Die vom Regierungspräsidium Freiburg für den Windpark Oppenau/Lautenbach erteilte Befreiung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12.05.2020 (2 K 9611/17) und gab damit der Klage des Schwarzwaldvereins e. V. in vollem Umfang und der Klage der Stadt Oppenau insoweit statt, als sich die Befreiungsentscheidung auf den sich auf ihrer Gemarkung befindenden Standort von zwei Windenergieanlagen (WEA) bezieht. Keinen Erfolg hatte die Klage des Eigentümers eines in der Nähe des geplanten Windparks gelegenen Grundstücks.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) plant die Errichtung des Windparks Oppenau/Lautenbach mit vier WEA auf dem Kutschenkopf und dem Eselskopf. Die Standorte von drei Anlagen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Lierbachtal und Kniebisstraße“ bzw. im Landschaftsschutzgebiet „Oberes Achertal“. Nachdem das Landratsamt Ortenaukreis zunächst den Antrag der EnBW auf Befreiung von Ge- und Verboten in den Landschaftsschutzgebietsverordnungen abgelehnt hatte, erteilte das Regierungspräsidium Freiburg auf den Widerspruch der EnBW hin am 11.10.2017 die begehrte Befreiung. Den hiergegen von der Stadt Oppenau und dem Schwarzwaldverein e. V. erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht überwiegend statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Die Errichtung und der Betrieb des geplanten Windparks bedürfe einer - vom Landratsamt Ortenaukreis zu erteilenden - Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Diese Genehmigung schließe nach dem im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geltenden Konzentrationsgrundsatz (§ 13 BImSchG) andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, unter anderem die angefochtene Befreiungsentscheidung. Über die Befreiung von Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnungen sei daher allein im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Indem das Regierungspräsidium Freiburg die Befreiung von Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnungen erteilt habe, seien Beteiligungsrechte der Stadt Oppenau missachtet worden. Denn anders als im vorliegend nach dem Naturschutzgesetz durchgeführten Befreiungsverfahren sei die Stadt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens als Standortgemeinde zweier WEA zu beteiligen. Insbesondere könne eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Schutz ihrer Planungshoheit nur in ihrem Einvernehmen erteilt werden.
Auch die Klage des Schwarzwaldvereins e. V., der als anerkannte Naturschutzvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugt sei, habe Erfolg. Er habe in dem zu Unrecht nach dem Naturschutzgesetz durchgeführten Befreiungsverfahren ebenfalls keine Beteiligungsrechte gehabt. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren könne er hingegen die Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung und gegebenenfalls der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Beteiligungsrechte gerichtlich geltend machen. Durch die Wahl des Verfahrens eines eigenständigen Befreiungsverfahrens sei ihm diese Möglichkeit genommen worden.
Dem Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe des Standorts des Windparks fehle hingegen die erforderliche Klagebefugnis. Er könne lediglich die Verletzung eigener Rechte geltend machen, nicht aber die etwaige Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes. Aufgrund der Durchführung eines eigenständigen Befreiungsverfahrens bzw. des Verstoßes gegen den Konzentrationsgrundsatz (§ 13 BImSchG) seien ihm in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren keine Rechte abgeschnitten. Ohnehin könne er nur geltend machen, dass von dem Windpark schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Dies sei ihm aber noch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren möglich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die - innerhalb eines Monats einzulegende - Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.