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Vorläufig keine Besetzung der Stelle des Polizeivizepräsidenten des Polizeipräsidiums Offenburg

Datum: 11.08.2016

Kurzbeschreibung: PM 11.08.2016

Die bereits im Februar 2014 ausgeschriebene Stelle des Polizeivizepräsidenten/der Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Offenburg darf vorläufig nicht mit dem vom Innenministerium Baden-Württemberg ausgewählten Bewerber besetzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 10.08.2016 (3 K 1609/16). Damit gab es dem unmittelbar nach Ablehnung seiner Bewerbung im Mai 2016 gestellten Eilantrag des einzigen Mitbewerbers statt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die vom Innenministerium auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig.

 

 

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land und der zum Rechtsstreit beigeladene Bewerber, der vom Innenministerium ausgewählt worden war, können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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