzurichten und dauernd zu pflegen sind. Der Kläger hält diese Regelung für zu unbestimmt und rügt ferner die Verletzung des Gleichheitssatzes, da nach seinem Vortrag andere Grabstätten des Friedhofs noch höhere Bepflanzungen aufwiesen.
Die mündliche Verhandlung soll im 2. Quartal 2026 ggf. nach vorheriger Durchführung eines (nicht öffentlichen) Erörterungstermins stattfinden.
Erlaubnis zum Anbau von Cannabis: Klage gegen Nebenbestimmungen
10 K 6159/24 und 10 K 1746/25
Die Kläger, zwei Cannabis-Anbauvereinigungen im Sinne des zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG), haben Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen, nicht gewinnorientierten Anbau von Cannabis erhalten. Die Erlaubnisse hat das für die Erteilung landesweit zuständige Regierungspräsidium Freiburg mit mehreren Nebenbestimmungen versehen. Unter anderem wird den Klägern aufgegeben, während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis verschiedene Unterlagen (Satzungsänderungen, Verträge, Finanzberichte) vorzulegen und Vorkehrungen für Vor-Ort-Kontrollen zu treffen. Weiter wurde ihnen untersagt, an ihre Vorstandsmitglieder eine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Vergütung zu entrichten. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen.
Die mündliche Verhandlung soll im 2. Halbjahr 2026 stattfinden.
Herausnahme der Schlaganfallstation des Klinikums Konstanz aus dem Krankenhausplan
10 K 4859/25
Die Klinikum Konstanz GmbH wendet sich gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.07.2025, mit dem der bisherige Status des Klinikums Konstanz im Krankenhausplan als lokale Schlaganfallversorgungsstation mit Wirkung zum 01.07.2025 entzogen worden ist. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Klinikum mangels der hierfür erforderlichen Zahl von mindestens 250 Schlaganfallpatienten pro Jahr nicht (mehr) die Zertifizierung als Schlaganfallstation von der Arbeitsgemeinschaft Schlaganfallstationen Baden-Württemberg e. V. (ASBW) erhalten habe. Zudem sei eine ausreichende (notfallmäßige) Versorgung der Patienten im Landkreis Konstanz auch ohne das Klinikum Konstanz sichergestellt. Die Klägerin macht mit der Klage vor allem geltend, im maßgeblichen Einzugsgebiet stehe kein anderes geeignetes Krankenhaus mit Schlaganfalleinheit zur Verfügung, das den vorhandenen Bedarf im Stadtgebiet Konstanz und seiner nächstgelegenen Umgebung bedarfsgerecht decken könne. Das Regierungspräsidium gehe, was die zeitliche Erreichbarkeit anderer Kliniken angehe, von falschen Voraussetzungen aus.
Haltung mehrerer Ziegen, Esel und Hähne in Ühlingen-Birkendorf unzulässig?
13 K 7829/25
Der Kläger hielt auf einem Grundstück in Ühlingen-Birkendorf zwölf Ziegen, zwei Esel sowie mehrere Hühner und zwei Hähne. Mit seiner Klage wendet er sich gegen Nutzungsuntersagungen des Landratsamts Waldshut, die ihm die Haltung der Ziegen und Esel und die Haltung von mehr als einem Hahn auf dem Grundstück untersagt. Das betroffene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich. Das Landratsamt stuft das Gebiet als faktisches Mischgebiet ein und begründet die Nutzungsuntersagungen damit, dass Nebenanlagen zur Groß- und Kleintierhaltung in einem Mischgebiet nicht zulässig seien. Außerdem führe die Tierhaltung aufgrund der zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, dass ein faktisches Dorfgebiet vorliege und die Tierhaltung damit zulässig sei, weil es in der näheren Umgebung mehrere, intensive Nutztierhaltungen gäbe.
Da sich die genannten Verhandlungstermine noch ändern können, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt
werden, ob sich Änderungen ergeben haben.