PM 12/26 vom 18.05.2026
Ein nahe des Schramberger Ortsteils Waldmössingen geplanter Mobilfunkmast darf errichtet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Freiburg mit nun bekanntgegebenem Beschluss vom 06.05.2026 entschieden und einen auf Einstellung der Bauarbeiten gerichteten Eilantrag von
Anwohnern abgelehnt (10 K 2284/26).
Im Auftrag der Telekom soll am östlichen Ortsausgang von Waldmössingen, unweit der Kastellhalle, ein fast 20 m hoher
Mobilfunkmast errichtet werden. Hierfür wurden von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung, vom Landesamt für
Denkmalpflege eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und vom Landratsamt Rottweil eine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Mehrere
Anwohner, die Mitglieder der Bürgerinitiative „Nachhaltiger Mobilfunk Waldmössingen“ sind (im Folgenden:
Antragsteller), haben hiergegen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt
Schramberg als Baurechtsbehörde gegen das Vorhaben einschreitet. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit
folgender Begründung abgelehnt:
Nachbarn könnten von der Baurechtsbehörde ein Einschreiten gegen ein Bauvorhaben nur unter der Voraussetzung verlangen, dass
das Vorhaben sie in ihren eigenen Rechten verletze bzw. gegen Vorschriften verstoße, die gerade dem Schutz von Nachbarn dienten. Die
Antragsteller hätten jedoch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht glaubhaft gemacht.
Es sei nicht erkennbar, dass der Mobilfunkmast eine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung für die Antragsteller,
die in mindestens 30 m Entfernung wohnten, haben werde. Bei einem Mobilfunkmast handele sich um einen regelmäßig schmalen
Baukörper, der allenfalls teilweise Verschattung verursache und den Blick in die Umgebung nicht vollständig versperre. Auch sei
für schädliche Umwelteinwirkungen nichts ersichtlich. Für den Mobilfunkmast sei von der Bundesnetzagentur eine sog.
Standortbescheinigung erteilt worden. Wenn eine solche Bescheinigung vorliege, sei anzunehmen, dass durch die von einem Funkstandort
ausgesendeten elektromagnetischen Strahlen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen.
Sei danach eine Verletzung von Rechten der Antragsteller am gewählten Standort nicht erkennbar, könnten sie das Bauvorhaben
auch nicht durch einen Hinweis auf einen aus ihrer Sicht besser geeigneten Alternativstandort verhindern.
Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller komme nicht in Betracht, soweit sie sich im Hinblick auf das nahegelegene
„Römerkastell“ auf Denkmalschutz beriefen. Das Denkmalschutzrecht diene allein öffentlichen Interessen und nicht
privaten Interessen von Nachbarn. Entsprechendes gelte auch in Bezug darauf, dass das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet
liege. Mit ihrem Einwand, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Mietvertrages hinsichtlich des gemeindeeigenen Grundstücks seien
Rechte des Ortschaftsrats verletzt worden, machten die Antragsteller ebenfalls nicht die Verletzung eigener Rechte geltend.
Schließlich sei entgegen ihrer Auffassung die Standsicherheit des Vorhabens nicht ungeklärt. Es liege insoweit ein (positiver)
Prüfbericht eines Prüfingenieurs für Bautechnik vor.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.