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Die Waldumwandlungsgenehmigung zur Verlegung der Gashochdruckleitung im Freiburger Stadtteil Dietenbach ist nun vollziehbar

Datum: 29.10.2024

Kurzbeschreibung: PM 29.10.2024

Die Waldumwandlungsgenehmigung zur Verlegung der Gashochdruckleitung im Freiburger Stadtteil Dietenbach ist nun vollziehbar

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 25.10.2024 den Eilantrag des NABU gegen die Genehmigung zur befristeten Umwandlung von Wald zum Zwecke der Umlegung der Gashochdruckleitung Rheintalsüdleitung (RTS 2) im Bereich des von der Stadt Freiburg geplanten Stadtteils Dietenbach abgelehnt (14 K 2852/24). Die Terranets BW GmbH, der die Genehmigung durch forstrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.08.2023 für eine Fläche von insgesamt ca. 0,29 ha (2.988 m²) erteilt wurde, darf daher vorläufig Rodungsarbeiten durchführen.

Die Terranets BW GmbH benötigt die befristete Waldumwandlungsgenehmigung, um eine Gashochdruckleitung so zu verlegen, dass sie der Schaffung des von der Stadt Freiburg geplanten neuen Stadtteils Dietenbach nicht mehr im Wege steht. Der NABU hat gegen die Genehmigung Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, dem das Verwaltungsgericht zunächst stattgegeben hatte (siehe dazu Pressemitteilung vom 17.10.2023). Die dagegen beim VGH Baden-Württemberg eingelegten Beschwerden des Landes und der Stadt Freiburg hatten im Ergebnis keinen Erfolg (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2024 - 5 S 1701/23 -). Der VGH ging zwar davon aus, dass die befristete Waldumwandlungsgenehmigung voraussichtlich rechtmäßig sei. Auf den vom NABU befürworteten alternativen Trassenverlauf müsse sich Terranets nicht verweisen lassen. Dieser schränke die Planungsmöglichkeiten der Stadt Freiburg unnötig ein. Die Planungen der Stadt seien auch hinreichend konkretisiert. Möglicherweise müsse aber noch eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung für den Bereich des sog. „Landwassergrabens“ erteilt werden, den die Gashochdruckleitung queren solle. Um der Schaffung vollendeter Tatsachen vorzubeugen, seien die Rodungsarbeiten daher weiter auszusetzen (siehe dazu Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 01.03.2024).

Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte daraufhin am 21.06.2024 die Genehmigung zur befristeten Umwandlung des sog. „Landwassergrabens“. Im Hinblick darauf beantragte die Stadt Freiburg, den ursprünglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.10.2023 abzuändern und den Eilantrag des NABU abzulehnen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht nun statt. Der Vollziehung der Genehmigung vom 31.08.2023 könne nicht mehr entgegengehalten werden, dass es an einer Waldumwandlungsgenehmigung für den sog. „Landwassergraben“ fehle, nachdem das Regierungspräsidium die Genehmigung am 21.06.2024 erteilt habe.

Im Übrigen schloss sich das Verwaltungsgericht nunmehr im Wesentlichen der Einschätzung des VGH Baden-Württemberg an, wonach die Waldumwandlungsgenehmigung vom 31.08.2023 voraussichtlich rechtmäßig sei. Insbesondere ging es ebenfalls davon aus, dass die vom NABU vorgeschlagene Alternativtrasse die verfestigte Planung der Stadt und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zu weitgehend beeinträchtigen würde. Die Alternativtrasse würde im Bereich des geplanten Sport- und Bewegungsparks verlaufen, wo nach den derzeitigen Planungen die Errichtung etwa von Räumlichkeiten zur Lagerung von Sportgeräten oder - als Teil eines Spielplatzes - von Spieltürmen sowie Hütten möglich sei. Solche baulichen Anlagen würden den Zugang zur Gashochdruckleitung, etwa zur Instandhaltung, erheblich erschweren. Über einer Gashochdruckleitung müsse ein 6 m breiter Schutzstreifen von Gebäuden oder baulichen Anlagen freigehalten werden.

Das Regierungspräsidium Freiburg habe zu Recht kein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dies wäre erst dann erforderlich, wenn zur Umsetzung der Planungen für den Bau des neuen Stadtteils eine unbefristete Waldumwandlungsgenehmigung beantragt werde und zusammen mit der von der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung betroffenen Fläche die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung bestehen sollte

(Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald).


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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