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Klage gegen Verringerung öffentlicher Parkplätze im Freiburger Stadtteil Wiehre abgewiesen

Datum: 28.07.2026

Kurzbeschreibung: PM 17/26 vom 28.07.2026

Klage gegen Verringerung öffentlicher Parkplätze im Freiburger Stadtteil Wiehre abgewiesen

PM 17/26 vom 28.07.2026

Ein Bewohner des Freiburger Stadtteils Wiehre, der sich gegen die Aufhebung des Gehwegparkens in der Reichsgrafenstraße wendete und deshalb beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhob, hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der weggefallenen Parkplätze. Dies entschied das Verwaltungsgericht mit dem nun bekannt gegebenen Urteil vom 16.04.2026 (4 K 4190/25). 

Der Kläger verfügt über keinen zu seiner Wohnung gehörenden privaten PKW-Stellplatz. Er wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Freiburg vom 11.03.2025 zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs für die Reichsgrafenstraße zwischen Hildastraße und Dreikönigsstraße. Mit dieser Anordnung hob die Stadt Freiburg das zuvor auf einer Seite der Reichsgrafenstraße zugelassene Gehwegparken auf. Die Möglichkeit, auf der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite in ausgewiesenen Parkflächen auf der Fahrbahn (am Fahrbahnrand) zu parken, blieb hiervon unberührt. Durch die Anordnung hat sich die Anzahl der öffentlichen Parkplätze im dortigen Bereich auf 31 verringert. Der Kläger macht geltend, für ihn seien die öffentlichen Parkplätze, wie für die meisten Anwohner, unverzichtbar. Er sei zu beruflichen Zwecken auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Die verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Straßenraums müssten durch eine planerische Abwägung in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. Hierzu müsse die Stadt die Belange hinter den teilweise miteinander in Konkurrenz stehenden Nutzungen erkennen, angemessen gewichten und dann abwägen. Dies sei bei der angefochtenen Entscheidung unterblieben. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 

Die Klage gegen die Aufhebung des Gehwegparkens sei bereits unzulässig. Es fehle an einer Klagebefugnis des Klägers. Verkehrsteilnehmer hätten nur dann ein Recht darauf, dass bei Verkehrsbeschränkungen ihre eigenen Interessen berücksichtigt würden, wenn von einer erheblichen Betroffenheit auszugehen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. 

Eine spezielle, über das Recht auf Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr hinausgehende (grundrechtliche) Betroffenheit des Klägers sei nicht gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit der Aufhebung des Gehwegparkens das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens in der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a StVO) wiederhergestellt werde. Aus dem grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch ergebe sich weder ein einklagbares Recht auf den Fortbestand günstiger Parkmöglichkeiten unmittelbar vor bzw. in angemessener Nähe zum Grundstück noch ein Anspruch auf Gehwegparken. Der Kläger, der nicht einmal Anlieger in der Reichsgrafenstraße sei, sondern in einer Querstraße lebe, mache deshalb kein Interesse geltend, dass ihm einen rechtlichen Anspruch verleihe. 

Bei der Aufhebung des Gehwegparkens handele sich um eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO. Diese Norm sei grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Belange Einzelner im Straßenverkehr gerichtet. Sie räume dem einzelnen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keine rechtlich geschützte Position zur Wahrung seiner Individualinteressen ein. Dass der Kläger sich mit seiner Klage nicht gegen die Aufhebung des Gehwegparkens wehren könne, werde auch durch die Regelungen in der Landesbauordnung zu Stellplatzverpflichtungen bestätigt. Danach solle im Grundsatz jedes Grundstück die Kraftfahrzeuge seiner Bewohner selbst aufnehmen, damit die öffentlichen Verkehrsflächen hierdurch nicht belastet würden. Die Forderung des Klägers, das Parkinteresse von Personen, die keine Abstellmöglichkeiten auf ihrem eigenen Grundstück hätten, solle bei der Bereitstellung öffentlicher Parkplätze besonders berücksichtigt werden, würde diesen Grundsatz aber ins Gegenteil verkehren. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Mannheim einlegen.