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Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg muss keinen akademischen Grad nach Bestehen des Ersten juristischen Staatsexamens verleihen
Datum: 29.10.2013
Kurzbeschreibung: Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg muss keinen akademischen Grad nach Bestehen des Ersten juristischen Staatsexamens verleihen
Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ist nicht zum
Erlass einer Satzung verpflichtet, die Absolventen der Ersten
juristischen Prüfung dazu berechtigt, einen akademischen Titel
zu führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit
nun bekanntgegebenen Urteilen vom 19.06.2013 (1 K 543/12 und 1 K
544/12), mit denen die Klagen zweier ehemaliger Studierender, die
inzwischen den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren,
abgewiesen wurden.
Die Kläger machten geltend, 37 von 40 juristischen
Fakultäten hätten Empfehlungen des Wissenschaftsrates
sowie der Justizministerkonferenz umgesetzt und einen akademischen
Abschlussgrad für ihre Jurastudierenden eingeführt. Damit
liege nicht nur eine Benachteiligung gegenüber Konkurrenten
aus anderen Staaten, sondern auch gegenüber praktisch allen
anderen deutschen Jurastudierenden vor, deren Universitäten
entsprechende Satzungen erlassen hätten. Das Zeugnis der
Ersten juristischen Prüfung, das dazu berechtige, die
Bezeichnung „Referendar" zu führen, genüge in Zeiten
einer zunehmenden Internationalisierung des akademischen
Arbeitsmarktes nicht (mehr), da sich Juristen nicht mehr nur auf
klassische Juristenberufe und auch nicht ausschließlich auf
Stellen bewerben würden, bei denen die verantwortlichen
Personen mit dem deutschen Ausbildungssystem vertraut seien und um
die Gleichwertigkeit eines ersten juristischen Examens mit einem
universitären Abschluss etwa im Grad des Masters oder Diploms
wüssten.
Das Gericht hat in seinen Urteilen ausgeführt:
Dass die beklagte Albert-Ludwigs-Universität, anders als die
meisten anderen Hochschulen, keinen akademischen Grad nach Ablegen
der Ersten juristischen Prüfung verleihe, verletze nicht den
allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, weil dieser die
Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten
Zuständigkeitsbereich binde. Innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs verleihe die Beklagte aber auch bei
anderen Studiengängen, in denen das Studium mit einer
staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird,
keinen Hochschulgrad. Das Unterbleiben einer Graduierung erschwere
die Wahl oder die Ausübung des Berufs nicht
unverhältnismäßig. Die Berufszugangssituation
hänge in erster Linie - vor allem auch aus Sicht eines
Arbeitgebers - nicht von einer Graduierung, sondern von der
Qualität der Hochschulausbildung ab. Einem Absolventen der
Beklagten sei es in mehrfacher Hinsicht möglich, auch ohne
akademische Gradführung seine maßgebliche Qualifikation
gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber aussagekräftig
darzustellen. Das Zeugnis über die Erste juristische
Prüfung enthalte die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote
der Prüfung. Ferner weise es die erreichten Endpunktzahlen und
Endnoten der Staatsprüfung und der
Universitätsprüfung gesondert aus. Darüber hinaus
könne das „Diploma Supplement“ ausgegeben werden.
Das von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in deutscher und
englischer Sprache zur Verfügung gestellte Muster eines
„Diploma Supplement“ enthalte Angaben zum nationalen
Hochschulsystem, insbesondere zum Grad der Qualifikation und zum
Typ der Institution, die sie vergeben hat. Außerdem seien
ausführliche Darstellungen u.a. zur Staatsprüfung sowie
die Feststellung enthalten, dass der Erwerb dieser Qualifikation
dem Master entspreche und die drei Qualifikationen (Diplom,
Magister Artium und Staatsprüfung) akademisch gleichwertig
seien und die formale Voraussetzung zur Promotion bildeten. Eine
weitere wichtige Unterstützung bei der Anerkennung deutscher
Hochschulabschlüsse im Ausland finde durch die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen (ZAB) statt, die u. a.
Inhabern deutscher Qualifikationen für die berufliche
Anerkennung im Ausland Bescheinigungen über Verlauf und
Wertigkeit des deutschen Ausbildungsgangs ausstellen
könne.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die
Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung
einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim stellen.